Am 22. Juni 2026 findet die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) statt. Vier Maßnahmen sind politisch kaum noch zu stoppen: höhere Zuzahlungen, niedrigere Zahnersatz-Zuschüsse, das Ende der Homöopathie als Kassenleistung und neue Fristen beim Krankengeld.
Noch offen sind: der Beitragszuschlag für Alleinverdiener-Ehen, Cannabis-Blüten als GKV-Leistung und die Frage, ob der Bund mehr für die Krankenversicherung von Grundsicherungsempfangenden zahlt. Wer auf den Ausgang der Anhörung wartet, bevor er handelt, verschenkt Zeit.
Inhaltsverzeichnis
Was das BStabG konkret bedeutet und warum die Anhörung zählt
Das Bundeskabinett hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 29. April 2026 beschlossen. Ziel ist es, eine Deckungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, die laut Gesetzentwurf bereits 2027 bei 15,3 Milliarden Euro liegen und bis 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen würde.
Nach der ersten Lesung am 12. Juni berät der Gesundheitsausschuss das Gesetz; die Anhörung am 22. Juni ist die letzte Gelegenheit für Sachverständige und Verbände, vor der abschließenden Abstimmung Einwände zu Protokoll zu geben. Da das BStabG nicht zustimmungspflichtig ist, kann der Bundesrat das Vorhaben allenfalls verzögern. Was danach im Bundesgesetzblatt steht, gilt.
Was sicher kommt: Vier BStabG-Maßnahmen mit wenig Spielraum
Vier Maßnahmen stehen im Kabinettsentwurf, genießen Rückhalt in der Koalition und sind in keinem bekannten Änderungsantrag als strittig ausgewiesen. Sie gelten aller Voraussicht nach ab 1. Januar 2027.
Zuzahlungen steigen um 50 Prozent. Für ein verschreibungspflichtiges Medikament werden mindestens 7,50 Euro und maximal 15 Euro fällig, statt bisher 5 bis 10 Euro. Die Erhöhung gilt analog für Heilmittel wie Physiotherapie und für häusliche Krankenpflege. Bestehende Zuzahlungsbefreiungen bleiben erhalten, müssen aber aktiv beantragt werden.
Zahnersatz-Festzuschüsse sinken. Der gesetzliche Festzuschuss fällt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgungskosten. Mit lückenlosem Bonusheft über fünf Jahre bleiben 60 Prozent, bei zehn Jahren 65 Prozent. Die Härtefallregelung für Bürgergeld-Bezieher und Geringverdiener, die 100 Prozent der Regelversorgung erstattet, bleibt nach dem Kabinettsentwurf erhalten.
Homöopathie und Anthroposophie entfallen als Kassenleistungen. Bisher konnten Krankenkassen diese Behandlungen freiwillig anbieten. Das BStabG schließt das vollständig aus. Wer entsprechende Behandlungen nutzt, zahlt sie ab 2027 selbst.
Neue Regelungen beim Krankengeld. Die geplante Senkung des Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent hat das Kabinett bereits gestrichen. Geblieben ist: Die Frist zur Stellung eines Reha-Antrags für Krankengeld-Bezieher mit anerkannter Schwerbehinderung soll von zehn auf vier Wochen halbiert werden. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch ohne Nachzahlung.
Was noch verhandelt wird: Die offenen Punkte nach der Anhörung
Die SPD-Fraktion hat Nachbesserungen angekündigt: „Kein Gesetz verlässt das Parlament unverändert, notwendige Änderungen werden wir konsequent einbringen”, heißt es in einem Musterschreiben der Fraktion. Drei Bereiche stehen auf der Korrektliste.
Ehegattenversicherung: Ab 2028 soll ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent des Mitgliedseinkommens fällig werden, wenn ein Ehepartner bisher beitragsfrei mitversichert ist und keine der vorgesehenen Ausnahmen erfüllt. Die SPD hat das als Nachbesserungsschwerpunkt benannt. Ob und wie stark die Regelung abgemildert wird, ist offen.
Cannabis-Blüten als GKV-Leistung: Die Kassenerstattung für getrocknetes medizinisches Cannabis soll entfallen; Extrakte bleiben erstattungsfähig. Die SPD will nachbessern. Bundeszuschuss für Grundsicherungsempfangende: Der Bund plant eine stufenweise Anhebung seiner Beitragspauschale, beginnend mit 250 Millionen Euro für 2027. Die SPD will eine stärkere Erhöhung durchsetzen.
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Der Bundesrat-Gesundheitsausschuss hat zusätzlich empfohlen, Elemente aus dem Krankenhaus- und Arzneimittelbereich zu streichen. Da das BStabG nicht zustimmungspflichtig ist, hat der Bundesrat kein Vetorecht und kann die Verabschiedung allenfalls verzögern.
Was das für Bürgergeld-Bezieher und Geringverdiener konkret bedeutet
Der entscheidende Irrtum, der in der Praxis regelmäßig Geld kostet: Viele Betroffene glauben, die Zuzahlungsbefreiung gelte automatisch, weil sie Bürgergeld beziehen. Das stimmt nicht.
Die Befreiung nach § 62 SGB V muss aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden, jedes Jahr neu, mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid. Wer das versäumt, zahlt die erhöhten Zuzahlungen voll, obwohl er rechtlich Anspruch auf Befreiung hätte.
Beim Zahnersatz gilt dasselbe Prinzip: Die Härtefallregelung erstattet 100 Prozent der Regelversorgungskosten, entsteht aber nicht von selbst. Wer den Antrag nicht vor Behandlungsbeginn stellt und den Bewilligungsbescheid der Krankenkasse vorlegt, verliert den Schutz für den konkreten Behandlungsplan. Nach der Festzuschuss-Kürzung auf 50 Prozent wird dieser Fehler teurer als heute.
Jetzt handeln: Was unabhängig vom Verfahrensausgang gilt
Zuzahlungsbefreiung beantragen. Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, sollte den Befreiungsantrag für 2026 jetzt stellen, falls noch nicht geschehen, und den Jahreswechsel als Erinnerungstermin für 2027 setzen. Zuständig ist die eigene Krankenkasse. Erforderlich ist der aktuelle Bewilligungsbescheid.
Zahnarzt-Behandlungsplan vor Ende 2026 einreichen. Wer absehbar Zahnersatz benötigt, sollte den Heil- und Kostenplan (HKP) noch 2026 bei der Krankenkasse einreichen und genehmigen lassen. Für den genehmigten Plan gilt der alte Festzuschuss von 60 Prozent.
Ein neuer Plan ab dem 1. Januar 2027 fällt unter die gesenkten Sätze. Wer Anspruch auf die Härtefallregelung hat, muss den Antrag vor der HKP-Einreichung stellen und den Einkommensnachweis vorlegen.
Zuzahlungsquittungen ab Januar 2027 sammeln. Wer mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung rechnet oder an ihr leidet, zahlt nur bis zur 1-Prozent-Grenze des Haushaltseinkommens. Der Anspruch entsteht nur auf Antrag und nur mit lückenlosem Beleg. Wer die Quittungen nicht aufbewahrt, verliert die Möglichkeit zur Rückerstattung.
Häufige Fragen zum BStabG und der Anhörung
Gelten die neuen Zuzahlungen auch für Empfänger von Grundsicherung im Alter?
Ja, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Die erhöhten Zuzahlungen ab 2027 gelten für alle gesetzlich Versicherten. Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, hat nach § 62 SGB V Anspruch auf Befreiung, muss diese aber aktiv bei der Krankenkasse beantragen. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht das Sozialamt und nicht die Rentenversicherung.
Was passiert mit Zahnersatz-Behandlungen, die schon vor 2027 begonnen wurden?
Wer den Heil- und Kostenplan noch 2026 von der Krankenkasse genehmigen lässt, behält für diesen Plan den alten Festzuschuss von 60 Prozent. Maßgeblich ist das Genehmigungsdatum. Bei einem laufenden Plan empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Krankenkasse, ob dieser vor Jahresende vollständig genehmigt ist.
Betrifft die neue Reha-Antragsfrist auch Menschen mit Schwerbehinderung?
Ja. Der Kabinettsentwurf halbiert die Frist für Krankengeld-Bezieher, die von der Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrags aufgefordert werden, von zehn auf vier Wochen. Eine Ausnahme für Schwerbehinderte ist im Entwurf nicht vorgesehen. Wer die Frist verpasst, verliert den Krankengeldanspruch für die ausgefallenen Wochen ohne Nachzahlung.
Quellen
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), BT-Drucksache 21/6130, Erstberatung 12. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 16. April 2026
AOK-Bundesverband: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Gesetzesdokumentation, Stand Mai 2026




