Das Jobcenter hat den Bürgergeld-Versagungsbescheid ausgestellt und alle Leistungen auf null gesetzt, nicht nur für die Mutter, die Unterlagen zu spät eingereicht hat, sondern auch für ihre Kinder. Pro Kind entfallen je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro Regelbedarf monatlich, dazu der Krankenversicherungsschutz.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig, soweit er die Kinder trifft. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 8. Oktober 2025 entschieden, dass Kinder nicht für die Mitwirkungsversäumnisse ihrer Eltern bestraft werden dürfen (Az. L 13 AS 241/23, Revision beim BSG zugelassen).
Inhaltsverzeichnis
Was ein Versagungsbescheid gegen Kinder im Bürgergeld bedeutet
Ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ist kein endgültiger Ablehnungsbescheid. Er sagt nicht, dass kein Anspruch besteht, sondern dass das Jobcenter ihn nicht prüfen kann, weil Unterlagen fehlen. Solange sie fehlen, zahlt das Jobcenter nichts. Sobald sie vorliegen, können die Leistungen rückwirkend nachgezahlt werden.
Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft bedeutet der Bescheid: Der Regelbedarf entfällt vollständig. Für ein Kind unter sechs Jahren sind das 357 Euro monatlich, für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 390 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro.
Dazu kommt der Wegfall des Kindersofortzuschlags von 20 Euro monatlich und der Verlust des Krankenversicherungsschutzes, den das Jobcenter sonst übernimmt.
Das LSG-Urteil: Kein Versagungsbescheid gegen nicht mitwirkungspflichtige Kinder
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 8. Oktober 2025 (Az. L 13 AS 241/23) einen solchen Pauschal-Bescheid aufgehoben. Eine sechsköpfige Familie hatte Bürgergeld beantragt, die Mutter war selbstständig tätig. Als die Eltern Unterlagen nicht fristgerecht einreichten, stellte das Jobcenter die Leistungen für alle sechs Personen ein, die vier Kinder eingeschlossen.
Das Gericht stellte klar: Aus dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft folgt nicht, dass eine Versagungsentscheidung auch gegenüber Mitgliedern zulässig wäre, die in eigener Person Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. § 66 SGB I setzt voraus, dass genau die Person, deren Leistung versagt wird, ihre eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Diese Linie ist nicht neu. Das LSG Schleswig-Holstein hat dieselbe Auffassung bereits 2016 vertreten (Az. L 6 AS 121/13). Dennoch: Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen. Das macht den Widerspruch nicht aussichtsloser, aber das Urteil sollte im Schreiben als noch nicht rechtskräftig bezeichnet werden.
Der zentrale Denkfehler: Bedarfsgemeinschaft bedeutet nicht Sippenhaftung
Viele Eltern nehmen an, dass in einer Bedarfsgemeinschaft alle für den Fehler eines Mitglieds haften. Das ist ein Irrtum, der teuer wird. Im materiellen Leistungsrecht gilt: Das Einkommen eines Elternteils wird auf alle angerechnet. Für die Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I gilt dieser Mechanismus nicht.
Jedes BG-Mitglied ist Träger eigener Rechte und Pflichten. Wer keine eigene Pflicht verletzt hat, darf auch nicht mit einer Leistungssperre belegt werden.
Eine Zurechnung kommt allerdings in Betracht, wenn eine eigene Mitwirkungspflicht des Kindes in Rede steht: bei Nachweisen zu einem Einkommen, das das Kind selbst bezieht, oder bei Unterhaltsleistungen, die es empfängt. Unterlagen zu elterlichen Einkünften fallen nicht darunter. Unterlagen zum Ausbildungsgehalt eines 16-jährigen Kindes schon.
Widerspruch: Frist, Form und der entscheidende Satz
Wer einen Versagungsbescheid erhält, der auch die Kinder betrifft, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Wer diese Frist versäumt, verliert das Widerspruchsrecht. Der Bescheid wird bestandskräftig, auch wenn er rechtswidrig war. Eine spätere Korrektur über den Überprüfungsantrag ist zwar möglich, aber auf ein Jahr rückwirkende Leistungen begrenzt.
Im Widerspruchsschreiben muss ausdrücklich benannt werden, dass der Bescheid rechtswidrig ist, soweit er die Leistungen der minderjährigen Kinder betrifft. Im Widerspruch gehört der Satz: Die Kinder haben keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.
Eine Norm, die ihr Fehlverhalten ihnen zurechnet, existiert nicht. Zu prüfen ist außerdem, ob die Rechtsfolgenbelehrung in der ursprünglichen Aufforderung fallbezogen war. Eine allgemeine Belehrung ohne Benennung der konkreten Folge reicht nicht aus, auch dieser Fehler ist zu rügen.
Karin M., 41, aus Leipzig, hat für sich und ihre zwei Kinder (5 und 9 Jahre) Bürgergeld beantragt. Sie reicht ihren Kontoauszug drei Tage nach der gesetzten Frist ein. Das Jobcenter versagt die Leistungen für alle drei. Der monatliche Schaden für die Kinder: 357 + 390 = 747 Euro Regelbedarf plus 40 Euro Kindersofortzuschlag.
Karin legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein und benennt, dass die Kinder keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt haben. Das Jobcenter hebt den Bescheid für die Kinder auf und zahlt rückwirkend nach.
Eilantrag und Nachzahlung: So sichern Eltern die Kinder-Leistungen
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das Jobcenter zahlt während des Verfahrens nichts. Wer die Zahlungsunterbrechung nicht überbrücken kann, muss zusätzlich einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen. Bei Minderjährigen sind die Hürden dafür niedrig: Das Gericht geht in aller Regel davon aus, dass Kinder auf ihr Bürgergeld angewiesen sind.
Sobald die fehlenden Unterlagen eingereicht sind, kann das Jobcenter die versagten Leistungen rückwirkend auszahlen, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Wer die Unterlagen nachreicht, sollte im selben Schreiben ausdrücklich die rückwirkende Nachzahlung beantragen.
Wer das nicht tut, riskiert, dass das Jobcenter nur die laufenden Zahlungen wieder aufnimmt und die Versagungszeit unbearbeitet lässt.
Häufige Fragen zum Versagungsbescheid bei Kindern
Darf das Jobcenter Kindern einen eigenen Versagungsbescheid schicken?
In der Regel nein, wenn die Kinder selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben. Kinder unter 15 Jahren handeln über ihre Eltern als gesetzliche Vertreter. Verlangte Unterlagen betreffen die Eltern, nicht die Kinder. Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8. Oktober 2025 (Az. L 13 AS 241/23) ist ein solcher Bescheid rechtswidrig, wobei die BSG-Revision noch anhängig ist.
Was ist, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist?
Wer die Monatsfrist versäumt hat, kann einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter stellen. Im SGB II gilt die Besonderheit, dass rückwirkende Nachzahlungen auf ein Jahr vor Antragstellung begrenzt sind. Wer den Fehler erst zwei Jahre später bemerkt, bekommt nur die Nachzahlung für das letzte Jahr. Deshalb ist der sofortige Widerspruch so entscheidend.
Müssen Kinder den Widerspruch selbst einlegen?
Nein. Eltern legen als gesetzliche Vertreter Widerspruch auch für die Kinder ein. Im Schreiben muss ausdrücklich auf die Leistungsansprüche jedes einzelnen Kindes Bezug genommen werden. Ein pauschaler Widerspruch gegen „den Bescheid” ohne explizite Benennung der Kinder-Ansprüche kann scheitern, weil das Jobcenter ihn nur als Widerspruch der Mutter oder des Vaters wertet.
Ein Versagungsbescheid, der Kinder einschließt, weil ein Elternteil Unterlagen nicht eingereicht hat, ist ohne Rechtsgrundlage. Wer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, verliert Leistungen, auf die die Kinder Anspruch haben.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 08.10.2025, Az. L 13 AS 241/23
dejure.org: § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung
dejure.org: § 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 60–67 SGB I, Stand 01.01.2023
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Fortschreibung Regelbedarfsstufen




