Bürgergeld: Darlehen vom Verein Sanktionsfrei wird an die Grundsicherung angerechnet – Urteil

Lesedauer 2 Minuten

Erhalten Bürgergeldbezieher von einem Verein eine darlehensweise Überbrückung in Höhe von 500 Euro wie hier von einem Verein, kann dies dennoch vom Jobcenter als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden.

Denn wird das „Darlehen“ ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung gewährt, handele es sich nicht um einen zu berücksichtigenden Darlehensvertrag, stellte das Sozialgericht Augsburg in einem am Freitag, 27. März 2026, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil klar (Az.: S 3 AS 68/25). Nur wenn ein Darlehen eine Rückzahlungspflicht festgelegt hat, handele es sich dabei nicht um anrechenbares Einkommen.

Verein Sanktionsfrei gab Darlehen in Höhe von 500 Euro

Der Kläger hatte im April 2024 beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld gestellt. Später legte er eine Quittung über 500 Euro vor, die er im Juli 2024 von dem Verein „Sanktionsfrei e.V.“ erhalten hatte.

Der Verein unterstützt Bürgergeld-Empfänger, insbesondere auch jene, die wegen einer Sanktion des Jobcenters geringere Hilfeleistungen erhalten haben. Der Kläger führte an, dass er das Geld als Darlehen zur Überbrückung erhalten habe. Denn er habe nach seiner Antragstellung beim Jobcenter nicht sofort Leistungen erhalten.

Doch das Jobcenter rechnete die 500 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro bedarfsmindernd als Einkommen an. Der Mann müsse das Geld zur Deckung seines Lebensbedarfs verwenden. Als „Darlehen“ sei das Geld nicht anzusehen. Denn es gebe keinen Darlehensvertrag. Auch im Mai 2025 sei das „Darlehen“ noch nicht zurückgezahlt worden.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Sozialgericht Augsburg: Echtes Darlehen braucht Rückzahlungspflicht

Die gegen die Einkommensanrechnung gerichtete Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 2. Juli 2025 ab. Als anzurechnendes Einkommen müssten Geldzahlungen oder Sachleistungen berücksichtigt werden, die einem Leistungsberechtigten „zum endgültigen Verbleib zugewendet werden“. Um eine solche Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei“ handele es sich.

Zwar seien Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung nicht als Einkommen anrechenbar, betonte das Sozialgericht. Im Streitfall sei das Geld aber ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung gewährt worden.

Der Verein habe lediglich angegeben, dass die Rückzahlung erfolgen solle, wenn dies für den Kläger leistbar sei. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass der Verein eine Rückzahlung erwartet oder gegen den Kläger durchsetzen wolle.

Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass das „Darlehen“ wegen einer rechtswidrig vom Jobcenter abgelehnten Leistung gewährt wurde. Dann wäre die Zahlung ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar. Doch auch hier habe der Verein ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen nicht aufgezeigt.

Dazu die Vereinsvorsitzende Helena Steinhaus von Sanktionsfrei: “Seit dieser Fall vor Gericht ging vor mind. 2 Jahren, schreiben wir die Darlehensverträge bereits anders. Mit konkretem Rückzahlungsziel und ohne Bezug auf Erfolgsfall oder Zahlungsfähigkeit. Wir nehmen gehen von sehr niedrigen Raten aus und nehmen ein Datum recht weit in der Zukunft, sodass die betreffende Person erstmal keine Sorgen hat.”