Wer seinen Rentenbescheid aufschlägt und einen Zugangsfaktor von 0,892 statt 1,0 findet, dem fehelen bei einem Abschlag von 10,8 Prozent und einer Rente von 1.000 Euro monatlich 108 Euro — bis ans Lebensende, auch nach Vollendung der Regelaltersgrenze.
Viele schwerbehinderte Menschen glauben, seit 2014 ein starkes Gegenargument zu haben: Wenn der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz Milliarden für neue Rentenleistungen ausgibt, kann Finanzierung doch nicht mehr der Grund für die Abschläge sein.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. L 10 R 690/17) erklärt, warum dieses Argument scheitert.
Inhaltsverzeichnis
Wie der Rentenabschlag bei Schwerbehinderung entsteht und was er dauerhaft kostet
Der Abschlag ist in der Rentenformel verankert. Jeder Monat, um den Sie Ihre Altersrente früher in Anspruch nehmen als zum regulären Zeitpunkt für Ihren Jahrgang vorgesehen, senkt den Zugangsfaktor um 0,003. Nehmen Sie die Rente 36 Monate früher — also drei Jahre vor der abschlagsfreien Grenze — sinkt der Faktor von 1,0 auf 0,892.
Das entspricht einem dauerhaften Abzug von 10,8 Prozent. Auch wenn Sie später die Regelaltersgrenze erreichen, springt dieser Faktor nicht zurück auf 1,0. Die Deutsche Rentenversicherung hat das ausdrücklich klargestellt: Der Abschlag bleibt über die gesamte Rentendauer bestehen.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Für schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren gelten günstigere Zugangsbedingungen. Doch auch der frühere Regelzeitpunkt lässt sich noch einmal vorziehen — und genau dieser zusätzliche Schritt erzeugt den Abschlag.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist keine automatisch abschlagsfreie Frühverrentung. Sie eröffnet einen früheren Zugang; wer diesen Zugang nochmals früher nutzt, zahlt dafür mit einem dauerhaft geminderten Zugangsfaktor.
Betroffene Rentenberechtigte scheitert vor Gericht
Gudrun F., 61, aus Mannheim, kennt das aus eigener Erfahrung. Mit einem GdB von 50 und den notwendigen Versicherungsjahren beantragte sie 2013 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen — 36 Monate vor der für ihren Jahrgang abschlagsfreien Grenze.
Die Deutsche Rentenversicherung setzte einen Zugangsfaktor von 0,892 an; ihre Rente beträgt 570,50 Euro brutto monatlich statt der rund 640 Euro ohne Abschlag. Sie legte Widerspruch ein, dann Klage, dann Berufung. Das Ergebnis blieb dasselbe.
Das gescheiterte Argument: Leistungsverbesserungsgesetz macht Rentenabschlag Schwerbehinderung verfassungswidrig
Der Gedankengang klingt auf den ersten Blick schlüssig. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Abschlagsregelung 2008 für verfassungsgemäß erklärt und dabei unter anderem auf die Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz, das am 1. Juli 2014 in Kraft trat, führte der Gesetzgeber dann neue, teure Leistungen ein: die „Rente mit 63″ für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren sowie die Ausweitung der Mütterrente. Milliarden an Mehrausgaben — und trotzdem keine Rücknahme der Abschläge.
Warum gibt es keine neue Mehrleistung für schwerbehinderte Rentner?
Gudruns Schlussfolgerung: Wenn der Gesetzgeber erkennbar kein Finanzierungsproblem mehr hat und neue Rentenleistungen beschließt, kann die Finanzierungssicherung nicht mehr der tragende Grund für den Abschlag sein. Der Rechtfertigungsgrund sei weggefallen — also sei der Abschlag seit dem 1. Juli 2014 verfassungswidrig.
Richter erklären die Abschlags-Regelung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies diese Argumentation in beiden Punkten zurück. Nicht mit einem Verwaltungsakt, sondern mit einer Begründung, die das eigentliche Fundament der Abschlags-Regelung offenlegt.
Es geht rechtlich um Ausgleich
Das LSG hat klargestellt: Das Bundesverfassungsgericht begründete die Verfassungsmäßigkeit gerade nicht mit einem akuten Finanzierungsengpass, sondern mit dem Ausgleichsgedanken. Wer früher in Rente geht, bezieht seine Rente länger.
Dieser längere Bezugszeitraum erzeugt Mehrkosten — und diese Mehrkosten sollen von denjenigen getragen werden, die sie verursachen: den Versicherten, die vorzeitig in Rente gehen. Der Abschlag ist kein Sparinstrument, sondern ein versicherungsmathematisches Ausgleichselement.
Rentenformel statt akuter Finanzlage
Ob die Rentenversicherung in einem bestimmten Jahr über Reserven verfügt oder neue Leistungen einführt, ändert an dieser Grundlogik nichts. Der Ausgleichsgedanke hängt nicht am Finanzstatus des Jahres 2014, sondern liegt in der Rentenformel selbst. Das LSG zieht daraus die klare Konsequenz: Die Abschlagsregelung ist nicht nachträglich verfassungswidrig geworden.
Besonders langjährig Versicherte zahlen länger ein
Auch der Gleichheitseinwand nach Art. 3 Grundgesetz scheitert am selben Punkt: Die „Rente mit 63″ belohnt 45 Beitragsjahre mit einem früheren, abschlagsfreien Zugang.
Es handelt sich um einen sachlichen Unterschied, und damit nicht um einen Gleichheitsverstoß. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, kann aus der Existenz dieser Sonderregelung keine Gleichbehandlung ableiten.
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Schwerbehindertenrente und „Rente mit 63″ schließen sich aus
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI sind verschiedene Rentenarten. Wer einmal die Schwerbehindertenrente bewilligt bekommen hat, ist an deren Zugangsfaktor gebunden.
Wer zum Zeitpunkt des Rentenantrags beide Wege theoretisch offenhat — Schwerbehindertenrente oder 45-Jahre-Rente — und sich ohne vollständige Information für einen entscheidet, verliert den anderen dauerhaft. Wer herausfindet, dass er kurz vor der 45-Jahre-Wartezeit steht, sollte diesen Zeitpunkt abwarten, bevor er irgendeinen Rentenantrag stellt.
Rentenabschlag Schwerbehinderung: Was nach dem Bescheid noch möglich ist
Wer einen Rentenbescheid mit gemindertem Zugangsfaktor erhalten hat, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen — an die Deutsche Rentenversicherung, die den Bescheid erlassen hat. Wer diese Frist versäumt, hat den Bescheid akzeptiert. Er wird bestandskräftig, und damit ist der Weg über den regulären Rechtsbehelf versperrt.
Danach bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dieses Instrument ermöglicht die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids — aber nur, wenn bei seiner Erteilung das Recht unrichtig angewandt wurde.
Erfolgversprechend ist dieser Weg in zwei Konstellationen: Erstens, wenn die Monatsdifferenz zwischen tatsächlichem Rentenbeginn und abschlagsfreiem Zeitpunkt rechnerisch falsch bestimmt wurde.
Zweitens, wenn die Schwerbehinderung erst nachträglich rückwirkend anerkannt wurde und die DRV von dieser Möglichkeit bei Bescheiderteilung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung Korrekturen zugelassen.
Was dagegen nicht funktioniert, ist der Einwand, der Abschlag sei seit 2014 verfassungswidrig. Das LSG Baden-Württemberg hat ausgeführt, warum dem nicht so ist: Die Abschläge sind an das Prinzips des Ausgleichs gebunden.
Häufige Fragen zum Rentenabschlag bei Schwerbehinderung
Gilt die „Rente mit 63″ auch für schwerbehinderte Menschen?
Die „Rente mit 63″ nach § 236b SGB VI setzt 45 Beitragsjahre voraus und ist von der Schwerbehindertenrente nach § 236a SGB VI vollständig getrennt. Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits bewilligt hat, kann nicht nachträglich in die „45-Jahre-Rente” wechseln.
Was bedeutet es, wenn mein GdB erst nachträglich rückwirkend anerkannt wurde?
Das kann einen Anspruch auf Neuberechnung begründen. Entscheidend ist, ob die DRV von der rückwirkenden Anerkennung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
Wer in dieser Lage ist, sollte einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und konkret auf die rückwirkende GdB-Anerkennung und den Antragszeitpunkt hinweisen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert?
Der Zugangsfaktor bestimmt, wie viele der erworbenen Entgeltpunkte tatsächlich in die Rentenberechnung eingehen. Der aktuelle Rentenwert ist dagegen ein jährlich angepasster Parameter, der den Wert eines Entgeltpunkts in Euro ausdrückt.
Verletzt es nicht das Gleichheitsprinzip, dass manche Versicherten abschlagsfrei früh in Rente gehen können?
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Einwand beantwortet: Die abschlagsfreie „45-Jahre-Rente” belohnt eine besondere Lebensleistung mit einem sachlich begründeten Differenzierungskriterium.
Wer das Kriterium nicht erfüllt, kann daraus keine Gleichbehandlung ableiten.
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. L 10 R 690/17
Bundesministerium der Justiz: § 77 SGB VI – Zugangsfaktor (gesetze-im-internet.de)
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Voraussetzungen und Abschläge




