Eine körperliche Entstellung kann die Teilhabe beeinträchtigen und so den Grad der Behinderung beeinflussen. So entschieden die Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 6 SB 1696/21).
Das Gericht erhöhte den Grad der Behinderung eines Mannes von 40 auf 60. Entscheidend waren nicht nur die körperlichen Beschwerden durch eine seltene Erkrankung. Die Richter berücksichtigten außerdem, dass deutlich sichtbare Schwellungen im Gesicht den Betroffenen entstellten und ihn dadurch aus dem gesellschaftlichen Leben drängten.
Seltene Erkrankung führte zu starken Schwellungen
Der Kläger litt an einem hereditären Angioödem. Diese seltene Erbkrankheit verursachte wiederkehrende Schwellungen an den Lippen und der Zunge. Die Lippen konnten nach den Feststellungen des Sachverständigen teilweise „monströs“ anschwellen. Die Schwellungen hielten durchschnittlich zwei Tage an und verursachten ein schmerzhaftes Spannungsgefühl.
Besonders gefährlich waren die Schwellungen der Zunge. Sie traten ungefähr 20-mal im Jahr auf und konnten bis zu 36 Stunden dauern. In mehreren Fällen litt der Kläger unter Atemnot. Jede solche Attacke barg das Risiko, dass sich die oberen Atemwege verschlossen und der Mann erstickte.
Der Kläger musste deshalb ständig damit rechnen, nachts mit einer geschwollenen Zunge aufzuwachen oder während alltäglicher Aktivitäten plötzlich eine Attacke zu erleiden. Diese Unberechenbarkeit belastete ihn nicht nur körperlich, sondern löste auch erhebliche Ängste aus.
Behörde wollte zunächst keinen höheren GdB anerkennen
Bereits 2013 hatte die zuständige Behörde bei dem Kläger wegen psychischer Beschwerden einen GdB von 30 festgestellt. Im April 2019 beantragte er wegen der verschlechterten gesundheitlichen Situation eine Neufeststellung.
Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. Auch im Widerspruchsverfahren erkannte sie zwar das Angioödem mit einem Teil-GdB von 20 an, erhöhte den Gesamt-GdB aber nicht. Das Sozialgericht Karlsruhe sprach dem Kläger anschließend einen GdB von 40 zu.
Damit gab sich der Mann nicht zufrieden. Er legte Berufung ein und verlangte einen GdB von 60. Ein medizinischer Sachverständiger bestätigte, dass die Erkrankung erhebliche körperliche, psychische und soziale Folgen hatte.
Sichtbare Schwellungen führten zum sozialen Rückzug
Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Entstellung eine eigenständige Teilhabebeeinträchtigung darstellen kann. Dabei reicht allerdings nicht jede äußerliche Abweichung aus. Es muss sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln.
Eine solche Auffälligkeit liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene ständig mit Blicken, Neugier oder Betroffenheit anderer Menschen rechnen muss. Dadurch kann er zum Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit werden, Kontakte meiden und sich zunehmend aus dem gesellschaftlichen Leben zurückziehen.
Genau das sahen die Richter im vorliegenden Fall. Die plötzlich auftretenden und deutlich sichtbaren Lippenschwellungen hatten eine entstellende Wirkung. Der Kläger berichtete, dass er wegen der Schwellungen soziale Kontakte vermied. Zusätzlich erschwerten ihm die geschwollenen Lippen und die Zunge das Essen, Trinken und Sprechen.
Maßgeblich ist dabei nicht allein, wie der Betroffene sein Aussehen subjektiv empfindet. Die Gerichte müssen anhand eines objektiven Maßstabs prüfen, ob die körperliche Veränderung so auffällig ist, dass typische Reaktionen der Umwelt und daraus folgende soziale Einschränkungen zu erwarten sind.
Krankenhausaufenthalte sind nicht allein entscheidend
Die Versorgungsärzte hatten gegen eine höhere Einstufung angeführt, dass der Kläger nur selten stationär behandelt worden sei. Das überzeugte das Gericht nicht.
Der GdB bemisst sich nicht danach, wie häufig ein Mensch im Krankenhaus liegt. Entscheidend sind die gesamten körperlichen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Erkrankung. Auch selbst behandelte oder ohne Klinikaufenthalt abgeklungene Attacken können den Alltag erheblich einschränken.
Der Kläger war einmal stationär und dreimal ambulant als Notfall behandelt worden. In weiteren Fällen hatte er vor dem Krankenhaus gewartet, war aber nicht hineingegangen, weil sich die Zungenschwellung wieder zurückbildete. Daraus durfte die Behörde nach Ansicht des Gerichts nicht schließen, dass die Erkrankung harmlos oder nicht schwerwiegend sei.
Die Richter werteten den Verlauf vielmehr als schwer und chronisch. Sie berücksichtigten sowohl die entstellenden Schwellungen der Lippen als auch die potenziell lebensbedrohlichen Zungenschwellungen. Für das Funktionssystem Haut hielten sie deshalb einen Teil-GdB von 50 für angemessen.
Psychische Folgen erhöhten den Gesamt-GdB
Zusätzlich litt der Kläger unter Depressionen, Ängsten, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und Konzentrationsproblemen. Die ständige Sorge vor einer erneuten Schwellung und einer möglichen Erstickungsgefahr verstärkte seine psychischen Beschwerden.
Für die psychischen Einschränkungen setzte das Gericht einen Teil-GdB von 20 an. Dieser Wert wurde nicht einfach zum Teil-GdB von 50 für das Angioödem addiert. Teil-GdB-Werte dürfen bei der Bildung des Gesamt-GdB grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden.
Stattdessen müssen die Behörden prüfen, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen. Im Fall des Klägers verstärkte die körperliche Erkrankung die psychischen Beschwerden. Deshalb hielt das Gericht einen Gesamt-GdB von 60 für gerechtfertigt.
Damit galt der Kläger nicht nur als schwerbehindert. Er erhielt auch einen höheren GdB als den vom beklagten Land zwischenzeitlich angebotenen GdB 50.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Wer unter sichtbaren körperlichen Veränderungen leidet, sollte im GdB-Verfahren nicht nur die medizinische Diagnose angeben. Entscheidend ist, welche konkreten Folgen die Erkrankung im täglichen und gesellschaftlichen Leben verursacht.
Betroffene sollten deshalb gegenüber Ärzten und der zuständigen Behörde genau schildern, ob sie Kontakte vermeiden, Veranstaltungen absagen, nicht mehr gemeinsam mit anderen essen, sich wegen Reaktionen fremder Menschen zurückziehen oder in ihrer Kommunikation eingeschränkt sind.
Auch Fotos können hilfreich sein, wenn eine Erkrankung schubweise auftritt und am Untersuchungstag keine sichtbaren Veränderungen bestehen. Der Kläger hatte seine Gesichtsschwellungen ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
Wichtig sind außerdem Angaben zur Häufigkeit, Dauer und Stärke der Krankheitsschübe. Dazu gehören auch Attacken, die zu Hause behandelt wurden oder bei denen Betroffene nicht bis in die Notaufnahme gelangten. Fehlende stationäre Aufenthalte schließen eine schwerwiegende Teilhabebeeinträchtigung nicht aus.
Diagnose allein bestimmt nicht den GdB
Das Urteil macht zugleich deutlich, dass eine bestimmte Diagnose nicht automatisch zu einem bestimmten GdB führt. Maßgeblich bleiben die individuellen Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen.
Nicht jede Narbe, Schwellung oder äußerliche Veränderung gilt rechtlich als Entstellung. Die Auffälligkeit muss erheblich sein und objektiv erwarten lassen, dass sie besondere Reaktionen anderer Menschen hervorruft und die gesellschaftliche Teilhabe gefährdet.
Lehnt die Behörde einen höheren GdB ab, obwohl solche Folgen vorliegen, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ärztliche Befundberichte sollten dabei nicht nur die Krankheit benennen, sondern die konkreten Auswirkungen auf Kommunikation, soziale Kontakte, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung beschreiben.
FAQ zur Entstellung beim Grad der Behinderung
Kann eine Entstellung den GdB erhöhen?
Ja. Eine deutlich sichtbare körperliche Veränderung kann den GdB beeinflussen, wenn sie den Betroffenen objektiv auffällig macht und dadurch seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt.
Reicht es aus, wenn ich mich selbst entstellt fühle?
Nein. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass Reaktionen wie ständige Blicke, Neugier oder Betroffenheit anderer Menschen zu erwarten sind und dadurch ein sozialer Rückzug droht.
Muss eine Entstellung dauerhaft sichtbar sein?
Nicht zwingend. Auch schubweise auftretende Veränderungen können berücksichtigt werden. Betroffene sollten Häufigkeit, Dauer und Ausmaß dokumentieren und nach Möglichkeit ärztliche Unterlagen oder Fotos vorlegen.
Quellenverzeichnis
Bundessozialgericht: Urteil vom 10. März 2022, B 1 KR 3/21
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 21. Juli 2022, L 6 SB 1696/21 (Versorgungsmedizinische Grundsätze)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: §§ 2 und 152 SGB IX
Versorgungsmedizin-Verordnung: Versorgungsmedizinische Grundsätze




