Eine Gleichstellung bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 mit den Nachteilsausgleichen am Arbeitsplatz für Schwerbehinderte gilt erst ab 18 Wochenstunden. Dabei zählt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. So entschied das Sozialgericht Saarland (S 12 Al 1088/19)
Der Antrag wird aufgrund fehlender Wochenstunden abgelehnt
Die Betroffene hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 40 und arbeitete als Sortiererin in Teilzeit mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 16 Stunden pro Woche. Sie stellte einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach den zweiten Paragrafen im Sozialgesetzbuch IX.
Dieser sieht vor, dass auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 dieselben Nachteilsausgleiche wie schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz erhalten können, wenn sie belegbar im gleichen Ausmaß an der Arbeitsstelle benachteiligt sind.
Die Agentur für Arbeit lehnte diesen jedoch per Bescheid ab. Die Begründung lautete, der Paragraf 156 Absatz 3 im Sozialgesetzbuch IX umfasst nur Arbeitsplätze mit 18 oder mehr Wochenstunden.
Die reale Arbeitszeit ist länger
Die Betroffene legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass sie stets mehr als 16 Stunden pro Woche arbeitet. Von der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit statt von der tatsächlichen auszugehen, verstoße gegen das Europarecht und sei diskriminierend.
Die Agentur für Arbeit wies den Widerspruch zurück und bezog sich auf dieselbe Begründung wie zuvor.
Gleichstellung dringend erforderlich
Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Sozialgericht des Saarlandes. Sie wiederholte die Begründung im Widerspruch und ergänzte, dass es zum Schutz ihres Arbeitsplatzes dringend notwendig sei, sie mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Es besteht besonderer Kündigungsschutz
Die Agentur für Arbeit blieb bei den Argumenten im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und fügte hinzu, dass eine Gleichstellung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht erforderlich sei. Per Tarifvertrag sei ein besonderer Kündigungsschutz vereinbart, und die Betroffene können ihren Arbeitsplatz behalten.
Klage zulässig, aber nicht begründet
Das Gericht hielt die Klage zwar für zulässig, nicht aber für begründet. Zur Begründung erläuterten die Richter die juristischen Grundlagen.
Die Gleichstellung diene für Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 und mindestens 30 dazu, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu behalten, wenn sie dies ansonsten infolge ihrer Behinderung nicht könnten.
Arbeitsplatz sei dabei definiert als eine Beschäftigung von mindestens 18 Stunden die Woche, Beschäftigungen unter dieser Arbeitszeit würden im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches IX nicht als Arbeitsplätze gelten.
Nur der Arbeitsvertrag hat Gültigkeit
Gültig seien dabei ausschließlich die vertraglich mit dem ursprünglichen Arbeitgeber vereinbarten Arbeitszeiten. Ob die wirklich geleistete Arbeitszeit darüber liege, sei dem Wortlaut des Gesetzes nach unbeachtlich.
Es gebe auch keine verfassungs- und europarechtlichen Gründe, aus denen eine geringere Wochenarbeitszeit als die gesetzten 18 Stunden für eine Gleichstellung anerkannt werden müsste.
Die gesetzliche Regelung bewege sich nämlich innerhalb des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Das gelte nicht nur für das Grundgesetz, sondern auch für die in der Charta der Europäischen Union aufgeführten Gleichheitsrechte.
Eine willkürliche Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter mit wöchentlicher Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden sei nicht zu erkennen.




