Wer hohe Krankheitskosten selbst trägt, kann diese unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden gelten aber besonders strenge Nachweisregeln.
Das Finanzgericht Köln entschied: Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie können nicht abgesetzt werden, wenn vor Beginn der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten oder keine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorlag. (3 K 544/17)
Inhaltsverzeichnis
Kläger litt an schweren Unfallfolgen
Der Kläger hatte als Jugendlicher bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Die Folgen belasteten ihn dauerhaft.
Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Außerdem erhielt er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Unfallrente zum Ausgleich seiner Erwerbsminderung.
Anerkannte Behandlungen brachten keine dauerhafte Besserung
Der Kläger hatte verschiedene anerkannte medizinische Behandlungen durchlaufen. Diese führten nach seinem Vortrag aber nicht zu einem langfristigen Erfolg.
Deshalb begann er eine Bioresonanztherapie. Er schilderte später, diese Behandlung habe seine Konzentrationsfähigkeit, sein stimmliches Ausdrucksvermögen und seine psychische Verarbeitung des Unfalltraumas verbessert.
Mehr als 5.000 Euro Behandlungskosten geltend gemacht
Im Streitjahr entstanden dem Kläger Kosten für Therapiesitzungen, Gerätemiete für eine Heimtherapie und Fahrten zum Therapiezentrum. Insgesamt machte er zuletzt 5.059 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Es berücksichtigte aber den Behinderten-Pauschbetrag.
Finanzamt verlangte besonderen Nachweis
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass Bioresonanz eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode sei. Deshalb genüge eine normale ärztliche Empfehlung nicht.
Erforderlich sei ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Genau ein solcher Nachweis fehlte.
Gericht glaubte dem Kläger die Beschwerden
Das Finanzgericht stellte nicht infrage, dass der Kläger unter erheblichen gesundheitlichen Folgen litt. Es glaubte ihm auch, dass er die Behandlung zur Linderung seiner Beschwerden in Anspruch genommen hatte.
Das half steuerlich aber nicht weiter. Denn bei bestimmten nicht anerkannten Therapien entscheidet nicht allein, ob ein Betroffener subjektiv Erleichterung verspürt oder ob eine behandelnde Ärztin die Maßnahme später empfiehlt.
Bioresonanz ist wissenschaftlich nicht anerkannt
Das Gericht ordnete die Bioresonanztherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode ein. Dabei kommt es darauf an, ob Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.
Bei Bioresonanz sah das Gericht diese Voraussetzung nicht erfüllt. Deshalb griffen die besonderen Nachweisregeln des Steuerrechts.
Warum ein normales Attest nicht reicht
Der Kläger legte eine Bescheinigung seiner Hausärztin vor. Diese empfahl die Bioresonanztherapie wegen der Spätfolgen des Schädel-Hirn-Traumas.
Das Gericht ließ dieses Attest nicht genügen. Die Ärztin war keine Amtsärztin, und die Bescheinigung wurde außerdem erst nach Beginn der Behandlung erstellt.
Nachweis muss vor der Behandlung vorliegen
Der entscheidende Punkt: Der gesetzlich geforderte Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein. Ein späteres Attest kann das nicht ersetzen.
Das gilt auch dann, wenn die Behandlung teuer war, Beschwerden nachvollziehbar sind und der Betroffene die Methode als hilfreich erlebt hat. Das Steuerrecht verlangt bei solchen Methoden eine vorherige neutrale Prüfung.
Amtsärztliche Gutachten zur Dienstfähigkeit halfen nicht
Der Kläger hatte auch amtsärztliche Unterlagen vorgelegt. Diese betrafen aber seine gesundheitliche Eignung und Dienstfähigkeit als Lehrer.
Sie äußerten sich nicht dazu, ob gerade die Bioresonanztherapie medizinisch notwendig war. Deshalb konnten sie den steuerlichen Nachweis nicht ersetzen.
Gericht durfte kein neues Gutachten einholen
Das Finanzgericht stellte klar, dass es die Notwendigkeit der Behandlung nicht nachträglich durch ein Sachverständigengutachten klären durfte. Die Nachweisregel ist abschließend.
Würde das Gericht später ein Gutachten einholen, würde der gesetzliche Zweck unterlaufen. Der Gesetzgeber wollte gerade eine vorherige Prüfung, bevor Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden steuerlich geltend gemacht werden.
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Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger. Krankheitskosten können grundsätzlich dazugehören.
Bei anerkannten medizinischen Behandlungen reichen häufig ärztliche Verordnungen oder Nachweise aus. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden gelten aber strengere Anforderungen.
Zwangsläufigkeit bedeutet mehr als persönlicher Leidensdruck
Der Kläger argumentierte, er habe sich der Behandlung wegen seiner gesundheitlichen Lage nicht entziehen können. Das Gericht unterschied aber zwischen persönlichem Behandlungsdruck und objektiver Notwendigkeit.
Auch wenn jemand dringend Hilfe sucht, muss steuerlich geprüft werden, ob gerade diese Behandlung den Umständen nach notwendig war. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden verlangt das Gesetz dafür den besonderen Vorab-Nachweis.
Warum das Urteil für Menschen mit Behinderung wichtig ist
Viele Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen probieren nicht anerkannte Therapien aus, wenn anerkannte Behandlungen nicht ausreichend helfen. Das kann nachvollziehbar sein.
Steuerlich ist aber Vorsicht geboten. Wer hohe Kosten später als außergewöhnliche Belastung absetzen will, muss vor Beginn der Behandlung klären, ob ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nötig ist.
Vor Beginn der Therapie beim Finanzamt nachfragen
Betroffene sollten vor teuren nicht anerkannten Therapien prüfen, welche Nachweise erforderlich sind. Eine schriftliche Anfrage beim Finanzamt kann helfen, ersetzt aber den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis nicht.
Entscheidend ist, rechtzeitig einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst einzubeziehen. Nachträglich ist dieser Fehler meist nicht mehr heilbar.
Diese Methoden sind besonders kritisch
Besonders streng prüft das Steuerrecht wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Dazu können je nach Einzelfall naturheilkundliche, energetische oder sonstige nicht allgemein anerkannte Verfahren gehören.
Gerade wenn eine Methode von Heilpraktikern angeboten, privatärztlich empfohlen oder von einzelnen Patienten als hilfreich beschrieben wird, bedeutet das nicht automatisch steuerliche Anerkennung.
Kosten nicht vorschnell einplanen
Wer mit einer Steuererstattung rechnet, sollte vorsichtig sein. Wird der Nachweis nicht anerkannt, bleiben die Kosten privat zu tragen.
Das ist besonders riskant bei längeren Therapien, Gerätemieten, Heimbehandlungen, Fahrtkosten und wiederkehrenden Sitzungen. Schnell entstehen mehrere tausend Euro.
Was Betroffene konkret tun sollten
Vor Beginn der Behandlung sollten Betroffene klären, ob die Methode wissenschaftlich anerkannt ist. Wenn Zweifel bestehen, sollte ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes eingeholt werden.
Der Nachweis sollte konkret die geplante Methode benennen. Er muss darlegen, dass gerade diese Behandlung zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig ist.
FAQ zu Bioresonanz und außergewöhnlicher Belastung
Kann ich Bioresonanztherapie von der Steuer absetzen?
Nur unter strengen Voraussetzungen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden ist vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.
Reicht ein Attest meiner Hausärztin?
Nein, jedenfalls nicht in dieser Konstellation. Ein normales ärztliches Attest ersetzt den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis nicht.
Kann ich den Nachweis nachträglich einreichen?
Nein. Der besondere Nachweis muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein.
Zählt es, wenn die Therapie subjektiv geholfen hat?
Das kann menschlich wichtig sein, reicht steuerlich aber nicht aus. Entscheidend ist der gesetzlich geforderte Nachweis der objektiven Notwendigkeit.
Gilt das auch für Menschen mit Schwerbehinderung?
Ja. Eine Schwerbehinderung belegt die gesundheitliche Belastung, ersetzt aber nicht den besonderen Nachweis für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode.
Fazit: Nicht anerkannte Therapien steuerlich nur mit Vorab-Nachweis absichern
Das Finanzgericht Köln macht deutlich: Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Therapien reicht der persönliche Leidensdruck nicht aus, um Kosten steuerlich geltend zu machen. Auch eine spätere ärztliche Empfehlung genügt nicht.
Wer Bioresonanz oder vergleichbare Behandlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen will, muss vor Beginn der Therapie den richtigen Nachweis sichern. Ohne amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes droht die steuerliche Ablehnung.
Für Betroffene heißt das: Erst Nachweis klären, dann Behandlung beginnen. Gerade bei hohen Kosten kann dieser Schritt darüber entscheiden, ob das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt oder nicht.




