Wer den Schritt zum Versorgungsamt geht, wünscht sich Klarheit und Anerkennung. In der Realität erleben viele Betroffene aber etwas anderes: Sie kämpfen jahrelang darum, überhaupt den Grad der Behinderung (GdB) 50 zu erreichen – und damit den Schwerbehindertenstatus.
Immer wieder landen Erstanträge bei 30 oder 40, Widersprüche ziehen sich hin, am Ende korrigieren Gerichte die Einstufung nach oben. Für viele Betroffene fühlt sich das an, als würde ihr GdB systematisch „klein gerechnet“.
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GdB 50 als harte Schwelle – warum hier so viel auf dem Spiel steht
Ab einem GdB von 50 gelten Sie rechtlich als schwerbehindert. Erst dann erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis mit allen Nachteilsausgleichen: besonderen Kündigungsschutz, zusätzlichen Urlaub, steuerliche Freibeträge, teils Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr und vor allem die Möglichkeit, früher in Rente für schwerbehinderte Menschen zu gehen.
Unterhalb von 50 gelten Sie lediglich als „behindert“, können höchstens eine Gleichstellung erreichen und haben deutlich weniger Schutzrechte.
Damit entscheidet sich an einem einzigen Wert, ob Sie vom vollen Schwerbehindertenschutz profitieren oder nicht. Genau an dieser Schwelle zeigt sich ein auffälliges Muster: Viele Bescheide bleiben knapp darunter stehen, obwohl später im Widerspruch oder vor Gericht höhere Werte anerkannt werden.
Wie die Versorgungsämter rechnen – und wo Spielräume entstehen
Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB ist klar definiert. Die Behörde bewertet Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Für viele Erkrankungen gibt es dort Tabellen mit Spannbreiten, zum Beispiel GdB 30–40 für mittelgradige und 50–60 für schwere Verläufe.
Außerdem gilt: Einzel-GdB werden nicht einfach addiert, sondern in einem Gesamt-GdB zusammengeführt, der die gesamte Teilhabebeeinträchtigung abbilden soll.
Klingt objektiv – ist es in der Praxis aber nur teilweise. Denn an mehreren Stellen gibt es Spielräume, die sich fast immer zulasten der Betroffenen auswirken.
Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 bleiben beim Gesamt-GdB in der Regel unberücksichtigt. Auch bei einem Einzel-GdB von 20 wird häufig betont, dass dieser vielfach nicht zu einer wesentlichen Erhöhung führt.
Zusammenfassung bei der Berechnung vom GdB
Mehrere mittelgradige Beeinträchtigungen werden oft so zusammengefasst, dass der Gesamt-GdB nicht wesentlich über den höchsten Einzelwert hinausgeht. In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „grundsätzlich nicht gerechtfertigt“ sei, aus mehreren Behinderungen mit jeweils GdB 20 einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden.
Behindertenverbände kritisieren seit Jahren, dass diese Regeln in Verbindung mit Verschärfungen der VersMedV die Bildung höherer Gesamt-GdB erschweren und so die Zahl der Schwerbehinderten klein halten.
Offiziell betonen Versorgungsämter zwar, man gehe vom „höchstmöglichen GdB“ aus und prüfe dann, ob weitere Beeinträchtigungen diesen Wert erhöhen. In der Lebenswirklichkeit der Betroffenen zeigt sich aber ein anderes Bild.
Praxisbeispiel Stuttgart: Von GdB 50 über 20 zu 60
Besonders deutlich wird dieser Konflikt in einem Fall aus Stuttgart, über den regionale Medien berichtet haben. Ein Mitarbeiter der städtischen Verkehrsbetriebe hatte wegen eines Blasentumors einen bereits festgestellten GdB von 50 und damit den Status eines schwerbehinderten Menschen.
Im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung erkannte ihm das Versorgungsamt zunächst den Schwerbehindertenstatus ab, obwohl der GdB formal unverändert blieb.
Erst als darauf hingewiesen wurde, dass bei einem GdB von 50 zwingend ein Schwerbehindertenausweis auszustellen ist, ging die Behörde noch einen Schritt weiter – und senkte den Wert kurzerhand auf GdB 20 ab. Der Mann wehrte sich vor Gericht.
Am Ende lag der GdB nicht bei 20, nicht bei 50, sondern bei 60. Das konkrete Aktenzeichen dieses Verfahrens wurde nicht veröffentlicht, der Ablauf zeigt aber exemplarisch, wie drastisch eine Bewertung „nach unten“ korrigiert werden kann, wenn der Schwerbehindertenstatus vermieden werden soll.
Dieser Fall ist extrem, aber er zeigt in konzentrierter Form, was viele Betroffene berichten: Sobald es um die Schwelle 50 geht, scheint der Spielraum regelmäßig nach unten ausgereizt zu werden – und Korrekturen erfolgen erst, wenn Gerichte eingreifen.
Wenn 40 nicht reicht: Gericht hebt GdB erst in zweiter Runde an
Ein anderes typisches Muster zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Eine Klägerin hatte sich gegen die Einstufung mit GdB 40 gewehrt und mindestens GdB 50 sowie das Merkzeichen G verlangt. Das Sozialgericht hatte zunächst zwei Gutachten eingeholt, beide Sachverständigen sahen jedoch „nur“ GdB 40.
Erst nachdem die Klägerin ein eigenes Gutachten nach § 109 SGG beantragt hatte, bestätigte eine neue Expertin, dass die psychischen Beeinträchtigungen deutlich schwerer zu bewerten seien.
Am Ende wurde ein Gesamt-GdB von 50 anerkannt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, Az. L 13 SB 43/12). Auch hier zeigt sich: Die ursprüngliche Bewertung des Versorgungsamts und selbst die ersten gerichtlichen Gutachten blieben unter der tatsächlichen Belastung.
Erst mit erheblichem Aufwand, Geduld und einem zusätzlichen Gegengutachten wurde die Schwelle zum GdB 50 überschritten.
Weitere Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung
Auch andere Entscheidungen aus der Sozialgerichtsbarkeit zeigen, wie um den GdB 50 gerungen wird – und wie Versorgungsämter ihre Spielräume nutzen.
In einem Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht ging es um eine 1994 geborene Frau mit ausgeprägter Wirbelsäulenerkrankung. Wegen Spondylolisthesis und Skoliose waren zwei große Versteifungsoperationen notwendig.
Das Versorgungsamt hatte trotz der massiven Eingriffe nur einen niedrigeren GdB anerkannt und eine weitere Erhöhung auf 50 auch nach einem Verschlimmerungsantrag abgelehnt. Erst das Bayerische Landessozialgericht stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hatte und die dauerhaften Folgen der Wirbelsäulenversteifungen einen GdB von 50 rechtfertigen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.07.2016, Az. L 15 SB 97/15).
Der Fall zeigt, wie komplexe Sachverhalte „zurechtgeschnitten“ werden können, wenn sich die Ämter einseitig an Tabellenwerten orientieren und die reale Einschränkung im Alltag ausblenden.
Gerichte setzen wichtige Signale
Ein besonders wichtiges Signal für bereits anerkannte Schwerbehinderte setzte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit einem Urteil zur Herabsetzung des GdB. In diesem Verfahren wollte das Versorgungsamt einen bestehenden höheren GdB reduzieren und verlangte faktisch vom Betroffenen, nachzuweisen, dass seine Beeinträchtigungen unverändert schwer seien.
Das Gericht stellte klar: Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die Beweislast. Kann das Versorgungsamt nicht überzeugend darlegen, dass sich der Gesundheitszustand so gebessert hat, dass der bisherige GdB nicht mehr gerechtfertigt ist, darf der Wert nicht abgesenkt werden. Der Absenkungsbescheid wurde aufgehoben, der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.
Wie aus vielen Erkrankungen „nur“ GdB 30 oder 40 wird
Wer mehrere Einschränkungen hat – etwa orthopädische Probleme, eine chronische innere Erkrankung und zusätzlich psychische Belastungen – erwartet intuitiv, dass sich dies in einem hohen Gesamt-GdB niederschlägt. In der Praxis passiert häufig das Gegenteil.
Leiden mit einem Einzel-GdB von 10 verschwinden vollständig in der Gesamtbewertung. Funktionsbeeinträchtigungen mit GdB 20 werden gerne als „leicht“ eingeordnet und führen nach der gängigen Auslegung oft nicht zu einer wesentlichen Erhöhung.
Dazu kommt das Konzept der „Überdeckung“: Überschneiden sich die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen auf die Teilhabe, soll der Gesamt-GdB in der Regel nicht höher als der höchste Einzel-GdB sein, es sei denn, es liegt eine deutliche zusätzliche Verschlimmerung vor.
In der Summe führt das dazu, dass Betroffene mit vielen Diagnosen, häufigen Krankenhausaufenthalten und erheblichen Alltagsproblemen nicht selten bei einem Gesamt-GdB von 30 oder 40 landen. Aus Sicht der Verbände ist das der Kern des „Kleinrechnens“:
Das System ist so konstruiert, dass sich mehrere mittelgradige Leiden nicht ohne Weiteres zu einem Schwerbehindertenstatus „aufsummieren“.
Unvollständige Akten und knappe Gutachten: Wenn Reha-Berichte fehlen
Ein weiterer Punkt, der regelmäßig zu niedrigen GdB führt, sind lückenhafte medizinische Unterlagen. Versorgungsämter schreiben zwar behandelnde Ärztinnen und Ärzte an, erhalten aber nicht immer vollständige oder aktuelle Befunde.
Hausarztakten enthalten oft nur grobe Diagnosen und wenige Angaben zur tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung, Fachärzte reagieren aus Zeitgründen mit sehr knappen Stellungnahmen oder gar nicht.
Rehabilitationsberichte, psychotherapeutische Stellungnahmen oder ausführliche Schmerztherapie-Gutachten liegen in der Akte häufig gar nicht vor, wenn der GdB erstmals festgesetzt wird. Behindertenverbände und Fachanwälte empfehlen deshalb immer wieder, selbst aktiv zu werden, alle Unterlagen zu besorgen und Akteneinsicht zu beantragen, statt allein auf den Schriftverkehr zwischen Amt und Ärzten zu vertrauen.
Aus Sicht der Betroffenen ist auch das eine „Strategie“ der Verwaltung: Wer gesundheitlich angeschlagen ist und sich nicht auskennt, liefert keine umfangreichen Unterlagen und riskiert damit automatisch eine zu niedrige Einstufung.
Herabstufung bei Nachprüfung: Wenn aus Angst kein Verschlimmerungsantrag gestellt wird
Nicht nur bei Erstanträgen, auch bei Nachprüfungen gibt es ein strukturelles Problem. Wird ein GdB überprüft, darf die Behörde den Wert auch herabsetzen. Verbände warnen deshalb etwa davor, kurz vor Erreichen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorschnell einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Denn wenn das Versorgungsamt der Auffassung ist, die Voraussetzungen für einen GdB 50 lägen nicht mehr vor, kann es diesen Wert auch wieder auf 40 oder weniger senken – mit drastischen Folgen für den Rentenanspruch.
Gerichte haben in verschiedenen Entscheidungen klar gemacht: Für eine Herabstufung trägt die Behörde die Beweislast. Kann sie nicht nachweisen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat, darf der GdB nicht einfach reduziert werden.
Dennoch bleibt für viele Betroffene die Angst im Raum, durch einen Antrag mehr zu verlieren als zu gewinnen. In der Praxis stabilisiert auch das die Zahl niedriger GdB-Bescheide.
Kritiker sprechen von „Systemfehler“ – Verwaltung von oben, Kampf von unten
Einzelne Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mag man nicht persönlich verantwortlich machen. Entscheidend ist die Struktur: eine Verordnung mit einseitigen Spielräumen, starre Vorgaben gegen das „Aufsummieren“ von Beeinträchtigungen, knappe medizinische Stellungnahmen, unterschiedliche Gutachtenkulturen je nach Bundesland und eine Verwaltung, die stark auf Standardisierung und Bearbeitungszeit achten muss.
Behindertenverbände sehen darin einen Systemfehler, der sich genau an der Schwelle zum GdB 50 bemerkbar macht. Werden leichte und mittelgradige Beeinträchtigungen systematisch „weggerechnet“, bleiben viele Menschen formal unterhalb dieser Grenze – auch wenn ihre reale Teilhabe im Alltag massiv eingeschränkt ist.
Für Betroffene bedeutet das: Der Weg zum Schwerbehindertenausweis ist häufig weniger ein klarer Rechtsanspruch, der nach Aktenlage vergeben wird, sondern ein mehrstufiger Kampf – mit Widerspruch, Gutachten, Anhörungen und nicht selten einer Klage vor dem Sozialgericht.
Was Betroffene aus diesen Erfahrungen ableiten können
Für sich genommen ist jede Regel der VersMedV juristisch erklärbar. In der Summe führen sie aber dazu, dass gerade der GdB 50 in vielen Fällen erst durch massiven Druck erreicht wird.
Wer sich dagegen wehren will, sollte seine gesundheitlichen Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren, nicht nur Diagnosen, sondern konkrete Alltagsfolgen schildern, medizinische Unterlagen selbst zusammenstellen und Widerspruchsfristen konsequent nutzen.
Auch das Wissen um die typischen Muster – das Ignorieren von Einzel-GdB 10, die Zurückhaltung bei GdB 20, das Argument der „Überdeckung“ und die Gefahr von Herabstufungen – hilft dabei, die eigene Situation besser einzuordnen und rechtzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.




