Ein Urteil zu einem medizinischen Eingriff, der mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderung einherging, ist für Betroffene von Bedeutung dafür, nach welchen Kriterien sie Schmerzengeld und Schadensersatz fordern können.
Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hatte über Schadensersatzansprüche nach zwei Bandscheibenoperationen zu entscheiden. (1 U 100/22)
Der Ehemann klagte aus abgetretenem Recht seiner Frau und verlangte unter anderem Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten.
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Hintergrund der Patientin
Die Patientin, Jahrgang 1975 und gesetzlich krankenversichert, litt seit 2011 an einem Bandscheibenvorfall L5/S1 und wurde zunächst konservativ behandelt. Sie erhielt unter anderem Infiltrationen, manuelle Therapie, Krankengymnastik und absolvierte zwei ambulante Rehamaßnahmen, blieb aber weiterhin stark schmerzbelastet.
Die Entscheidung für eine Operation und das Barricaid-Implantat
Im Jahr 2015 stellte sich die Patientin mehrfach bei einem Arzt aus der beteiligten Gemeinschaftspraxis vor und es wurde eine Operation besprochen. Dabei kam auch ein Barricaid-Implantat als sogenannter Anulus-Verschluss zur Sprache, zu dem Informationsmaterial übergeben wurde, bevor ein OP-Termin Anfang Oktober 2015 vereinbart wurde.
Die erste Operation und die Beschwerden danach
Am 07.10.2015 wurde eine Sequestrektomie L5/S1 rechts mit Wurzeldekompression und Implantation eines Barricaid-Anulusersatzes durchgeführt. Operiert wurde nicht von dem Arzt, den die Patientin nach Auffassung des Klägers als einzigen Operateur wollte, sondern von einem anderen Arzt der Klinik, begleitet von einer Assistentin, und es war ein Medizinprodukteberater anwesend.
Nach der OP traten erhebliche Schmerzen auf, die unter anderem mit Cortison behandelt wurden, und die Patientin wurde nach einigen Tagen entlassen.
Die zweite Operation als Revision
Wegen anhaltender Schmerzen wurden MRT und CT veranlasst und eine Revisionsoperation für Anfang November 2015 geplant. Bei der Revision wurde unter anderem ein kleiner Sequester entfernt, das Längsband reseziert und das Barricaid-Implantat korrigiert, wobei diesmal ein anderer Arzt als Operateur genannt wurde und der zuvor operierende Arzt assistierte.
Auch danach blieben starke Beschwerden bestehen, später folgte 2016 in Heidelberg eine Versteifungsoperation.
Schwerbehinderung und Erwerbsminderung als Folge
In der Folge wurde die Patientin wegen voller Erwerbsminderung berentet. Zudem wurde ein Gesamt-GdB von 50 ab dem 01.02.2017 anerkannt, was die nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem gesamten Verlauf unterstreicht.
Was der Kläger den Behandlern vorwarf
Der Kläger behauptete, seine Frau habe nur in eine Operation durch einen bestimmten Arzt eingewilligt und hätte sich von keinem anderen operieren lassen. Er rügte außerdem eine unzureichende Aufklärung über Risiken, Behandlungsalternativen und über die Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters, und behauptete Behandlungsfehler wie eine Fehlplatzierung des Implantats, falsche Implantatgröße, fehlende Röntgenkontrolle sowie Versäumnisse bei der Abklärung der starken Schmerzen nach der ersten OP.
Was das Landgericht bereits aufgeklärt hatte
Das Landgericht Saarbrücken hatte umfangreich Beweis erhoben, unter anderem durch ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten, Ergänzungsgutachten und mehrere mündliche Erläuterungen, sowie durch die Vernehmung der Patientin.
Am Ende wies es die Klage ab, weil Behandlungsfehler nicht bewiesen seien und die Eingriffe von einer wirksamen Einwilligung gedeckt gewesen seien.
Warum das OLG die Berufung zurückwies
Das Oberlandesgericht bestätigte die Abweisung und sah keine Grundlage für Schadensersatz. Es hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts für tragfähig und sah weder eine fehlende wirksame Einwilligung noch nachgewiesene Behandlungsfehler.
Einwilligung nur für einen bestimmten Arzt gilt nicht automatisch
Das Gericht betonte, dass bei einem sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag grundsätzlich der Krankenhausträger das Personal für die Behandlung auswählen darf. Wer ohne Arztzusatzvertrag nur von einem bestimmten Operateur behandelt werden will, muss dies eindeutig erklären und im Streitfall auch beweisen, was hier nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen war.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Medizinprodukteberater im OP war nicht aufklärungspflichtig
Nach der Entscheidung musste über die Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters jedenfalls dann nicht aufgeklärt werden, wenn dieser nicht in die Heilbehandlung eingreift. Er unterstütze in solchen Fällen vor allem das OP-Personal bei der sicheren Handhabung von Instrumenten und sei damit eher eine technische Assistenz im Hintergrund als Teil der Behandlung.
Aufklärung über Alternativen und Risiken war nach Ansicht des Gerichts ausreichend
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Patientin bereits lange konservativ behandelt worden war und in Richtung Operation drängte, sodass eine erneute ausführliche Diskussion konservativer Wege nicht zwingend erforderlich war.
Zudem sah das Gericht die Aufklärung über das neuartige Implantat und die damit verbundenen Vor- und Nachteile als ausreichend an, weil Informationsmaterial vorlag und die Patientin im Gespräch Fragen stellte.
Implantatlage und Defektgröße wurden nicht als Behandlungsfehler belegt
Der Sachverständige hatte anhand der Bildgebung einen höchstens minimalen Überstand des Implantatankers gesehen, der keine Nervenstrukturen beeinträchtige. Das OLG folgte der Einschätzung, dass unterschiedliche Messwerte sich durch unterschiedliche Bildausrichtungen erklären können und dass entscheidend die neurochirurgische Bewertung der operativen Relevanz sei.
Elektronische Dokumentation blieb verwertbar, aber kritisch zu würdigen
Das Gericht stellte klar, dass eine elektronische Dokumentation, die Änderungen nicht zuverlässig sichtbar macht, keine positive Indizwirkung entfaltet. Sie kann aber trotzdem als tatsächlicher Umstand in die Beweiswürdigung einfließen, wenn sie durch andere Elemente wie Aussagen und Bildmaterial gestützt wird.
Die zweite Operation wurde ebenfalls nicht als fehlerhaft bewertet
Auch für die Revisionsoperation sah das Gericht weder Aufklärungsmängel noch einen Eingriff über den erklärten Willen hinaus. Die Behauptung, es sei „ungewöhnlich viel Knochen“ entfernt worden und dies habe zur Instabilität geführt, konnte nach der Begutachtung nicht überzeugend belegt werden.
Nach Unfall und Erwerbsminderung – Das bedeutet dieses Urteil
Das Urteil zeigt, dass eine spätere Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung allein noch keinen Behandlungsfehler beweist. Für Schadensersatz kommt es vor allem darauf an, ob die Einwilligung unwirksam war oder ob konkrete Fehler bei Aufklärung, Operation oder Nachbehandlung nachgewiesen werden können.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann ich verlangen, dass mich nur ein bestimmter Arzt operiert?
Ja, aber ohne Arztzusatzvertrag muss das sehr eindeutig erklärt werden, sonst darf das Krankenhaus grundsätzlich frei einteilen.
Muss das Krankenhaus über einen Medizinprodukteberater im OP informieren?
Nicht zwingend, wenn der Berater nicht behandelt, sondern nur das OP-Team technisch unterstützt und nicht in die Heilbehandlung eingebunden ist.
Reicht es für Schadensersatz, wenn es nach der OP schlimmer wird und später ein GdB anerkannt wird?
Nein, das reicht nicht aus, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Aufklärung oder Behandlung fehlerhaft waren oder die Einwilligung unwirksam war.
Hat eine elektronische Patientenakte ohne Änderungsnachweis vor Gericht gar keinen Wert?
Sie hat keine automatische Beweiskraft zugunsten der Behandler, kann aber zusammen mit anderen Beweismitteln dennoch in die Würdigung einfließen.
Wer muss beweisen, dass eine Einwilligung nur für einen bestimmten Operateur galt?
Wer sich darauf beruft, muss im Streitfall zeigen, dass die Beschränkung eindeutig erklärt wurde.
Fazit
Auch bei schwerwiegenden Folgen nach Operationen hängt ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht von der Schwere der späteren Beeinträchtigung ab, sondern von der Beweisbarkeit konkreter Pflichtverletzungen.
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig klare Absprachen vor Eingriffen sind und dass Gerichte bei medizinischen Streitfragen stark auf nachvollziehbare Gutachten, belastbare Dokumentation und konsistente Aussagen abstellen.




