EU-Ausländer müssen ihre selbstständige Tägigkeit als Schrottsammler für eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben.
Haben sie keinen Überblick über ihre Betriebsausgaben und erzielen sie offenbar nur einen Gewinn in Höhe von 35 Euro monatlich, handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine „nur völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat“, betonte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 21. September 2026 veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 AS 340/25 B ER). Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe dann nicht.
Die Antragsteller, eine vierköpfige Familie aus Rumänien, wollten per einstweiliger Anordnung erreichen, dass ihnen das Jobcenter von Oktober 2025 bis März 2026 Grundsicherungsleistungen gewährt. Der Vater machte geltend, dass er als Schrottsammler selbstständig tätig sei und sein Gewerbe auch angemeldet habe. Er verfüge über monatliche Einnahmen über 500 Euro.
Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit. Er habe seine Betriebsausgaben nicht belegt.
Keine Grundsicherung für Schrottsammeln ohne Gewinnerzielungsabsicht
Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026, dass der Antragsteller und seine Familie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen.
Zwar gelte dies nicht, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Diese müsse aber auch „tatsächlich“ ausgeübt werden, so das LSG. Voraussetzung hierfür sei eine „nachhaltige Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung“. „Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, müssen außer Betracht bleiben“. Allein die Anmeldung eines Gewerbes reiche nicht.
Im Streitfall übe der Antragsteller keine stabile, kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei bereits schon deshalb fernliegend, weil er keine Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Allein vorgelegte Quittungen über einen Schrottverkauf in Höhe von insgesamt 2.644 Euro für den Zeitraum Juni bis November 2025 reichten nicht.
LSG Halle: EU-Ausländer müssen selbstständige Tätigkeit auch ausüben
Das Gericht überschlug die Betriebsausgaben und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller lediglich 35 Euro monatlich als Gewinn verbuchen konnte.
„Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die – auch wenn nur teilsweis – aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, so dass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist“, heißt es in dem Beschluss.
Da damit dem Antragsteller kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe, könne auch seine Familie daraus keinen abgeleiteten Anspruch geltend machen. fle




