Schwerbehinderung: Heilungsbewährung vorbei – Darf das Amt deinen GdB einfach senken?

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Nach einer Krebserkrankung oder Organtransplantation kommt oft Jahre später Post vom Versorgungsamt: Die „Heilungsbewährung“ sei abgelaufen, der Grad der Behinderung (GdB) solle sinken. Viele Betroffene sind dann zwar rezidivfrei, aber längst nicht beschwerdefrei:

Fatigue, Nervenschäden, Lymphödeme, chronische Schmerzen, psychische Folgestörungen oder eine dauerhaft reduzierte Organfunktion prägen weiterhin den Alltag. Genau an dieser Stelle passiert der typische Fehler: Aus „kein Rückfall“ wird vorschnell „wesentlich gebessert“.

So läuft eine GdB-Absenkung nach „Heilungsbewährung“ in der Praxis ab

Meist kündigt das Amt eine Überprüfung schriftlich an oder übersendet eine Anhörung. Es folgt eine Frist, in der Betroffene Befunde nachreichen sollen. Häufig entscheidet das Amt anschließend auf Basis der Aktenlage – und erst danach kommt der Absenkungsbescheid.

Wer erst dann reagiert, läuft dem Verfahren hinterher. In vielen Fällen ist bereits die Anhörung der Moment, in dem die medizinische Begründung gestellt oder entkräftet wird.

Was „Heilungsbewährung“ im Schwerbehindertenrecht bedeutet

Die „Heilungsbewährung“ ist ein Bewertungsprinzip aus der Versorgungsmedizin-Verordnung. Es spielt vor allem bei bösartigen Neubildungen und bei Transplantationen eine Rolle:

In einer typisierten Phase nach Primärtherapie oder Transplantation wird der GdB oft höher angesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird neu bewertet, welche Funktionsbeeinträchtigungen tatsächlich geblieben sind.

Entscheidend: Das Ende der Heilungsbewährung führt nicht automatisch zur Herabsetzung. Danach zählen nicht mehr pauschale Risiken, sondern die konkreten, verbleibenden Teilhabeeinschränkungen.

Was bei einer Absenkung auf dem Spiel steht

Eine Herabsetzung ist nicht nur eine Zahl auf dem Papier. Sinkt der GdB unter 50, kann der Status als schwerbehinderter Mensch wegfallen. Damit sind häufig auch Nachteilsausgleiche und praktische Erleichterungen verbunden, die plötzlich nicht mehr greifen. Gerade deshalb lohnt es sich, frühzeitig sauber zu dokumentieren, was dauerhaft geblieben ist.

Wann das Versorgungsamt den GdB senken darf – und wann nicht

Rechtlich setzt eine Herabsetzung voraus, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Das Amt muss nachvollziehbar begründen, was sich gegenüber dem früheren Zustand relevant verbessert hat. Eine bloße Neubewertung ohne belastbare Feststellungen genügt nicht.

Für Betroffene heißt das: Der Hebel liegt nicht im Streit über das Etikett „Heilungsbewährung“, sondern im Nachweis, dass keine relevante Verbesserung eingetreten ist, weil dauerhafte Funktionsstörungen bestehen bleiben.

Der häufigste Denkfehler: „Rezidivfrei“ ist keine Funktionsdiagnose

In der Praxis wird die Absenkung oft auf knappe Formulierungen gestützt: onkologisch „stabil“, bildgebend unauffällig, Nachsorge ohne Rückfall. Das ist medizinisch erfreulich, beantwortet aber die entscheidende Frage nicht: Wie stark ist die Teilhabe im Alltag weiterhin eingeschränkt?

Wer sich erfolgreich wehrt, übersetzt die Situation deshalb in Funktions- und Teilhabeaspekte: Belastbarkeit, Geh- und Stehfähigkeit, Konzentrationsdauer, Feinmotorik, Schmerzintensität und -verlauf, psychische Stabilität, Infektanfälligkeit, Einschränkungen bei Haushalt, Mobilität und sozialer Teilnahme.

Das Unterlagenpaket, das in der Praxis überzeugt

Erfolgversprechend ist ein Paket, das Prognose, Verlauf und Funktion zusammenführt. Es reicht selten, lediglich Befundkopien einzureichen.

Sinnvoll ist eine Kombination aus fachärztlichen Verlaufsberichten mit klarer Prognose und alltagsnaher Funktionsbeschreibung, objektivierbaren Befunden zur Stützung der Einschränkungen, Reha-Entlassungsberichten mit konkreten Leistungsgrenzen, Angaben zu Therapie und Medikation inklusive Nebenwirkungen sowie einer kurzen, strukturierten Alltagsdarstellung, die zu den ärztlichen Aussagen passt.

Die Leitfrage lautet: Nicht „Was war?“, sondern „Was ist dauerhaft – und wie wirkt es sich aus?“.

So muss die ärztliche Stellungnahme formuliert sein, damit sie im Verfahren hilft

Viele Bescheide kippen nicht an fehlender Krankheit, sondern an unbrauchbaren Arztbriefen. Formulierungen wie „stabil“ oder „unauffällig“ wirken im Verwaltungsverfahren oft wie ein Freifahrtschein zur Absenkung, wenn keine Funktion beschrieben wird. Hilfreich sind dagegen klare Aussagen zur Dauerhaftigkeit, zu konkreten Leistungsgrenzen und zur Prognose.

Praktisch bewährt sind Sätze, die Funktion und Alltag verbinden, etwa: Die Einschränkungen seien chronisch und voraussichtlich nicht rückbildungsfähig; die Belastbarkeit sei dauerhaft begrenzt und lasse nur kurze Strecken oder Zeiten ohne Pause zu; therapiebedingte Nebenwirkungen bestünden fort und führten zu messbaren Einschränkungen; im Vergleich zur letzten Feststellung liege keine relevante funktionelle Verbesserung vor, sondern allenfalls eine Stabilisierung auf eingeschränktem Niveau.

Je konkreter diese Punkte belegt werden, desto schwerer fällt eine pauschale Absenkung.

So steuern Betroffene das Verfahren: Anhörung, Akteneinsicht, gezielte Gegenbeweise

Wenn das Amt eine Absenkung ankündigt, sollte die Anhörung nicht als Formalie behandelt werden. Hier gehören die relevanten Dauerfolgen mit aktuellen Unterlagen hinein – präzise und nachvollziehbar, nicht allgemein.

Zusätzlich ist Akteneinsicht häufig der schnellste Weg, die Schwachstelle der behördlichen Bewertung zu erkennen: Betroffene sehen dann, ob auf alte Befunde zurückgegriffen wurde, ob eine pauschale Einschätzung ohne passende Fachrichtung vorliegt oder ob zentrale Dauerfolgen schlicht nicht berücksichtigt wurden. Darauf lässt sich die Gegenbegründung gezielt zuschneiden.

Argumentationslogik, die zur „wesentlichen Änderung“ passt

Wichtig ist eine Vergleichslogik: Welche Einschränkungen waren bei der letzten Feststellung tragend und welche bestehen weiterhin. Wenn einzelne Aspekte besser geworden sind, sollte zugleich erklärt werden, warum die verbleibenden Einschränkungen weiterhin erheblich sind und die Gesamtbeeinträchtigung tragen.

Damit wird die Auseinandersetzung auf den richtigen Prüfpunkt gelenkt: Ob sich die Funktionsbeeinträchtigung tatsächlich wesentlich verbessert hat – nicht, ob die Erkrankung als solche „überstanden“ ist.

Fristen und nächster Schritt nach dem Absenkungsbescheid

Kommt der Absenkungsbescheid, sollten Betroffene die Rechtsbehelfsfrist einhalten; in der Regel beträgt sie einen Monat ab Zugang. Parallel sollte die medizinische Linie nachgeschärft werden:

gezielte fachärztliche Stellungnahmen, die Dauerhaftigkeit, Funktion und Prognose klar benennen, und eine Begründung, die die fehlende wesentliche Verbesserung nachvollziehbar darlegt. Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, folgt als nächster Schritt die Klage vor dem Sozialgericht.

Quellenhinweise

1. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, Regelungen zur Heilungsbewährung (Allgemeine Grundsätze; insbesondere die Passagen zu bösartigen Neubildungen und Transplantationen).

2. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 152 – Feststellung der Behinderung, Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

3. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 48 – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse.

4. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 24 – Anhörung Beteiligter.

5. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 20 – Amtsermittlung.

6. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 25 – Akteneinsicht.

7. Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 84 – Widerspruchsfrist.

8. Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 87 – Klagefrist.

9. Bundessozialgericht (BSG), Rechtsprechung zur GdB-Herabsetzung: Herabsetzung/Neufeststellung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (Anwendung von § 48 SGB X; Maßstab der VersMedV).

10. Landessozialgerichte (LSG), Rechtsprechung zur Heilungsbewährung und anschließenden Bewertung verbleibender Funktionsbeeinträchtigungen nach VersMedV (Auswahlentscheidungen je nach Diagnosegruppe).