Menschen mit Behinderung dürfen bei der Eingliederungshilfe einen erheblichen Teil ihres Vermögens behalten. Wer jedoch eine Leistung sofort per Eilverfahren durchsetzen will, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hält es sogar für möglich, Betroffene vorübergehend auf Vermögen zu verweisen, das ieigentlich geschützt ist. (L 2 SO 1823/26 ER-B).
Gericht trennt Leistungsanspruch und Eilverfahren
Die Entscheidung enthält eine wichtige, aber leicht missverständliche Unterscheidung. Das Gericht hat nicht entschieden, dass der Träger der Eingliederungshilfe künftig geschütztes Vermögen aufbrauchen lassen darf.
Es ging vielmehr um die Frage, ob das Sozialgericht bereits vor Abschluss des eigentlichen Verfahrens eingreifen und die begehrte Eingliederungshilfe vorläufig zusprechen muss.
Dafür braucht ein Betroffener nicht nur einen möglichen Anspruch auf die Leistung. Er muss zusätzlich zeigen, dass ihm das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.
Genau an diesem Punkt kann vorhandenes Vermögen eine entscheidende Rolle spielen.
Anspruch auf Eingliederungshilfe war noch nicht ausreichend geklärt
Das LSG stellte darauf ab, dass noch nicht geklärt war, ob die grundlegenden Voraussetzungen für Eingliederungshilfe überhaupt vorlagen. Insbesondere musste noch festgestellt werden, welche konkreten Teilhabebeeinträchtigungen bestanden und daraus welcher Unterstützungsbedarf folgte.
Eine Erkrankung oder Behinderung allein begründet noch nicht automatisch Eingliederungshilfe. Entscheidend ist, wie die Beeinträchtigung die Teilhabe des Menschen tatsächlich einschränkt.
Solange gerade diese Grundfragen offenbleiben, muss ein Sozialgericht die begehrte Leistung nicht automatisch im Eilantrag zusprechen.
Sogar geschütztes Vermögen kann die Eilbedürftigkeit beseitigen
Bei der Prüfung der Eilbedürftigkeit dürfen Gerichte berücksichtigen, ob ein Betroffener die Zeit bis zum Abschluss des Hauptverfahrens aus eigenen Mitteln überbrücken kann.
Nach Auffassung des Senats kann dabei im Einzelfall sogar Vermögen eine Rolle spielen, das der Leistungsberechtigte nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe nicht einsetzen müsste. Wer die notwendigen Ausgaben zunächst selbst finanzieren kann demnach die endgültige Klärung des Anspruchs abzuwarten.
Das Schonvermögen bleibt trotzdem Schonvermögen
Betroffene sollten dies nicht mit den normalen Vermögensregeln der Eingliederungshilfe verwechseln. § 139 SGB IX schützt bestimmte Vermögenswerte ausdrücklich vor einer Verwertung. Dazu kommt ein Freibetrag für Barvermögen und sonstige Geldwerte in Höhe von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.
Die Bezugsgröße beträgt 2026 jährlich 47.460 Euro. Daraus ergibt sich für 2026 ein Vermögensfreibetrag von 71.190 Euro.
Auch darüber hinaus schützt das Gesetz bestimmte Vermögensgegenstände. Außerdem darf der Träger Vermögen nicht verlangen, wenn dessen Verwertung eine besondere Härte verursachen würde.
Die Entscheidung des LSG hebt diese Regeln nicht auf. Sie betrifft ausschließlich die zusätzliche Frage, ob ein Betroffener so dringend auf eine gerichtliche Übergangslösung angewiesen ist, dass das Gericht bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingreifen muss.
Der entscheidende Unterschied
Im normalen Verwaltungs- oder Klageverfahren lautet die Frage: Darf der Eingliederungshilfeträger dieses Vermögen auf die Leistung anrechnen?
Im Eilverfahren lautet eine weitere Frage: Kann der Betroffene mit seinen vorhandenen finanziellen Mitteln die Zeit bis zum Urteil überbrücken?
Das sind zwei unterschiedliche rechtliche Prüfungen.
Deshalb kann ein Geldbetrag leistungsrechtlich geschützt sein und trotzdem dazu führen, dass ein Gericht keine akute finanzielle Notlage erkennt.
Bundesverfassungsgericht lässt Blick auf geschütztes Vermögen zu
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass Gerichte bei der Eilbedürftigkeit berücksichtigen dürfen, ob eigene Mittel zur Verfügung stehen.
Je schwerer die Nachteile wiegen, die durch das Abwarten entstehen, desto strengere Anforderungen gelten für die Gerichte. Drohen beispielsweise erhebliche gesundheitliche Schäden oder gravierende Einschränkungen der Teilhabe, darf ein Gericht dies nicht mit einem Verweis auf vorhandenes Geld erledigen.
Können Richter den Anspruch im Eilverfahren nicht vollständig aufklären, muss es bei besonders schweren Folgen die widerstreitenden Interessen und Folgen abwägen.
Nicht jedes Sparguthaben verhindert deshalb den Eilantrag
Ein Eilantrag kann weiterhin Erfolg haben, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass ihm ohne die sofortige Leistung wesentliche Nachteile drohen. Entscheiden können zum Beispiel die Höhe der laufenden Kosten, die Dauer der möglichen Überbrückung, die konkrete Beeinträchtigung und die Folgen fehlender Unterstützung.
Auch die tatsächliche Verfügbarkeit spielt eine Rolle. Vermögen, das sich nicht kurzfristig einsetzen lässt, spricht weniger gegen eine Eilbedürftigkeit als unmittelbar verfügbares Geld auf einem Konto.
Betroffene müssen ihre Eilbedürftigkeit konkret belegen
Der Beschluss zeigt deshalb, wie wichtig eine sorgfältige Begründung des Eilantrags ist. Es reicht nicht, nur den Anspruch auf Eingliederungshilfe darzustellen.
Betroffene sollten deutlich machen, weshalb eigene Mittel keine realistische Überbrückung ermöglichen oder weshalb ihr Einsatz angesichts der drohenden Folgen nicht zumutbar erscheint.
Ärztliche Unterlagen können die Einschränkung der Teilhabe zeigen, reichen aber nicht immer aus. Entscheidend ist, welche Aktivitäten ohne die beantragte Unterstützung nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich sind.
Das Urteil bedeutet keine neue Vermögensgrenze
Die Entscheidung ändert insbesondere nicht den Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe. Dieser liegt 2026 bei 71.190 Euro. Auch die übrigen gesetzlichen Schutzvorschriften bleiben bestehen.
Das LSG schafft vielmehr eine Hürde beim Verfahren: Wer genug eigene Mittel besitzt, um einen Übergang zu finanzieren, kann Schwierigkeiten haben, die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung zu zeigen.
Menschen mit Behinderung müssen möglicherweise zunächst eigenes Geld einsetzen, obwohl dieses Vermögen bei einem Anspruch nicht auf Eingliederungshilfe nicht angerechnet werden dürfte.
FAQ: Schonvermögen und Eilverfahren
Muss ich mein Schonvermögen jetzt für Eingliederungshilfe aufbrauchen?
Nein. Die gesetzlichen Vermögensschutzregeln gelten weiter. Der Beschluss betrifft die besondere Prüfung der Dringlichkeit in einem gerichtlichen Eilverfahren.
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag 2026?
Für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe liegt der allgemeine Freibetrag 2026 bei 71.190 Euro. Daneben können weitere Vermögenswerte gesetzlich geschützt sein.
Kann ein Eilantrag trotz vorhandenem Vermögen erfolgreich sein?
Ja. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Drohen ohne sofortige Unterstützung erhebliche Nachteile und lässt sich die Situation nicht zumutbar aus eigenen Mitteln überbrücken, kann weiterhin ein Anordnungsgrund bestehen.
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2026 – L 2 SO 1823/26 ER-B (Dejure)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19 (Dejure)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (bmas.de)
Gesetze im Internet, §§ 139 und 140 SGB IX (gesetze-im-internet.de)




