Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der AV-Wohnen 2026 ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde liegt – hier für einen Einpersonenhaushalt (Beschluss vom 12.05.2026 – L 34 AS 495/26 B ER).
Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).
Keine Zusicherung bei unangemessenen Mietkosten und fehlender Umzugsnotwendigkeit
Keine Vorwegnahme der Hauptsache für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bei unangemessenen neuen Unterkunftskosten und fehlender akuter Umzugsnotwendigkeit.
Dazu führt das SG Potsdam als Vorinstanz aus (Az. S 42 AS 239/26 ER):
Einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II würde eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.
Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche zulässig sei, waren hier aber nicht gegeben. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sei nicht auszugehen. Denn die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung seien nach der seit dem 1. Januar 2026 gültigen AV-Wohnen unangemessen hoch.
Danach liege die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin bei 449,00 Euro. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung des der AV-Wohnen zugrunde liegenden Konzepts ergebe keine offenkundige Verletzung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden sich derzeit als offen darstellen. Des Weiteren sei die für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Gründe für den beabsichtigten Umzug seien nicht vorgetragen worden, weshalb nicht von einer akuten Umzugsnotwendigkeit auszugehen sei. Die Antragstellerin sei zudem weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht.
LSG Berlin-Brandenburg bestätigt die Ablehnung der Zusicherung
Dieser Auffassung hat sich der 34. Senat des LSG Berlin-Brandenburg angeschlossen und ergänzt:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung sind vorliegend nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Unterkunft in Höhe von 525,00 Euro (Nettokaltmiete: 450,00 Euro; Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten: 75,00 Euro) ist nicht angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 Euro als angemessen erachtet.
Welche Anforderungen gelten für ein schlüssiges Konzept?
Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist.
Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere:
- eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
- Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
- Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
- Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
- die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
- die Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie
- eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Grundlegend hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R.
Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R).
Warum der 34. Senat die AV-Wohnen 2026 für schlüssig hält
Ausgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats der AV-Wohnen vom 10. Dezember 2025 (ABl. S. 3564), in Kraft getreten am 1. Januar 2026, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde.
Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt danach für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).
Der sich aus der AV-Wohnen 2026 ergebende Richtwert erweist sich nach Auffassung des Senats auch als konkret angemessen. Gründe, aufgrund derer im Falle der Antragstellerin der abstrakte Angemessenheitswert erhöht werden müsste, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Zusicherung im Eilverfahren: Unterschiedliche Auffassungen der Gerichte
Weiter ist umstritten, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erlangt werden kann.
Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).
Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).
Der 34. Senat geht hier davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann, insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.
Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II gehen.
Einer solchen vorläufigen Zusicherung fehlt nach Auffassung des Senats jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird.
Brocksche Anmerkung: Die AV-Wohnen Berlin bleibt umstritten
Muss man dieser Auffassung nun folgen? Nein – denn die AV-Wohnen Berlin ist seit Jahrzehnten umstritten.
Es handelt sich zunächst um eine Einzelfallentscheidung, deren Auffassung man nicht unbedingt folgen muss. Denn der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat zum Beispiel kürzlich entschieden, dass der AV-Wohnen in Berlin im Jahr 2026 kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH).
Auch das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die AV-Wohnen Berlin angezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments („einfache Wohnlage“), berücksichtigte aber nicht die Mittelwerte und war schon deswegen nicht schlüssig (Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R).
Rechtsanwalt Kay Füßlein kritisiert die verwendeten Mietspiegeldaten
Hier die Antwort des bekannten Rechtsanwalts für Sozialrecht Kay Füßlein, der sich ebenfalls mit der Entscheidung des 34. Senats befasst hat:
„Vollkommen daneben, da die AV Wohnen den Mietspiegel 2024 nutzt und tatsächlich der Mietspiegel 2026 anzuwenden wäre, dh der 2024er ist zu alt.
Das steht sogar so wortwörtlich im Gesetz (22c SGB II)“
Mein Rat für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII
Meine dringende Empfehlung für alle Leistungsempfänger in Berlin:
Überprüft Eure Bescheide, ob Euch das Jobcenter auch die tatsächlichen Mietkosten gewährt hat. Denn die AV-Wohnen in Berlin ist schon seit Jahren umstritten und jeder einzelne Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dazu seine ganz spezielle Meinung.
Nach meiner Meinung ist der Berliner Wohnungsmarkt so eng, dass die AV-Wohnen nicht angemessen sein kann. Die Mietwerte sind zu gering und damit ist das Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Sucht Euch Hilfe, zum Beispiel bei Spezialisten für den Berliner Wohnungsmarkt. Beispielhaft erwähnen möchte ich hier die erfahrenen Sozialrechtsanwälte Kay Füßlein, Till Win und viele andere.
Wichtig hierbei ist:
- Zusicherung vor dem Umzug beim Jobcenter beantragen.
- Die neuen Mietkosten sollten angemessen sein und ein wichtiger Umzugsgrund, wie Arbeitsaufnahme oder Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, sollte vorliegen.




