Eine Frau bezieht Grundsicherung, doch das Sozialamt verschleppt die Zahlung. Über zwölf Monate hinweg leihen ihr Kinder und Freunde insgesamt 15.600 Euro – für Miete, Strom, Lebensmittel. Alle wissen: Sobald das Amt zahlt, fließt das Geld zurück. Genau dieses Geld wollte das Sozialamt anschließend als Einkommen anrechnen. Das ist rechtswidrig.
So entschieden vom Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 4 SO 24/25 ZVW. Wer in einer Notlage von Angehörigen oder Freunden Geld erhält, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht zahlt, muss sich diese Zuwendungen nicht anrechnen lassen. Es handelt sich nicht um Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII, sondern um als Nothilfe geleistete Zuwendungen Dritter.
Inhaltsverzeichnis
Warum geliehene Nothilfe kein Einkommen ist
Einkommen sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die den Vermögensstand desjenigen tatsächlich verändern, der sie erhält. Entscheidend ist dabei ein Punkt, den das Sozialamt gern übersieht: Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten endgültig verbleiben. Nur dann lässt er die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen.
Eine Leistung, die ein Dritter lediglich vorübergehend zur Verfügung stellt, ist deshalb kein Einkommen (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R).
Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Praxis über bares Geld entscheidet. Zu trennen sind erstens Geldzahlungen, die einem nach SGB II oder SGB XII Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden – das ist Einkommen. Zweitens das klassische Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber dem Darlehensgeber.
Und drittens Zuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – gegebenenfalls auch nur vermeintlich – rechtswidrig verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ersetzen und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen.
Diese dritte Gruppe nennt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts substituierende Hilfe. Auch sie stellt grundsicherungsrechtlich kein Einkommen dar (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R). Der Dritte springt vorläufig ein, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter dem Vorbehalt, sein Geld zurückzuverlangen. Er tut das, weil der Träger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat.
Das Amt bleibt in der Pflicht – auch wenn die Familie zahlt
Wer einspringt, entlastet damit nicht das Amt. Genau das ist der Kern. Zahlungen, die in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB-II- oder SGB-XII-Anspruch erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Das Bundessozialgericht hat das deutlich gemacht: Angehörigen muss es möglich sein, einem Hilfesuchenden „während der Verweigerung der Sozialhilfe“ Mittel für den Lebensunterhalt vorzuschießen, ohne dass die Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Anspruch entfallen lässt (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R).
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Ein ursprünglich bestehender Anspruch entfällt durch solche Bemühungen nicht, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. Das Sozialamt sieht das naturgemäß anders – am Recht ändert das nichts.
Worauf es bei der Substituierungsabsicht ankommt
Maßgeblich ist die subjektive Seite. Es kommt darauf an, ob die Zuwendung tatsächlich im Vorgriff auf einen angenommenen, noch nicht erfüllten Leistungsanspruch erfolgt ist und ob sie für den Fall, dass das Jobcenter den vermeintlich rechtmäßigen Zustand herstellt, einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt.
Welche Vereinbarungen der Hilfebedürftige und der Dritte für den Fall getroffen haben, dass am Ende eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gar kein Anspruch besteht, ist dagegen unerheblich.
Für die Praxis heißt das: Wer Geld von Familie oder Freunden annimmt, weil das Amt blockiert, sollte die Rückzahlungsabrede festhalten. Eine schriftliche Notiz über Anlass, Höhe und die Bedingung der Rückzahlung im Obsiegensfall genügt oft. Rechnet das Amt die Zuwendung dennoch an, ist gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Wer diese Frist verstreichen lässt, verschenkt seinen Anspruch.
Fazit
Zuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – gegebenenfalls auch nur vermeintlich rechtswidrig – vom Sozialamt verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, darf das Sozialamt nicht als Einkommen anrechnen. Es handelt sich um ein Darlehen zur Überbrückung einer Notlage.
Anmerkung vom Verfasser
Dies Gesagte gilt grundsätzlich auch für das Bürgergeld.
Praxistipp mit Beispiel zum Bürgergeld: Das Jobcenter darf ein Überbrückungsgeld in Höhe von 2.000 Euro, das die Mutter ihrem Bürgergeld beziehenden Sohn für die Zahlung seiner Miete gewährt, nicht anrechnen.
Es handelt sich um ein Darlehen der Mutter, das sie ihrem kranken Sohn in einer Notsituation gewährt hat – etwa zur Bezahlung seiner Miete und Krankenkassenbeiträge –, weil das Jobcenter ihm sein Bürgergeld wegen eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus versagt hatte (LSG Hamburg, Urt. v. 13.10.2025 – L 4 AS 311/24).
Quellen
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 4 SO 24/25 ZVW; BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 13.10.2025 – L 4 AS 311/24.




