Ein Rollstuhlnutzer organisiert seine persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell. Der Eingliederungshilfeträger bewilligt einen Stundenlohn, der nach Einschätzung des Betroffenen zu niedrig ist.
Er beantragt beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz – und scheitert. Nicht an der Rechtsfrage, sondern daran, dass er weder eine Notlage glaubhaft machen kann noch seine Forderung ausreichend belegt hat.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 14. Januar 2026 (L 8 SO 27/25 B ER) die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitgebermodell in Form eines Persönlichen Budgets (PB) begehrte.
Streitig war die Höhe des zugrunde zu legenden Stundenlohns der persönlichen Assistenz sowie die Übernahme von Kosten der Budgetberatung.
Inhaltsverzeichnis
Vermögen von 24.605 Euro schließt Eilbedürftigkeit aus
Der zentrale Ablehnungsgrund ist ebenso eindeutig wie folgenreich: Der Antragsteller verfügte zum Stichtag 10. Dezember 2025 über Guthaben in Höhe von insgesamt 24.605,56 Euro – verteilt auf ein Sparkonto bei der H. Bank und ein Depot bei der T. Bank.
Das Gericht befand, er könne seinen Bedarf aus diesen Mitteln sowie aus den laufenden Einnahmen seines Budgetkontos zumindest kurz- bis mittelfristig selbst decken. Eine akute Notlage, wie sie für einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG erforderlich ist, liegt damit nicht vor.
Wer Eilrechtsschutz begehrt, muss zweierlei glaubhaft machen: den Anordnungsanspruch – also das Recht auf die begehrte Leistung – und den Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit. Fehlt einer von beiden, scheitert der Antrag. Hier fehlte der Anordnungsgrund.
Der 8. Senat verwies den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren, wo die Frage des angemessenen Stundenlohns und der Budgetberatungskosten in aller Ausführlichkeit zu klären sein wird.
Mitwirkungspflichten gelten auch im Eilverfahren
Ein zweiter Aspekt, den das LSG Sachsen-Anhalt betont, verdient besondere Aufmerksamkeit: Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren treffen die Antragsteller besondere Mitwirkungspflichten – trotz des im gesamten Sozialgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes.
Beim Stundenlohn für die Assistenzkraft hatte der Antragsteller nach Auffassung des Senats die Möglichkeit, durch eigenes Verhalten und entsprechende Glaubhaftmachung gegenüber der Behörde eine Abweichung vom bislang bewilligten Mindeststundenlohn zu erreichen. Weil er das unterlassen hatte, fehlt es schon deshalb am Anordnungsgrund.
Das Hessische LSG hat dasselbe Prinzip in einem Beschluss vom 19. September 2025 (L 6 AS 399/25 B ER) bestätigt: Ein Anordnungsgrund kann fehlen, wenn die Leistungsablehnung auf unzureichender Mitwirkung des Betroffenen beruht und dieser durch zumutbare Mitwirkung kurzfristig Leistungen erhalten könnte, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
In der Praxis scheitern viele Eilanträge nicht an der Rechtslage, sondern daran, dass Betroffene ihrer Mitwirkungsobliegenheit gegenüber der Behörde nicht nachgekommen sind – und das Gericht dies dann zum Anlass nimmt, die Dringlichkeit zu verneinen.
Wer ein höheres Budget will, muss der Behörde gegenüber zunächst darlegen, warum der bisherige Stundenlohn nicht ausreicht, und das belegen. Erst wenn die Behörde das abgelehnt hat, ist der Weg zum Gericht sinnvoll beschritten.
Was das Persönliche Budget kosten darf – und was es leisten muss
Unabhängig von der Verfahrensfrage hat der 8. Senat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur Bemessung des Persönlichen Budgets dargelegt. Das PB ist nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.
Zugleich soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das PB zu erbringen wären – dies folgt aus § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX und wird als Grundsatz der Budgetneutralität bezeichnet.
Für den Stundenlohn der Assistenzkraft gilt: Er richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und orientiert sich an der Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für vergleichbare Assistenzleistungen. Maßgeblich sind Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie die regionale Arbeitsmarktsituation.
Im Hauptsacheverfahren ist ein Anspruch auf Basis der einschlägigen Tariflöhne nicht fernliegend – so hatte das Sozialgericht Rostock in einem Beschluss vom 2. Mai 2025 (S 8 SO 39/24 ER) formuliert, auf den der Sachsen-Anhaltiner Senat ausdrücklich hinweist.
Eine besondere fachliche Qualifikation der Assistenzkräfte ist im Arbeitgebermodell nicht zwingend erforderlich. Es genügt in der Regel, dass sie vom behinderten Menschen als Arbeitgeber angelernt und eingewiesen worden sind (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 1/12 R).
Der Stundenlohn muss allerdings unter dem für eine Fachkraft bleiben (BSG, Urteil vom 26. August 2008, B 8/9b SO 18/07 R). Maßgeblich ist die ortsübliche Vergütung, wie das BSG zuletzt mit Urteil vom 23. Februar 2023 (B 8 SO 4/22 R) betont hat.
Zielvereinbarung sperrt keine Rechtsmittel
Ein wichtiger Hinweis des Senats betrifft die Zielvereinbarung: Der Eingliederungshilfeträger hatte offenbar argumentiert, der Antragsteller sei durch den Abschluss der Zielvereinbarung daran gehindert, den umsetzenden Bescheid anzugreifen. Das LSG Sachsen-Anhalt widerspricht dem ausdrücklich.
Die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell hinsichtlich des individuellen Hilfebedarfs, der dem PB zugrunde liegt. Grundlage ist das BSG-Urteil vom 27. Januar 2021 (B 8 SO 9/19 R).
Eine Bindung an die unterschriebene Zielvereinbarung im Hinblick auf die Höhe der Leistungen scheidet aus – andernfalls hätte der Antragsteller entgegen Art. 19 Abs. 4 GG keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen zu geringe, nicht bedarfsdeckende Leistungen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz lässt sich nicht durch Zielvereinbarung wegverhandeln.
Der Träger sieht das naturgemäß anders – aber Gerichte folgen dieser Sichtweise zu Recht nicht.
Budgetberatung gehört zum Persönlichen Budget – wenn der Bedarf belegt ist
Zur Budgetberatung hat der Senat klargestellt, dass § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX deren Einbeziehung ins PB ausdrücklich vorsieht, jedenfalls während der Startphase.
Das LSG Baden-Württemberg hat das in einem Beschluss vom 10. September 2024 (L 2 SO 2324/24 ER-B) bestätigt und darin den gesetzgeberischen Willen gesehen, persönliche Defizite der Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung der Steuerungsfunktion durch sachkundige Beratung auszugleichen. Auch die Wahl des Arbeitgebermodells schließt den Anspruch auf Budgetberatung nicht aus.
Im konkreten Fall machte der Antragsteller monatlich sieben Stunden Budgetberatung zu einem Stundenlohn von 82,14 Euro geltend, dazu eine EDV-Pauschale von 30 Euro – insgesamt 575 Euro zzgl. der Pauschale.
Das Gericht konnte im Eilverfahren jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO feststellen, ob dieser Umfang tatsächlich erforderlich ist. Substanziierte Darlegung und Glaubhaftmachung fehlten.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Wer ein höheres Persönliches Budget im Eilverfahren durchsetzen will, muss seine Vorstellungen nachweislich darlegen und vor Gericht glaubhaft machen – durch Zeugen oder aussagekräftige Unterlagen. Das ist keine Formalie, sondern Voraussetzung für den Erfolg.
Konkret bedeutet das: Lohnvergleiche mit tariflichen oder ortsüblichen Vergütungen dokumentieren, die Qualifikationsanforderungen der benötigten Assistenzkraft beschreiben, den Umfang der Budgetberatung mit konkreten Stunden und Inhalten belegen. Wer das erst im Gerichtsverfahren zusammensucht, hat schlechte Karten – jedenfalls im Eilverfahren.
Der Weg ins Hauptsacheverfahren ist kein Scheitern, wenn das Eilverfahren mangels Notlage keinen Erfolg hatte. Im Hauptsacheverfahren wird die Frage des angemessenen Stundenlohns vollständig zu prüfen sein.
Dort gelten erleichterte Anforderungen an die Darlegungslast, und ein Anspruch auf Basis einschlägiger Tariflöhne ist nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Rostock ausdrücklich nicht fernliegend. Wer die Klage im Hauptsacheverfahren gut vorbereitet, hat bessere Aussichten als jemand, der auf schnellen Eilrechtsschutz gesetzt und dabei die Grundlagen versäumt hat.
Die nachträgliche Übernahme bereits entstandener Kosten ist im Übrigen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und begründet keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG.
Anmerkung des Verfassers
Ich möchte darauf hinweisen, dass die nachträgliche Übernahme bereits entstandener Kosten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht zu begründen vermag.
Quellen
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2026 – L 8 SO 27/25 B ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 4/22 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 1/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R
Sozialgericht Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2025 – S 8 SO 39/24 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2024 – L 2 SO 2324/24 ER-B
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 2025 – L 6 AS 399/25 B ER
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2014 – L 8 SO 121/14 B ER




