Ein Rentner wartet auf seine Grundsicherung, stellt einen Eilantrag beim Sozialgericht . Nur drei Tage später bewilligt das Sozialamt die Leistungen vorläufig. Trotzdem verliert der Mann anschließend den Eilprozess.
Der Grund liegt in einer entscheidenden Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzes: Sobald das Sozialamt während des Verfahrens ausreichend zahlt und damit die akute Notlage beseitigt, kann der Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung entfallen.
Der Mann wollte mit seinem Eilantrag erreichen, dass seine existenzsichernden Leistungen weitergezahlt werden. Nachdem das Sozialamt Regelsatz, Mehrbedarf sowie die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vorläufig bewilligt hatte, musste das Gericht keine zusätzliche Zahlungsanordnung mehr erlassen.
Die paradoxe Folge: Der Eilantrag kann praktisch sein wichtigstes Ziel erreicht haben – und vor Gericht trotzdem erfolglos bleiben.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte diese Linie mit Beschluss vom 20. Juli 2026 (L 2 SO 2263/26 ER-B). Eine ausreichende vorläufige Leistungsbewilligung kann den Anordnungsgrund entfallen lassen.
Eilantrag am 18. Mai – Bewilligung am 21. Mai
Am 18. Mai 2026 wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Mannheim. Er wollte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Sozialamt seine Grundsicherung über den 31. März hinaus weiterzahlt.
Nur drei Tage später, am 21. Mai 2026, bewilligte das Sozialamt vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2026.
Das Amt berücksichtigte den maßgeblichen Regelsatz, einen Mehrbedarf wegen Behinderung sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Altersrente wurde als Einkommen angerechnet.
Fest steht die Reihenfolge: Am 18. Mai ging der Mann vor Gericht, am 21. Mai lag die vorläufige Bewilligung vor.
Genau die Zahlung ließ den Eilgrund entfallen
Für das weitere Gerichtsverfahren war nun nicht entscheidend, weshalb das Sozialamt gezahlt hatte. Entscheidend war, dass es zahlte.
Ein Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG setzt nicht nur einen möglichen Leistungsanspruch voraus. Es muss auch eine besondere Dringlichkeit bestehen. Ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung müssen wesentliche Nachteile drohen.
Das wird als Anordnungsgrund bezeichnet. Solange existenzsichernde Leistungen vollständig ausbleiben, kann ein solcher Eilgrund naheliegen. Werden die notwendigen Leistungen während des Verfahrens jedoch ausreichend bewilligt und gezahlt, kann die aktuelle Notlage beseitigt sein.
Dann fehlt dem Gericht der Anlass, die Behörde zusätzlich durch eine einstweilige Anordnung zur Zahlung zu verpflichten.
Das ist die entscheidende Eilfolge des Beschlusses:
Keine ausreichende Zahlung → akute Notlage kann einen Eilantrag rechtfertigen.
Ausreichende Zahlung während des Verfahrens → Notlage beseitigt → Anordnungsgrund kann entfallen.
Grundsicherung war zuvor ausgelaufen
Der 1955 geborene Mann bezog eine Altersrente von lediglich 652,88 Euro monatlich. Weil diese seinen Lebensunterhalt nicht deckte, erhielt er seit vielen Jahren ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die letzte Bewilligung lief am 31. März 2026 aus.
Für eine Weiterbewilligung verlangte das Sozialamt weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine unmittelbare Entscheidung über die weitere Grundsicherung traf die Behörde zunächst nicht.
Für den Rentner war das von erheblicher Bedeutung. Ohne ergänzende Leistungen musste er seinen laufenden Lebensunterhalt und seine Wohnkosten mit der niedrigen Altersrente bestreiten.
Sozialamt übernahm auch die tatsächlichen Wohnkosten
Nach dem Gang zum Sozialgericht bewilligte die Behörde schließlich vorläufig Leistungen rückwirkend ab dem 1. April 2026.
Dabei wurden nicht nur Leistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt berücksichtigt. Das Sozialamt berücksichtigte auch einen Mehrbedarf sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Für das LSG gab es keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass die bewilligten Leistungen den aktuellen existenziellen Bedarf des Mannes nicht deckten oder tatsächlich nicht ausgezahlt wurden.
Damit bestand gerade die Situation nicht mehr, für die einstweiliger Rechtsschutz vorgesehen ist: eine akute Notlage, die nur durch sofortiges Eingreifen des Gerichts verhindert werden kann.
Vorläufige Zahlung löst nicht jeden Streit
Das bedeutet allerdings nicht, dass zwischen Rentner und Sozialamt anschließend sämtliche Fragen geklärt waren.
Die Behörde hatte die Grundsicherung nur vorläufig bewilligt. Hintergrund waren offene Fragen zu Einkommen und Vermögen. Das Sozialamt verlangte Unterlagen zu einem unbekannten Konto sowie zu Zahlungseingängen.
Der Rentner wollte Nachweise teilweise per E-Mail beziehungsweise durch Einsicht in Dokumente auf seinem Mobiltelefon erbringen, weil ihm Computer und Drucker fehlten.
Welche Unterlagen die Behörde letztlich verlangen durfte und wie der endgültige Leistungsanspruch zu beurteilen war, musste das LSG im Eilverfahren nicht klären.
Ein sozialgerichtliches Eilverfahren soll eine gegenwärtige existenzielle Notlage überbrücken. Es soll nicht endgültig offene Rechtsfragen zwischen Bürger und Sozialamt entscheiden.
Praktisch erreicht, was er wollte – formal trotzdem verloren
Gerade darin liegt die Besonderheit dieses Falls. Der Mann ging vor Gericht, weil seine weitere Grundsicherung nicht bewilligt worden war.
Drei Tage später lag eine vorläufige Bewilligung vor – rückwirkend ab dem ersten Tag nach dem Ende des vorherigen Bewilligungszeitraums. Damit war das unmittelbare Problem, das den Eilantrag ausgelöst hatte, zunächst beseitigt.
Aus Sicht des Eilverfahrens führte genau dieser praktische Erfolg aber dazu, dass eine gerichtliche Zahlungsanordnung nicht mehr erforderlich war. Das Sozialgericht Mannheim lehnte den Eilantrag deshalb ab. Auch mit seiner Beschwerde beim Landessozialgericht hatte der Rentner keinen Erfolg.
Der Fall zeigt damit besonders anschaulich: Ein verlorenes Eilverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Gang zum Sozialgericht praktisch erfolglos war.
Beschwerde konnte keine endgültige Bewilligung erzwingen
Der Rentner konnte über die Beschwerde auch nicht erreichen, dass aus der vorläufigen Bewilligung eine endgültige Entscheidung über seinen Anspruch wurde.
Das LSG stellte klar, dass der einstweilige Rechtsschutz grundsätzlich nicht dazu dient, das gesamte Rechtsverhältnis vorwegzunehmen.
Ist der aktuelle Lebensunterhalt gesichert, können offene Fragen über Einkommen, Vermögen, Mitwirkungspflichten oder die endgültige Leistungshöhe im regulären Verfahren geklärt werden.
Für Leistungsberechtigte ergibt sich daraus eine wichtige Unterscheidung:
„Ich bekomme aktuell kein Geld zum Leben“ kann eine Frage für das Eilverfahren sein.
„Wie hoch ist mein endgültiger Anspruch?“ muss dagegen im normalen Verfahren geklärt werden.
Wann ein Eilantrag bei ausbleibender Grundsicherung wichtig sein kann
Bleibt eine existenzsichernde Sozialleistung trotz gestellten Antrags aus, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht kommen. Entscheidend ist die konkrete Dringlichkeit.
Kann ein Betroffener etwa seinen notwendigen Lebensunterhalt, seine Miete oder andere existenzielle Ausgaben nicht mehr finanzieren, sollte er diese Situation gegenüber dem Sozialgericht konkret dar- und belegen.
Zahlt der Leistungsträger während des Gerichtsverfahrens jedoch ausreichend und beseitigt damit die aktuelle Notlage, kann der Anordnungsgrund wieder entfallen.
Die Zahlung ereldigt dann nicht die Streitfragen. Sie beendet vielmehr den Grund, warum das Gericht im Eilverfahren eingreifen müsste.
FAQ: Wann entfällt der Grund für ein Eilverfahren
Kann ein Eilantrag sinnvoll gewesen sein, obwohl das Gericht ihn später ablehnt?
Ja. Leistet das Sozialamt während des laufenden Gerichtsverfahrens und beseitigt damit die aktuelle Notlage, kann der unmittelbare Zweck des Eilantrags praktisch erreicht sein. Gerade deshalb kann anschließend die Voraussetzung für eine zusätzliche gerichtliche Eilentscheidung fehlen.
Warum verlor der Rentner trotz der Zahlung?
Weil das Gericht nach der vorläufigen Bewilligung keine fortbestehende akute Notlage mehr sah, die eine weitere einstweilige Anordnung erforderlich gemacht hätte. Die ausreichende Zahlung ließ damit den Anordnungsgrund entfallen.
Wann kommt ein Eilantrag gegen das Sozialamt in Betracht?
Vor allem dann, wenn existenzsichernde Leistungen ausbleiben und deshalb konkrete wesentliche Nachteile drohen. § 86b Abs. 2 SGG ermöglicht eine einstweilige Anordnung, wenn eine vorläufige gerichtliche Regelung zur Abwendung solcher Nachteile erforderlich ist.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, § 86b
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XII, §§ 19, 41
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2026 – L 2 SO 2263/26 ER-B




