Wer nach einem schweren Unfall oder einer Diagnose auf Hilfe angewiesen ist, erlebt oft eine Welle der Solidarität. Freunde, Familie, manchmal sogar Fremde aus dem Internet sammeln Geld für den Betroffenen.
Eine Gefahr erkennen viele dabei nicht: Gespendetes Geld kann als Vermögen gelten, und staatliche Eingliederungshilfe mindern oder ausschließen. Das Sozialgericht Konstanz hat das im Dezember 2025 in einem weitreichenden Urteil klargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Spenden sind keine Almosen — sondern rechtlich Schenkungen
Spenden sind im Sozialrecht keine eigenständige Kategorie. Sie gelten rechtlich als Schenkungen und damit nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Vermögen muss bei Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zuerst aufgebraucht werden, bevor der Staat einspringt.
Der Vermögensfreibetrag bei der Eingliederungshilfe liegt 2026 bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX). Wer mehr als diesen Betrag besitzt, auch in Form von Spendengeldern, kann zunächst keinen staatlichen Leistungen beanspruchen,
Der Fall: Drei Spendenquellen, drei rechtliche Bewertungen
Das Sozialgericht Konstanz entschied am 16. Dezember 2025 (Az. S 6 SO 435/22) über den Fall eines jungen Mannes, der nach einem Surfunfall eine vollständige Tetraplegie erlitten hatte.
Um den erheblichen Hilfebedarf zu finanzieren, starteten mehrere Spendenaktionen: Überweisungen auf sein Konto, eine Onlinekampagne über eine Spendenplattform sowie eine Sammlung vom Rotary Club.
Das Gericht unterschied die drei Töpfe. Gelder auf dem eigenen Konto bewerteten die Richter als verwertbares als Vermögen gewertet und ebenso die Online gesammelte Summe Gelder, die eine Mittelsperson verwaltete.
Die Vereinsgelder, jedoch die nur unter ausdrücklichem Vorbehalt ausgezahlt wurden, galten vor Gericht nicht als sofort verwertbares Vermögen.
Ein Modell für die Praxis: Bernd, 34, aus dem Eichsfeld
Nehmen wir an, Bernd K., 34, aus dem Eichsfeld erleidet einen Motorradunfall. Er überlebt mit Querschnittlähmung. Seine Mutter startet ein Online-Crowdfunding, Freunde organisieren eine Solidaritäsfeier mit Sammelbüchse, Kollegen überweisen direkt auf Bernds Konto.
Das Geld ist für den behindertengerechten Umbau des Hauses und für Hilfsmittel gedacht, die Bernd ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen sollen. Innerhalb von Wochen kommen rund 90.000 Euro zusammen, und die Familie beantragt Eingliederungshilfe für denselben Zweck.
Das Sozialamt lehnt zunächst ab. Die Begründung: Der Betrag auf dem Konto übersteigt den Freibetrag von 71.190 Euro. Bernd und seine Familie sind fassungslos, denn das Geld war als Hilfe gedacht, und nicht als Ersatz für staatliche Leistungen.
Doch das Sozialamt wendet den Nachranggrundsatz an. Erst wenn Bernd das Geld für denselben Zweck aufgebraucht hat, für den auch die Eingliederungshilfe beantragt wurde, springt der Staat ein. Die Situation wäre anders, wenn die Kampagne ausdrücklich für Bedarfe jenseits der staatlichen Leistungen gesammelt hätte. Oder aber, ein Verein hätte die Mittel mit einem klaren Vorbehalt verwaltet.
Wann Spenden trotzdem nicht angerechnet werden
Wenn eine Spendensammlung ausdrücklich für Bedarfe gesammelt wird, die die Eingliederungshilfe nicht abdeckt, greift kein Nachrangkeit. Das gilt für für Extras, Komfortsteigerungen oder persönliche Wünsche jenseits des Versorgungsstandards. In diesem Fall haben Staat und Spende unterschiedliche Ziele, und der Betroffene kann beides nebeneinander in Anspruch nehmen.
Das Gericht sah im konkreten Fall keine solche Trennung. Die Spendenaufrufe waren allgemein gehalten oder nannten Zwecke, die auch die Eingliederungshilfe abdeckt. Damit griff der Nachranggrundsatz ohne Ausnahme.
Eine besondere Härte erkannte das Gericht nicht: Wer Geld hat, das denselben Bedarf deckt wie die staatliche Leistung, ist nicht hilfebedürftig.
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Was Betroffene jetzt konkret tun können
Wer bereits eine Spendensammlung laufen hat und gleichzeitig Eingliederungshilfe beantragt, sollte zunächst prüfen, ob die Spendengelder für konkrete Bedarfe zweckgebunden sind, die nicht von der staatlichen Leistung gedeckt werden. Diese Zweckbindung muss erkennbar und dokumentiert sein, idealerweise bereits im Spendenaufruf und in der Kommunikation gegenüber den Gebern.
Wer die Zweckbindung erst nachträglich konstruiert, wird damit vor Gericht kaum Erfolg haben.
Wer plant, eine Spendenaktion zu starten, sollte vorher klären, für welche Bedarfe Eingliederungshilfe infrage kommt, und den Spendenaufruf ausdrücklich auf davon nicht abgedeckte Bedarfe zuschneiden. Konkrete Beispiele für nicht abgedeckte Bedarfe sind ein behindertengerechtes Fahrzeug über dem staatlichen Standard, ein Urlaub mit persönlicher Assistenz, kulturelle Teilhabe jenseits des lokalen Angebots oder technische Hilfsmittel, die über die kassenfinanzierte Grundversorgung hinausgehen.
Wer Vereinen oder Stiftungen die Verwaltung überlässt und dabei klare Auszahlungsvorbehalte vereinbart, kann die Anrechenbarkeit erheblich einschränken. Die Beratung durch eine EUTB-Stelle oder einen Sozialverband vor dem Start einer Kampagne kann verhindern, dass die Solidarität später zum Problem wird.
Der aktuelle Stand: Urteil noch nicht rechtskräftig
Eine Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ist anhängig. Das Sozialgericht hat die Rechtslage allerdings konsequent angewendet: Der Nachranggrundsatz gilt seit Jahrzehnten im gesamten Sozialhilferecht.
Wer sich darauf verlässt, dass gespendetes Geld außerhalb des Vermögens steht, riskiert, dass der Antrag auf Eingliederungshilfe scheitert oder verzögert wird.
Häufige Fragen zu Spenden und Eingliederungshilfe
Werden Spenden immer als Vermögen gewertet?
Spenden gelten als Schenkungen und damit als Vermögen, soweit die Person tatsächlich darüber verfügen kann. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Verfügbarkeit.
Gelder auf dem eigenen Konto sind sofort verfügbar. Gelder bei einer Mittelsperson gelten ebenfalls als verfügbar, wenn keine rechtlichen Hindernisse bestehen. Gelder bei Vereinen oder Stiftungen mit einem ausdrücklichen Auszahlungsvorbehalt werden dagegen häufig nicht als sofort verwertbar eingestuft.
Was ist der Vermögensfreibetrag bei der Eingliederungshilfe?
Der Freibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro (150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 139 SGB IX). Bis zu diesem Betrag muss Vermögen nicht eingesetzt werden, um Eingliederungshilfe zu erhalten. Übersteigen die Spendengelder zusammen mit sonstigem Vermögen diesen Betrag, greift der Nachranggrundsatz.
Kann ich die Anrechnung durch eine Zweckbindung vermeiden?
Eine klare und dokumentierte Zweckbindung auf Bedarfe, die nicht von der Eingliederungshilfe gedeckt werden, kann die Anrechnung erheblich einschränken oder vollständig ausschließen. Das muss aus dem Spendenaufruf selbst und aus der Kommunikation gegenüber den Gebern erkennbar sein, bevor die Gelder fließen.
Eine nachträgliche Umbenennung oder Umwidmung hilft nicht: Das Gericht schaut auf den Zeitpunkt der Sammlung und den damals kommunizierten Zweck.
Wer vorab eine EUTB-Stelle oder einen Sozialverband einbezieht, kann die Kampagne von Anfang an rechtssicher gestalten und so vermeiden, dass die Solidarität ihrer Unterstützer später zum Hemmnis für staatliche Hilfe wird.
Quellen
Sozialgericht Konstanz: Urteil vom 16. Dezember 2025, Az. S 6 SO 435/22 (noch nicht rechtskräftig, Berufung anhängig) — via anwaltauskunft.de
§ 139 SGB IX (Vermögen bei der Eingliederungshilfe) — gesetze-im-internet.de
LWV Hessen: Kostenbeteiligung bei Eingliederungshilfe, Vermögensfreigrenze 2026 (lwv-hessen.de); betanet.de: Eingliederungshilfe — Einkommen und Vermögen 2026




