Schwerbehinderung: Keine Abkürzung der Heilbewährung

Lesedauer 3 Minuten

Das Sozialgericht Magdeburg hat entschieden, dass nach der operativen Entfernung die Heilungsbewährung nicht verkürzt werden darf (Az.: S 3 SB 418/21). Wer wegen eines Lungentumors zunächst einen höheren GdB erhält, behält diesen Schutz in der Regel bis zum Ende der vorgesehenen Heilungsbewährungszeit.

Worum ging es in dem Verfahren?

Bei der Klägerin war 2018 ein Karzinoid im rechten Lungenoberlappen entfernt worden, danach stellte die Behörde einen GdB von 50 fest. Gleichzeitig ging sie davon aus, dass die Heilungsbewährung nur zwei Jahre dauere und leitete später eine Überprüfung ein.

Als die Nachsorge unauffällig war und die Lungenfunktion als normgerecht galt, hob die Behörde den GdB ab Juni 2021 vollständig auf. Dagegen klagte die Betroffene und wehrte sich gegen die vorzeitige „Entziehung“ der Schwerbehinderteneigenschaft.

So hat das SG Magdeburg entschieden

Das Gericht hob den Aufhebungsbescheid auf, weil die Heilungsbewährung im Zeitpunkt der Herabsetzung noch gar nicht abgelaufen war. Damit durfte der ursprüngliche GdB nicht schon 2021 entzogen werden, selbst wenn es der Klägerin objektiv besser ging.

Entscheidend war für das Gericht die Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im August 2021. Zu diesem Zeitpunkt lief die Heilungsbewährung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen noch bis mindestens Mai 2023.

Warum gilt beim Lungenkarzinoid eine Heilungsbewährung von fünf Jahren?

Nach Auffassung des Gerichts ist die Bewertung nach Teil B Nr. 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich, und dort ist regelmäßig eine fünfjährige Heilungsbewährung vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Sonderregel für lokalisierte Darmkarzinoide mit nur zwei Jahren Heilungsbewährung ist beim Lungenkarzinoid nicht zulässig.

Das Gericht betont dabei das Regel-Ausnahme-Prinzip: Fünf Jahre sind der Normalfall, kürzere Zeiten müssen ausdrücklich in den Grundsätzen stehen. Fehlt eine ausdrückliche Ausnahme, darf sie nicht zu Lasten der Betroffenen „hineingelesen“ werden.

Warum helfen interne Ärzte-Empfehlungen oder BMAS-Schreiben nicht?

Die Behörde hatte sich auf medizinische Einschätzungen und eine Stellungnahme berufen, wonach Lungenkarzinoide vergleichbar mit Darmkarzinoiden seien. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche Papiere keine Rechtsnorm ersetzen und keine ausreichende Ermächtigung darstellen.

Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze können nur förmlich per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats erfolgen. Solange das nicht passiert, bleibt es bei der geltenden Regelung mit fünf Jahren.

Was bedeutet Heilungsbewährung?

Die Heilungsbewährung ist ein festgelegter Zeitraum nach der Behandlung bestimmter schwerer Erkrankungen, in dem der GdB pauschal höher bewertet wird. Damit soll berücksichtigt werden, dass Rückfallrisiken bestehen und die Folgen einer Tumorerkrankung nicht sofort sicher beurteilt werden können.

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In dieser Zeit steht nicht allein die aktuelle Funktionsfähigkeit im Vordergrund, sondern auch der Schutz durch die typisierende Bewertung. Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung wird regelmäßig neu geprüft, welche dauerhaften Beeinträchtigungen tatsächlich geblieben sind.

Was passiert, wenn die Heilungsbewährung endet?

Ist die Heilungsbewährungszeit abgelaufen, darf die Behörde den GdB grundsätzlich neu überprüfen. Dann zählt nicht mehr der pauschale „Schutz-GdB“ aus der Tumorbewertung, sondern die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen und eventuelle Folgeschäden – etwa Einschränkungen der Lungenfunktion, Belastbarkeit oder therapiebedingte Dauerschäden.

Praktisch läuft es meist so: Das Versorgungsamt leitet ein Überprüfungsverfahren ein, fordert aktuelle Arztberichte an und bewertet den Gesundheitszustand nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Ergibt sich daraus ein niedrigerer GdB, kann er für die Zukunft herabgesetzt werden; bleibt eine relevante Einschränkung bestehen, kann der GdB auch teilweise oder vollständig erhalten bleiben.

Wichtig ist: Eine Herabsetzung muss auf aktuelle, nachvollziehbare medizinische Unterlagen gestützt werden und darf nicht „automatisch“ erfolgen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten?

Gilt beim Lungenkarzinoid wirklich immer eine Heilungsbewährung von fünf Jahren?
Nach dem Urteil ja: Maßgeblich ist Teil B Nr. 8.4 VMG, der regelmäßig fünf Jahre vorsieht, wenn keine ausdrückliche Ausnahme geregelt ist.

Darf die Behörde die Heilungsbewährung auf zwei Jahre verkürzen, weil es „vergleichbar“ sei?
Nein, eine solche Analogie zu Darmkarzinoiden hat das SG Magdeburg ausdrücklich abgelehnt.

Kann die Behörde den GdB vor Ablauf der Heilungsbewährung aufheben, wenn die Nachsorge unauffällig ist?
Nicht allein deshalb, denn während der Heilungsbewährung gilt die pauschale Bewertung weiter, solange sie noch läuft.

Bindet mich ein alter Bescheid an eine zu kurze Heilungsbewährung?
Nach dem Gericht nicht, weil die Dauer der Heilungsbewährung regelmäßig nicht Teil der verbindlichen Feststellung im Verfügungssatz ist, sondern eher erklärenden Charakter hat.

Was sollte ich tun, wenn mein GdB wegen angeblich „abgelaufener“ Heilungsbewährung zu früh herabgesetzt wird?
Widerspruch einlegen und prüfen lassen, ob die richtige Heilungsbewährungszeit nach den VMG angewendet wurde; bei Bedarf kann Klage sinnvoll sein.

Fazit

Das SG Magdeburg stärkt Betroffene, deren GdB nach einem Lungenkarzinoid zu früh herabgesetzt oder aufgehoben wird. Solange die Versorgungsmedizinischen Grundsätze keine ausdrückliche Ausnahme vorsehen, bleibt es bei fünf Jahren Heilungsbewährung – interne Empfehlungen oder Schreiben ersetzen diese Regeln nicht.