Schwerbehinderung: Behörde gab nur GdB 10 – Richter erhöhen auf Gesamt GdB 60

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Schlafapnoe bezeichnet Atmungsstörungen während des Schlafes, bei denen kurzfristig der Atem stillsteht. Diese Erkrankung führt zu Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit.

Schlafapnoe kann allein dann einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 rechtfertigen, wenn eine notwendige nasale Überdruckbeatmung (CPAP) objektiv nicht durchführbar ist (z. B. bei unvermeidbaren Leckagen in Bauchlage). Regelfall bei behandelbarer Schlafapnoe ist hingegen ein Einzel-GdB von 20.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, wie schwierig es ist, die ärztlichen Befunde zu werten. Statt eines GdB von 10 wie das beklagte Landratsamt, stellten die Richter einen GdB von 50 fest. (L 8 SB 3405/18). Der Einzel-GdB 50 wurde dabei ausdrücklich erst ab dem 07.05.2019  anerkannt.

Betroffener beantragt höheren GdB wegen Schlafapnoe

Der Betroffene hatte einen anerkannten Grad der Behinderung von 30 wegen einer seelischen Störung und Depression, einer Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen sowie Herzschwäche, Bluthochdruck und arterieller Verschlusskrankheit.

Dazu kam dann noch ein Schlafapnoe-Syndrom. Er gab gegenüber dem für die Versorgung zuständigen Landratsamt an, dass er mit Maske kaum länger als zwei Stunden schlafen könne. Das Amt zog einen Befundbericht eines Schlafmediziners hinzu und lehnte es danach ab, einen höheren Grad der Behinderung festzustellen.

Betroffener sieht Schwerbehinderung

Der Betroffene legte Widerspruch ein. Er argumentierte, er erfülle die Voraussetzungen der Schwerbehinderung. Das Amt hätte seine Schlafapnoe nicht angemessen bewertet.

Da er grundsätzlich auf dem Bauch schlafe, sei eine nächtliche Beatmung erheblich erschwert. Darum sei ein Grad der Behinderung von 50 anzuerkennen – allein für die Schlafapnoe.

Das Amt wies den Widerspruch zurück. Die Schlafapnoe sei lediglich mit einem Grad der Behinderung von zehn zu bewerten, und dies ändere nichts am Gesamtgrad.

Klage vor dem Sozialgericht

Daraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht Stuttgart. Hier erklärte er, dass sich die Beschwerden nicht durch eine Maske beheben ließen. Da er auf dem Bauch schlafe, verrutsche die Maske ständig und sei nicht zu gebrauchen. Allein ein Grad der Behinderung von 50 sei angemessen.

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Ein Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie, Suchtmedizin und Notfallmedizin schrieb ein Gutachten für das Gericht. Demnach leide der Betroffene an Reizhusten, einem hochgradigen hyperreaktiven Bronchialsyndrom, an periodischen Beinbewegungen im Schlafen (PLM – Periodic Limb Movement) sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom.

Die bevorzugte Bauchlage mache eine Therapie mit Maske nicht möglich. Die Schlafapnoe sei als mittelgradig einzustufen, und ohne durchführbare Therapie liege der Grad der Behinderung bei 50.

Sozialgericht: Schlafapnoe nur mit GdB 30 – Gesamt-GdB 40

Die Richter hielten zwar den vom Landratsamt anerkannten Grad der Behinderung von zehn für die Schlafapnoe für zu gering, einen Grad der Behinderung von 50 aber für zu hoch.

Begründung: Es liege kein mittleres oder schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom im maßgeblichen Sinne vor und eine Nasenüberdruckbeatmung (CPAP) sei nicht objektiv und vollständig ausgeschlossen. Folge: Einzel-GdB 30 für die Schlafapnoe, Gesamt-GdB 40.

Berufung vor dem Landessozialgericht

Der Mann legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein, und diese führte zum Erfolg. Im Unterschied zu der vorigen Instanz hielten die Richter es für erwiesen, dass eine nasale Überdruckbeatmung (Maske) nicht durchführbar sei. Maßgeblich war die objektive Dokumentation im Schlaflabor vom 06./07.05.2019; die Anerkennung eines Einzel-GdB 50 gilt ab dem 07.05.2019.

Richter erkennen Schwerbehinderung an

Für ein Schlafapnoe-Syndrom sei dann ein Einzelgrad der Behinderung von 50 anzuerkennen, wenn bei einem Bauchlagen-Schläfer eine Maskenbeatmung ohne Leckagen objektiv nicht möglich ist. Das sei hier der Fall. Auch die depressive Störung wirke sich negativ auf das Schlafverhalten aus.

Im Wechselspiel mit den anderen Beschwerden sei ein Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Wichtig für Betroffene: Wer eine CPAP-Maske grundsätzlich benötigt, diese aber aus objektiven Gründen nicht nutzen kann, sollte entsprechende Schlaflabor-Befunde beibringen und auf die VersMedV (B 8.7) verweisen.