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Rückwirkende Erwerbsminderungsrente und Krankengeldzuschuss
Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und schwer erkrankt, bekommt nach sechs Wochen Lohnfortzahlung einen Krankengeldzuschuss (kurz: KGZ) vom Arbeitgeber. Dieser gleicht die Differenz zwischen dem Krankengeld der Kasse und dem bisherigen Nettolohn aus.
Was kaum jemand weiß: Wenn später rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, kann der Arbeitgeber diesen Zuschuss zurückfordern. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 12. Mai 2016 bestätigt (6 AZR 365/15).
Die Rückforderung greift selbst dann, wenn die Rente nie auf dem eigenen Konto ankam; und sie kann mehrere Tausend Euro umfassen.
Krankengeldzuschuss im TVöD: Wer bekommt ihn, wie lange, und wo endet er
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD, Allgemeiner Teil) ist der Krankengeldzuschuss in § 22 geregelt. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt dann die Lücke: Er zahlt den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Krankengeld und dem bisherigen Nettolohn.
Wie lange dieser Zuschuss fließt, hängt von der Beschäftigungszeit ab. Wer länger als ein Jahr im Dienst war, bekommt ihn bis zum Ende der 13. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer länger als drei Jahre beschäftigt war, bis zum Ende der 39. Woche.
Die Grenze liegt aber nicht nur in der Zeit. Der Zuschuss endet auch dann, wenn Beschäftigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, und zwar jede Rentenart, nicht nur die Altersrente.
Diese Regelung trifft viele Betroffene wie aus heiterem Himmel kommt, besonders, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird.
Warum die rückwirkende Rentenbewilligung das Problem schafft
Das Rentenverfahren dauert oft viele Monate. In dieser Zeit beziehen Beschäftigte weiter Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Erst nach Abschluss des Verfahrens stellt die Deutsche Rentenversicherung fest: Die Person ist seit Datum X teilweise oder voll erwerbsgemindert, und bewilligt die Rente rückwirkend.
Für diesen Zeitraum gilt dann: Der Krankengeldzuschuss hätte eigentlich nicht gezahlt werden dürfen. Das Tarifrecht behandelt diese bereits geflossenen Beträge als Vorschuss, und der Arbeitgeber kann sie zurückfordern.
Stichtag ist der Rentenbeginn
Entscheidend ist dabei nicht das Datum auf dem Rentenbescheid und auch nicht der Tag, an dem der Brief ankam. Maßgeblich ist ausschließlich der Tag, der im Bescheid als Rentenbeginn bezeichnet ist. Es spielt keine Rolle, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt wurde.
Wenn die Krankenkasse einen vorrangigen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung hat und die Nachzahlung direkt zwischen den Behörden verrechnet wird, gilt die Rente trotzdem als bezogen, und der Zuschuss bleibt rückforderbar.
Stadt fordert Geld zurück
Im Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, traf genau das eine Angestellte einer Stadt: Sie hatte für vier Monate Krankengeldzuschuss und anteilige Jahressonderzahlung erhalten, alles zusammen 2.882,51 Euro. Als die Deutsche Rentenversicherung ihr rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligte, forderte die Stadt den Großteil davon zurück.
Nach Abzug der DRV-Erstattung von 160,29 Euro blieben 2.722,22 Euro, die die Stadt in Raten von 100 Euro monatlich vom laufenden Lohn abzog. Das wirft die Frage auf, ob sich dagegen etwas unternehmen lässt.
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Auch die halbe Rente löst die Rückforderung aus
Eine häufige Fehlannahme: Die Rückforderungsregel gilt nur für Altersrenten oder volle Erwerbsminderungsrenten, nicht für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Das ist falsch. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Der Wortlaut des TVöD macht keinen Unterschied zwischen den Rentenarten. Die Tarifnorm erfasst jede Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber noch mehr als drei Stunden leisten kann.
Auch diese Gruppe verliert mit Rentenbeginn den Anspruch auf Krankengeldzuschuss, und muss bereits gezahlte Zuschüsse zurückerstatten, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wurde.
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Auch die Jahressonderzahlung entfällt
Außerdem: Auch die Jahressonderzahlung kann betroffen sein. Im TVöD vermindert sich die Jahressonderzahlung für Monate ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlung: es sei denn, in diesen Monaten wurde Krankengeldzuschuss gezahlt. Fällt der Anspruch auf den Zuschuss rückwirkend weg, entfällt diese Ausnahme.
Die bereits ausgezahlte anteilige Jahressonderzahlung gilt dann ebenfalls als Vorschuss und ist zurückzuzahlen. Im Urteilsfall waren beide Positionen — Zuschuss und Sonderzahlung — Teil der Rückforderung. Ob der Arbeitgeber das vollständig durchsetzen muss, ist eine andere Frage.
Der entscheidende Hebel: Wann der Arbeitgeber auf die Rückforderung verzichten kann
Hier liegt die Information, die in der öffentlichen Debatte über dieses Urteil fast immer fehlt, und die für Betroffene den größten Unterschied macht.
Das Tarifrecht räumt dem Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit ein, auf die Rückforderung zu verzichten, für den Teil der Überzahlung, den die Rentenversicherung nicht erstattet hat. Das ist kein automatisches Recht der Beschäftigten, aber es ist auch kein Ermessen ohne Grenzen. Der Arbeitgeber muss dieses Ermessen tatsächlich ausüben: er darf die Rückforderung nicht reflexartig in voller Höhe durchsetzen, ohne die Lage der Beschäftigten auch nur zu berücksichtigen.
Reagieren Sie schnell
Diese Verzichtsmöglichkeit entfällt nur dann, wenn Beschäftigte den Arbeitgeber schuldhaft verspätet darüber informiert haben, dass der Rentenbescheid zugegangen ist. Wer unverzüglich nach Eingang des Bescheids den Arbeitgeber informiert, verschafft sich eine bessere Position. Wer schweigt oder verzögert, verliert diesen Spielraum.
Prüfen Sie die Zahlen
Kommt eine Rückforderung, lohnt sich eine genaue Prüfung der Zahlen. Die Rückforderung darf nur den Teil umfassen, den die Rentenversicherung nicht erstattet hat. Wenn der Arbeitgeber mehr verlangt als nach Abzug der DRV-Erstattung rechnerisch offen ist, ist die Rückforderung fehlerhaft. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Ermessen nach dem Tarifvertrag tatsächlich auszuüben. Eine pauschale Rückforderung ohne erkennbare Abwägung ist angreifbar.
Schalten Sie eine Rechtsberatung ein
Wer bereits monatliche Lohnabzüge hinnimmt, ist nicht ohne Optionen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaft kann prüfen, ob die Aufrechnung der Höhe und dem Verfahren nach korrekt war. Dass das Bundesarbeitsgericht die Grundpflicht zur Rückzahlung bestätigt hat, bedeutet nicht, dass jede konkrete Rückforderung unangreifbar ist.
Häufige Fragen zu Krankengeldzuschuss und Erwerbsminderungsrente im öffentlichen Dienst
Gilt dieselbe Regel auch im TV-L — also bei Landesbehörden?
Ja. Der Tarifvertrag der Länder (TV-L) enthält in § 22 Abs. 4 eine wortgleiche Regelung. Beschäftigte bei Landesbehörden sind damit genauso betroffen wie Beschäftigte bei Kommunen unter dem TVöD. Das gilt sowohl für die Rückforderung des Krankengeldzuschusses als auch für den tariflichen Ermessensspielraum beim Verzicht.
Was passiert, wenn das Rentenverfahren besonders lange gedauert hat?
Das Verfahren der Rentenversicherung ändert nichts an der Rückforderungspflicht. Maßgeblich ist der rückwirkende Rentenbeginn laut Bescheid, und nicht die Länge des Verfahrens. Je länger das Verfahren läuft, desto länger kann der Zeitraum der Überzahlung sein. Wer den Arbeitgeber beim Bescheideingang sofort informiert, begrenzt wenigstens den Vorwurf schuldhafter Verzögerung.
Kann man die Diskriminierung behinderter Beschäftigter geltend machen?
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Argumentation klar abgewiesen. Die Tarifnorm knüpft nicht an das Merkmal Behinderung an, sondern an den Rentenbezug.
Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente befinden sich, aus Sicht des Gerichts, nicht in einer vergleichbaren Situation wie andere arbeitsunfähige Beschäftigte, weil sie eine zweite Einkommensquelle haben. Wer diesen Weg einschlägt, wird vor Gericht an dieser Linie scheitern.
Quellen
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 12. Mai 2016 – 6 AZR 365/15
TVöD-AT: § 22 Abs. 2, 3, 4 (Entgelt im Krankheitsfall, Fassung nach Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008)
TVöD-AT: § 20 Abs. 4 (Jahressonderzahlung)
TV-L: § 22 Abs. 4 (Entgelt im Krankheitsfall, Länder)
Sozialgesetzbuch VI: § 43 Abs. 1, 2 (Rente wegen Erwerbsminderung, Stand 01.01.2024)




