Wer als Witwe oder Witwer wieder heiratet, verliert die Hinterbliebenenrente. Das ist bekannt. Was viele nicht wissen: Es gibt eine Einmalzahlung als Ausgleich, die bis zu mehrere Zehntausend Euro betragen kann.
Wer diesen Antrag nicht rechtzeitig stellt, verliert den Anspruch für immer, ohne dass die Rentenversicherung eine Erinnerung schickt oder warnt.
Inhaltsverzeichnis
Rentenabfindung bei Wiederheirat: Was dahintersteckt
Die Rentenabfindung ist eine einmalige Zahlung der Deutschen Rentenversicherung, die Witwen und Wittwer erhalten können, wenn sie erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Sie soll den Wegfall der Hinterbliebenenrente zumindest teilweise ausgleichen und als Starthilfe für die neue Ehe dienen. Der Anspruch entsteht automatisch mit der Wiederheirat, wird aber nur auf Antrag ausgezahlt.
Ohne Antrag passiert nichts. Die Rentenversicherung zahlt nicht von sich aus, auch wenn sie durch die Hochzeit erfährt, dass die Witwenrente endet. Wer diesen Zusammenhang nicht kennt, verschenkt unter Umständen eine erhebliche Summe.
Wie hoch ist die Rentenabfindung — und wie wird sie berechnet
Die Höhe der Rentenabfindung beträgt das 24-Fache des durchschnittlichen monatlichen Rentenbetrags, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende der Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.
Wer zuletzt monatlich 850 Euro Witwenrente erhalten hat, bekommt als Abfindung einmalig 20.400 Euro. Bei einer monatlichen Witwerrente von 600 Euro sind es 14.400 Euro.
Wer die neue Ehe sehr kurz nach dem Tod des Partners geschlossen hat, also vor Ablauf des 15. Monats nach dem Sterbemonat, erhält statt des Durchschnitts der letzten zwölf Monate einen anderen Berechnungsansatz: Als Monatsbetrag gilt dann die Rente, die ab dem vierten Monat nach dem Tod zu zahlen gewesen wäre. Diese Ausnahme verhindert, dass frühe Wiederheiraten schlechter behandelt werden.
Die Vier-Jahres-Frist: Wann der Anspruch unwiderruflich verfällt
Der Anspruch auf Rentenabfindung unterliegt der Verjährung nach § 45 SGB I. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Wer im Mai 2026 wieder heiratet, hat bis zum 31. Dezember 2030 Zeit, den Antrag zu stellen. Wer die Frist versäumt, geht leer aus.
Das ist kein theoretisches Problem. Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt gegenüber t-online: „Ansprüche auf eine Rentenabfindung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, also nach dem Jahr der Eheschließung beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft.”
Bei einer Hochzeit im Jahr 2000 wäre die Frist spätestens Ende 2004 abgelaufen. Eine nachträgliche Antragstellung ist dann ausgeschlossen.
Den Antrag stellen: Formlos genügt, aber schriftlich muss sein
Für die Rentenabfindung ist kein offizielles Formular erforderlich. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung genügt bereits die einfache Übersendung der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde als Antragstellung. Wer sichergehen will, schreibt zusätzlich einen kurzen Begleitbrief, in dem er ausdrücklich die Rentenabfindung nach § 107 SGB VI beantragt.
Wichtig: Wer die Heiratsurkunde einsendet, hemmt damit die Verjährung, selbst wenn der Antrag inhaltlich noch nicht vollständig ist. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass jeder schriftliche Antrag auf eine Sozialleistung die Verjährung hemmt.
Wer nah an der Vier-Jahres-Grenze ist, sollte deshalb sofort schriftlich die Abfindung beantragen und die Unterlagen nachreichen.
Praxisbeispiel: Bis zu 20.400 Euro: was Witwen und Witwer verlieren, wenn sie zu spät reagieren
Halina, 68, aus Karlsruhe, bezog seit dem Tod ihres Mannes 2014 eine Witwenrente von durchschnittlich 680 Euro monatlich. Im März 2019 heiratete sie erneut. Ihre Witwenrente endete damit, die Rentenversicherung wurde über die neue Ehe informiert. Einen gesonderten Antrag auf Rentenabfindung stellte sie nicht, weil ihr niemand davon berichtet hatte.
Halinas Anspruch auf Rentenabfindung wäre 16.320 Euro gewesen, das 24-Fache ihrer durchschnittlichen monatlichen Rente. Die Frist dafür lief bis zum 31. Dezember 2023. Als Helga im Frühjahr 2024 durch einen Zeitungsbeitrag von der Möglichkeit erfuhr und bei der DRV anfragte, war die Verjährung bereits eingetreten.
Es gibt keinen Rechtsbehelf gegen eine abgelaufene Verjährung, auch wenn die Person unwissentlich nicht gehandelt hat. Wer nicht weiß, dass dieser Anspruch existiert, verliert ihn stillschweigend und ohne Nachricht.
Wer den Anspruch hat: und wer ihn nicht hat
Die Rentenabfindung steht Ihnen nur zu, wenn Sie selbst sich erneut verheiraten. Erben können den Anspruch nicht geltend machen. Wer die Rentenabfindung erhalten will, muss sie persönlich und zu Lebzeiten beantragen.
Abfindung gilt nur für eine Neuheirat
Die Abfindung wird nur bei der ersten Wiederheirat gewährt. Wer nach der zweiten Ehe erneut verwitwet und danach ein drittes Mal heiraten sollte, hat keinen erneuten Anspruch auf Rentenabfindung. Auch Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten können nicht abgefunden werden. Das Gesetz lässt nur eine einzige Abfindung zu.
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Was passiert, wenn die neue Ehe wieder endet
Wer nach der Wiederheirat erneut verwitwet, kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder Anspruch auf Witwenrente erhalten. Wird die neue Ehe nicht durch Tod, sondern durch Scheidung beendet, kann die frühere Witwenrente unter Umständen wiederaufleben. Maßgeblich dafür ist das Wiederaufleben-Recht im Rentenversicherungsrecht.
Hat die Person die Rentenabfindung bereits erhalten, wird geprüft, ob und in welchem Umfang die bereits gezahlte Abfindung auf die wiederauflebende Rente angerechnet wird.
Steuerliche Behandlung: Was mit der Einmalzahlung beim Finanzamt passiert
Die Rentenabfindung bei Wiederheirat ist einkommensteuerrechtlich relevant. Sie unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer, weil sie an die Stelle der Witwenrente tritt, die ihrerseits als Leibrente steuerpflichtig wäre. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Renteneintrittsalter beziehungsweise dem Zeitpunkt des Beginns der Hinterbliebenenrente ab.
In der Praxis fällt die steuerliche Belastung bei älteren Witwen und Witwern meist überschaubar aus, weil der Ertragsanteil gering ist. Wer unsicher ist, wie die Einmalzahlung in seiner persönlichen Steuererklärung zu behandeln ist, sollte einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten.
Das lohnt sich besonders dann, wenn die Abfindungssumme hoch ist und in ein Jahr fällt, in dem weitere Einkünfte die Steuerlast erhöhen. Im Zweifel einmal nachfragen ist besser als zu viel zahlen oder einen Steuerabzug zu vergessen.
An wen der Antrag geht und wo man sich beraten lassen kann
Der Antrag auf Rentenabfindung wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Das ist entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine regionale DRV oder die Knappschaft-Bahn-See, je nachdem, bei welchem Träger die Hinterbliebenenrente geführt wurde. Der zuständige Träger steht im letzten Rentenbescheid über die Witwenrente oder Witwerrente.
Wer Fragen zur Rentenabfindung hat oder prüfen will, ob ein Anspruch noch besteht, kann die DRV kostenlos anrufen: 0800 1000 4800, montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr.
Wer die Vier-Jahres-Frist noch nicht verpasst hat, sollte sofort handeln. Wer sie bereits überschritten hat und trotzdem Klärung sucht, kann beim VdK oder SoVD erste Beratung erhalten.
Kleine Witwenrente: Sonderregel bei der Abfindungshöhe
Wer eine kleine Witwenrente bezogen hat, also die zeitlich auf 24 Monate begrenzte Variante, muss bei der Abfindungsberechnung eine Besonderheit beachten. Das 24-Fache des Monatsbetrags verringert sich um die Anzahl der Monate, in denen die kleine Witwenrente bereits geleistet wurde.
Wer die kleine Witwenrente also bereits 12 Monate lang erhalten hat und dann heiratet, bekommt nur noch das 12-Fache des Monatsbetrags abgefunden.
Diese Kürzungsregel stellt sicher, dass die Gesamtzahlung nicht höher ausfällt als der Gesamtanspruch aus der kleinen Witwenrente. Wer eine große Witwenrente bezogen hat, also ohne Zeitbegrenzung, wird von dieser Kürzung nicht betroffen.
Häufige Fragen zur Rentenabfindung bei Wiederheirat
Muss ich einen besonderen Antrag stellen?
Nein. Ein formloser schriftlicher Antrag reicht. Die einfache Übersendung der neuen Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde gilt bereits als Antragstellung.
Zur Sicherheit empfiehlt sich ein kurzer Begleitbrief, der ausdrücklich auf die Rentenabfindung hinweist. An wen der Antrag geht, steht im letzten Rentenbescheid über die Witwenrente oder Witwerrente.
Wann genau läuft die Vier-Jahres-Frist ab?
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres der Wiederheirat und endet vier Jahre später am 31. Dezember. Bei einer Hochzeit im Jahr 2026 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2030.
Bei einer Hochzeit im Jahr 2022 endete die Frist am 31. Dezember 2026 — wer in diesem Jahr geheiratet hat, muss also noch 2026 handeln. Danach ist der Anspruch verjährt und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Können Erben die Rentenabfindung noch beantragen, wenn die Person gestorben ist?
Nein. Der Anspruch auf Rentenabfindung ist höchstpersönlich und geht nicht auf Erben über. Stirbt die wiederverheiratete Person, ohne den Antrag gestellt zu haben, erlischt der Anspruch. Auch Sonderrechtsnachfolger erhalten dieses Recht nicht.
Quellen
§ 107 SGB VI (Rentenabfindung) und § 45 SGB I (Verjährung) — gesetze-im-internet.de, Deutsche Rentenversicherung: schriftliche Auskunft von Katja Braubach, DRV Bund, Mai 2026, DRV-Literatursystem: GRA zu § 107 SGB VI — rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de




