Pfändung bei Schulden rechtswidrig: Behörde scheitert an Vollstreckungsklausel

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Wer von einer Gemeinde oder Behörde gepfändet wird, geht oft davon aus, dass die Zwangsvollstreckung schon rechtmäßig sein wird. Doch genau das ist nicht immer der Fall. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig ist, wenn auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die notwendige Vollstreckungsklausel fehlt.

Ohne den Zusatz „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ darf nicht gepfändet werden (VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 17.07.2023, Az. Au 8 K 23.500).

Für Betroffene ist das Urteil wichtig. Denn es zeigt, dass eine Behörde selbst dann scheitern kann, wenn sie meint, offene Forderungen wirksam durchsetzen zu dürfen. Fehlt eine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung, ist die Pfändung angreifbar.

Worum es in dem Fall vor dem VG Augsburg ging

Der Kläger wandte sich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde. Die Beklagte war Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, der Kläger wohnte im Gemeindegebiet.

Ausgangspunkt war ein Bescheid vom 16. März 2022. Darin wurde der Kläger aufgefordert, an seinem Gebäude angebrachte Plakate im Gemeindegebiet sofort zu beseitigen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, ein Zwangsgeld von 2.000 Euro angedroht beziehungsweise fällig gestellt und zusätzlich wurden Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Später mahnte die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Gemeinde einen Gesamtbetrag von 2.247,75 Euro an. Nachdem ein erster Pfändungsversuch gegen einen falschen Drittschuldner scheiterte, erließ die Behörde am 27. Februar 2023 eine neue Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen den tatsächlichen Arbeitgeber des Klägers.

Gemeinde pfändete Lohn des Betroffenen

In der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hieß es, der Kläger schulde der Gemeinde den angemahnten Betrag. Deshalb wurden die Forderungen des Klägers gegen seinen Arbeitgeber gepfändet. Der Arbeitgeber durfte also nicht mehr an den Kläger zahlen, sondern die gepfändete Forderung sollte an die Gemeinde überwiesen werden.

Der Arbeitgeber erkannte die Forderung in seiner Drittschuldnererklärung anschließend sogar in voller Höhe an. Dennoch wehrte sich der Kläger gerichtlich gegen die Vollstreckung und machte geltend, dass die bereits erfolgten Teilpfändungen seines Gehalts unrechtmäßig gewesen seien.

Warum die Gemeinde vor Gericht verlor

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem Kläger Recht. Die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde eingestellt.

Entscheidend war nicht etwa, dass die Forderung der Sache nach völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht stellte vielmehr auf einen formalen, aber rechtlich zwingenden Punkt ab: Es fehlte an der erforderlichen Vollstreckungsanordnung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.

Fehlende Vollstreckungsklausel macht Pfändung rechtswidrig

Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG wird die Vollstreckung in solchen Fällen dadurch angeordnet, dass auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel gesetzt wird: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.

Genau daran fehlte es hier. Trotz gerichtlicher Aufforderung legte die Beklagte weder eine Ausfertigung mit dieser Klausel noch ein Ausstandsverzeichnis vor. Damit konnte das Gericht nicht feststellen, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen.

Das Gericht stellte klar: Ohne diese Vollstreckungsklausel ist die Pfändung rechtswidrig. Die Behörde muss mit der Klausel dokumentieren, dass sie die Verantwortung dafür übernimmt, dass alle allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind.

VG Augsburg: Formfehler reicht für Einstellung der Zwangsvollstreckung

Für Betroffene besonders wichtig: Die Zwangsvollstreckung scheiterte allein an diesem Mangel. Das zeigt, wie streng die Gerichte die formellen Anforderungen an Pfändungen durch Behörden prüfen.

Eine Pfändung darf eben nicht schon deshalb bestehen bleiben, weil eine Behörde meint, Geld zu bekommen. Wenn eine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung fehlt, ist die Maßnahme rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn die Behörde die Forderung selbst für berechtigt hält.

Wer ist bei einer Pfändung durch die Verwaltungsgemeinschaft der richtige Beklagte?

Die Gemeinde hatte außerdem eingewandt, die Klage sei schon gegen die falsche Beklagte gerichtet. Ihrer Ansicht nach hätte der Kläger gegen die Verwaltungsgemeinschaft klagen müssen.

Auch damit kam sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte klar, dass die Klage zu Recht gegen die Gemeinde gerichtet war. Die Verwaltungsgemeinschaft war hier nur als Behörde der Gemeinde tätig geworden. Veranlasserin der Pfändungs- und Überweisungsverfügung war also die Gemeinde selbst.

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Das ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schon daraus, dass sowohl in der Mahnung als auch in der streitigen Pfändungsverfügung deutlich gemacht wurde, dass der Kläger der Gemeinde die Forderung schulde und die gepfändete Forderung an die Gemeinde zur Einziehung übertragen werden sollte.

Warum das Urteil für Bürger so wichtig ist

Das Urteil ist für viele Menschen relevant, die mit Vollstreckungsmaßnahmen von Kommunen oder anderen Behörden konfrontiert sind. Denn häufig konzentrieren sich Betroffene nur auf die Frage, ob die Forderung inhaltlich richtig ist. Mindestens ebenso wichtig ist aber, ob die Behörde die gesetzlichen Formvorgaben überhaupt eingehalten hat.

Gerade bei Pfändungen kommt es auf jedes Detail an. Liegt keine wirksame Vollstreckungsanordnung vor, kann die gesamte Maßnahme rechtswidrig sein. Bürger müssen also nicht jede Gehaltspfändung oder Kontopfändung einfach hinnehmen.

Rechtswidrige Pfändung durch Behörde: Worauf Betroffene achten sollten

Wenn eine Behörde pfändet, sollte immer geprüft werden, ob ein vollstreckbarer Leistungsbescheid existiert und ob die Vollstreckung formal korrekt eingeleitet wurde. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebene Vollstreckungsklausel vorhanden ist.

Fehlt dieser Zusatz, kann genau darin ein entscheidender Angriffspunkt liegen. Das Urteil aus Augsburg zeigt, dass Gerichte in solchen Fällen zugunsten der Betroffenen entscheiden.

Die Behörde kann den Fehler unter Umständen nachholen

Ganz erledigt ist die Sache für die Gemeinde damit aber nicht automatisch. Das Verwaltungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es der Beklagten freistehe, nachträglich eine entsprechende Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel zu versehen.

Das bedeutet: Die konkrete Pfändung war rechtswidrig und musste eingestellt werden. Die Behörde kann aber versuchen, die Vollstreckung später auf eine formal korrekte Grundlage zu stellen. Für den Kläger war das Urteil dennoch ein voller Erfolg, weil die angegriffene Zwangsvollstreckung keinen Bestand hatte.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Das Verfahren zeigt sehr deutlich, dass sich Widerstand gegen behördliche Pfändungen lohnen kann. Selbst wenn eine Mahnung oder ein Bescheid vorliegt, ist noch nicht jede Vollstreckung automatisch wirksam.

Wer von einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung betroffen ist, sollte deshalb genau prüfen lassen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören nicht nur Zustellung, Forderungshöhe und Zuständigkeit, sondern eben auch die formellen Anforderungen der Vollstreckung selbst.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur rechtswidrigen Pfändung durch Behörden

Wann ist eine Pfändung durch eine Behörde rechtswidrig?
Eine behördliche Pfändung kann schon dann rechtswidrig sein, wenn formelle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung fehlen. Im Fall des VG Augsburg fehlte die vorgeschriebene Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses.

Was ist eine Vollstreckungsklausel?
Die Vollstreckungsklausel ist der Zusatz „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Damit wird dokumentiert, dass die Behörde die Vollstreckung wirksam angeordnet hat und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen sollen.

Muss ich eine Pfändung einfach hinnehmen, wenn die Forderung möglicherweise berechtigt ist?
Nein. Auch wenn eine Forderung dem Grunde nach bestehen könnte, muss die Behörde alle gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen einhalten. Fehlt es daran, kann die Pfändung rechtswidrig sein.

Gegen wen muss man klagen: gegen die Gemeinde oder gegen die Verwaltungsgemeinschaft?
Das hängt davon ab, wer rechtlich hinter der Maßnahme steht. Im entschiedenen Fall war die Gemeinde die richtige Beklagte, weil die Verwaltungsgemeinschaft nur als Behörde der Gemeinde tätig wurde.

Kann die Behörde später erneut vollstrecken?
Ja, das kann grundsätzlich möglich sein. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde die fehlende Vollstreckungsklausel nachträglich anbringen kann. Die konkrete angegriffene Pfändung war aber rechtswidrig und musste deshalb eingestellt werden.

Fazit: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit seinem Gerichtsbescheid ein wichtiges Signal gesetzt: Eine behördliche Pfändung ist rechtswidrig, wenn die notwendige Vollstreckungsklausel fehlt. Ohne den klaren Zusatz „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ fehlt eine zwingende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.

Für Bürger bedeutet das: Auch bei Pfändungen durch Gemeinden oder andere Behörden lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Denn nicht jede Vollstreckung ist wirksam – und manchmal scheitert die Behörde schon an einer formalen Pflicht.