Schwerbehinderung: 7.400 Euro – Eltern dürfen Behinderten-Pauschbetrag vom Kind übernehmen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eltern eines Kindes mit Behinderung können dessen Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer eigenen Steuererklärung nutzen. Dadurch lassen sich jährlich bis zu 7.400 Euro vom Einkommen abziehen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Der Höchstbetrag gilt nur bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit und ist keine direkte Auszahlung.

Wann Eltern den Pauschbetrag übernehmen dürfen

Der Behinderten-Pauschbetrag steht zunächst dem Kind zu. Eltern können ihn auf Antrag übernehmen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst beansprucht. Die Übertragung ist in § 33b Absatz 5 EStG geregelt.

Besonders sinnvoll kann sie sein, wenn das Kind keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt und der Abzug bei den Eltern zu einer Steuerersparnis führt. Eigene Einkünfte des Kindes schließen die Übertragung jedoch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass der Pauschbetrag für dasselbe Jahr nicht zugleich beim Kind und bei den Eltern berücksichtigt wird.

Auch ein beim Kind steuerlich nicht ausgeschöpfter Restbetrag lässt sich nicht zusätzlich auf die Eltern übertragen. Für das jeweilige Jahr muss entschieden werden, ob das Kind den Pauschbetrag selbst nutzt oder die Eltern seine Übertragung beantragen.

Wie Eltern den Betrag untereinander aufteilen

Grundsätzlich wird der übertragene Pauschbetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zugerechnet. Bei einem Anspruch des Kindes auf 7.400 Euro sind das jeweils 3.700 Euro. Werden die Eltern zusammen veranlagt, berücksichtigen sie den dem Kind zustehenden Betrag insgesamt in ihrer gemeinsamen Steuererklärung.

Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann die Aufteilung finanzielle Folgen haben. Erzielt ein Elternteil kaum steuerpflichtige Einkünfte, bleibt dessen Hälfte möglicherweise ohne Wirkung. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern deshalb eine andere Verteilung wählen und den Betrag auch vollständig einem Elternteil zuordnen.

Wird der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wird diesem auf Antrag auch der gesamte Behinderten-Pauschbetrag des Kindes zugeordnet. Das gilt selbst dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird. Allein der überwiegende Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil genügt dagegen nicht für den vollen Abzug. Die Einzelheiten erläutert das Bundesfinanzministerium zur Übertragung der Freibeträge.

Für wen die 7.400 Euro gelten

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich grundsätzlich nach dem amtlich festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB. Bereits ab einem GdB von 20 ist ein Abzug möglich. Ein GdB von 100 allein führt allerdings nur zu einem Jahresbetrag von 2.840 Euro.

Für die erhöhte Pauschale von 7.400 Euro muss Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit nachgewiesen sein. Hilflosigkeit bedeutet hier, dass ein Mensch bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Auch notwendige Anleitung, Überwachung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Als Nachweis dienen insbesondere die entsprechenden Feststellungen zu den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“. Pflegegrad 4 oder 5 steht für diesen steuerlichen Nachweis dem Merkzeichen „H“ gleich. Der erhöhte Betrag ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag; beide werden nicht addiert. Die Nachweisregeln enthält § 65 EStDV.

Festgestellte Voraussetzung beim Kind Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro

Wie der Pauschbetrag die Steuer senkt

Der Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt insbesondere von dessen Höhe und dem anzuwendenden Steuertarif ab. Fällt schon ohne den Abzug keine Einkommensteuer an, entsteht durch ihn allein auch keine Auszahlung.

Auch für erwachsene Kinder ist eine Übertragung möglich

Die Übertragung endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie bleibt möglich, solange die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden steuerlichen Freibetrag haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Das kann etwa während einer Ausbildung der Fall sein.

Bei einem Kind mit Behinderung kann Kindergeld auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein und dazu führen, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Für bestimmte ältere Fälle gelten Übergangsregelungen. Die Voraussetzungen erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung.

Ein hoher GdB allein reicht dafür nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 2/23 ist der gesamte notwendige Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit den verfügbaren finanziellen Mitteln zu vergleichen. Diese Prüfung erfolgt monatlich. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag Kindergeld nach 25: Warum Ausweis und GdB oft nicht reichen.

So beantragen Eltern die Übertragung

Die Übertragung wird in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind beantragt. Eltern geben dort die Behinderung, die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und gegebenenfalls die gewünschte Aufteilung an. Eine abweichende Verteilung sollten beide Eltern übereinstimmend erklären.

Seit 2026 werden neue oder geänderte Feststellungen der Versorgungsverwaltung grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dafür muss das Kind oder seine gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung die Übermittlung bei der zuständigen Stelle beantragen und die Steuer-ID des Kindes angeben. Die Datenübermittlung ersetzt nicht den Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags.

Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Schwerbehindertenausweise beziehungsweise noch gültige Feststellungsbescheide können weiterhin als Nachweis dienen, solange sie gültig sind und sich die Feststellungen nicht ändern. Das gilt auch, wenn die Unterlagen dem Finanzamt bisher nicht vorgelegt wurden. Grundlage ist die Übergangsregel in § 84 Absatz 3h EStDV.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Bei Pflegegrad 4 oder 5 dient weiterhin der entsprechende Bescheid als Nachweis. Weitere Einzelheiten zum behördlichen Verfahren beschreibt unser Beitrag zum digitalen Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags ab 2026.

Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt

Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres ein, wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich trotzdem für das gesamte Jahr gewährt. Ändert sich der GdB, zählt der höchste im betreffenden Jahr festgestellte Grad. Die Einkommensteuer-Richtlinien zu § 33b sehen keine Zwölftelung vor. Für die Übertragung müssen daneben die Voraussetzungen bei den Eltern erfüllt sein.

Welche weiteren Ausgaben abziehbar sein können

Der Pauschbetrag berücksichtigt typische Belastungen durch Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Eltern müssen dafür keine Ausgaben in genau dieser Höhe belegen. Nach einer Übertragung dürfen sie die damit erfassten Aufwendungen allerdings nicht zusätzlich nach § 33 EStG abziehen.

Andere Ausgaben, beispielsweise für Heilbehandlungen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abziehbar sind grundsätzlich nur selbst getragene Kosten nach Abzug von Erstattungen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt einen gesetzlich bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung.

Daneben kommt eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht. Sie beträgt 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen „G“. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sind es 4.500 Euro. Die Voraussetzungen regelt § 33 Absatz 2a EStG.

Die Pauschale von 4.500 Euro gilt auch bei Pflegegrad 4 oder 5, wie die ELSTER-Hilfe zur Fahrtkostenpauschale erläutert. Die Fahrtkostenpauschale kann ebenfalls auf die Eltern übertragen werden. Anders als der Behinderten-Pauschbetrag unterliegt sie der zumutbaren Belastung.

Für persönliche Pflege ist ein zusätzlicher Pauschbetrag möglich

Pflegen Eltern ihr Kind persönlich, können sie neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro und bei Pflegegrad 3 jährlich 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit sind es 1.800 Euro.

Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Kindes innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden. Grundsätzlich darf die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhalten. Das für ihr Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld gilt bei Eltern ausdrücklich nicht als solche Einnahme.

Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt. Die weiteren Voraussetzungen erklärt unser Beitrag Pflegepauschbetrag 2026: So hoch sind die Entlastungen für die Pflege.

Praxisbeispiel: 2.040 Euro weniger Einkommensteuer

Ein vereinfachtes Beispiel für 2026: Für die zehnjährige Tochter eines Ehepaars ist das Merkzeichen „H“ festgestellt. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, werden zusammen veranlagt und die Tochter nutzt ihren Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst. Sie beantragen deshalb die Übertragung von 7.400 Euro.

Beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen vor diesem Abzug 60.000 Euro, sinkt es auf 52.600 Euro. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 mit Ehegattensplitting verringert sich die tarifliche Einkommensteuer dadurch von 8.434 auf 6.394 Euro. Die Entlastung beträgt in dieser vereinfachten Tarifberechnung 2.040 Euro; Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und steuerliche Sonderfälle bleiben unberücksichtigt.

Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag des Kindes

Bekommen Eltern für jedes Kind mit Behinderung 7.400 Euro?

Nein. Der Höchstbetrag setzt Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit voraus. Ansonsten richtet sich der Pauschbetrag nach dem festgestellten GdB und beträgt ab einem GdB von 20 zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich.

Kann das Kind eigenes Einkommen haben und den Pauschbetrag trotzdem übertragen?

Ja. Das Kind darf den Pauschbetrag aber nicht selbst beanspruchen, und die Eltern müssen weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden Freibetrag haben.

Dürfen beide Eltern jeweils 7.400 Euro absetzen?

Nein. Der Betrag steht für das betreffende Kind insgesamt nur einmal zur Verfügung. Bei hälftiger Aufteilung des Höchstbetrags entfallen auf jeden Elternteil 3.700 Euro.

Erhält ein alleinerziehender Elternteil automatisch den gesamten Betrag?

Nein. Dafür kommt insbesondere ein gemeinsamer Antrag auf eine abweichende Aufteilung oder die Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht. Dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, genügt allein nicht.

Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?

Pflegegrad 3 allein reicht nicht. Als Nachweis der Hilflosigkeit sind die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Der Höchstbetrag kann aber auch bei Pflegegrad 3 zustehen, wenn Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit anderweitig ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

Können Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Ja, wenn sie die Voraussetzungen für die persönliche Pflege erfüllen. Beide Pauschbeträge können dann das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei mehreren anspruchsberechtigten Pflegepersonen wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.