Wer in Deutschland mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung auf anrechenbare Zeiten kommt, gilt als „besonders langjährig versichert“.
Diese Schwelle ist mehr als eine Marke: Sie entscheidet darüber, ob ein Renteneintritt vor der regulären Altersgrenze möglich ist, ohne dass Abschläge fällig werden. In der öffentlichen Debatte wird diese Möglichkeit häufig mit der früher populären Bezeichnung „Rente mit 63“ verbunden.
Tatsächlich ist die Lage heute differenzierter, weil die Altersgrenzen je nach Geburtsjahrgang verschoben wurden und weil die Voraussetzungen klarer abgegrenzt sind, als es viele Schlagzeilen vermuten lassen.
Im Alltag bedeutet „45 Jahre“ nicht automatisch 45 Jahre Vollzeitarbeit am Stück. Entscheidend ist, welche Zeiten die Rentenversicherung als Versicherungsjahre anerkennt.
Neben klassischen Beitragsjahren aus Beschäftigung zählen auch bestimmte Lebensphasen, in denen zwar kein reguläres Einkommen erzielt wurde, die aber rentenrechtlich berücksichtigt werden können. Genau diese Mischung erklärt, warum die Rentenhöhe nicht allein von der Zahl „45“ abhängt, sondern stark von der individuellen Biografie und den jeweiligen Verdiensten geprägt wird.
Inhaltsverzeichnis
Früher in den Ruhestand – aber nicht beliebig: Altersgrenzen und Jahrgänge
Die reguläre Altersgrenze liegt für alle, die 1964 oder später geboren wurden, bei 67 Jahren. Besonders langjährig Versicherte können grundsätzlich früher in Rente gehen als Menschen, die „nur“ die Mindestvoraussetzungen für andere Altersrenten erfüllen.
Im Ergebnis läuft das bei den betreffenden Jahrgängen darauf hinaus, dass der Rentenbeginn spätestens mit 65 Jahren möglich ist, sofern die 45 Versicherungsjahre erreicht werden.
Für die Geburtsjahrgänge zwischen 1953 und 1963 gibt es Übergangsregelungen. In diesen Jahrgängen liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren je nach Geburtsdatum gestaffelt zwischen 63 und 65 Jahren.
Das führt in der Praxis dazu, dass zwei Personen mit gleicher Beitragsdauer unterschiedlich früh in Rente gehen können, wenn sie unterschiedlichen Jahrgängen angehören. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren mit 65 Jahren in den Ruhestand wechseln. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu anderen Rentenwegen.
Für besonders langjährig Versicherte ist gerade kennzeichnend, dass sie nicht einfach „noch früher“ in Rente gehen können, indem sie Abschläge akzeptieren.
Diese Option, also ein vorgezogener Rentenbeginn mit dauerhaften Rentenminderungen, ist typischer für die Altersrente für langjährig Versicherte, die bereits ab 35 Versicherungsjahren erreichbar ist, dann aber in der Regel nur mit Abschlägen vor der maßgeblichen Altersgrenze.
Wer den Status „besonders langjährig versichert“ nutzt, erhält den Vorteil des früheren, abschlagsfreien Rentenbeginns innerhalb der dafür vorgesehenen Altersgrenzen, aber eben nicht darunter.
Zusätzlich gilt: Die genannten Regelungen sind nicht deckungsgleich mit Sonderwegen für Menschen mit Schwerbehinderung oder bestimmten Erkrankungen. Dort greifen eigene Altersgrenzen und Bedingungen, die nicht einfach mit der 45-Jahres-Regel gleichgesetzt werden sollten.
Warum die Rentenhöhe nicht pauschal feststeht
Viele erwarten hinter der „Rente nach 45 Jahren“ eine bestimmte, quasi garantierte Rentensumme. Das ist verständlich, aber nicht zutreffend. Die Rentenversicherung belohnt nicht die Dauer allein, sondern vor allem die Kombination aus Dauer und Beitragshöhe. Wer lange gearbeitet hat, aber über Jahrzehnte deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, sammelt weniger Entgeltpunkte als jemand, der über denselben Zeitraum ein höheres Einkommen hatte.
Umgekehrt können Zeiten wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen rentenrechtlich so bewertet werden, dass sie zusätzliche Entgeltpunkte bringen, obwohl in dieser Phase kein oder ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Hinzu kommt, dass es bei der Rentenzahlung immer um Bruttowerte geht, während im Alltag die Netto-Rente zählt. Von der Bruttorente gehen je nach Situation Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab. Wer die eigene Rentenperspektive realistisch einschätzen will, muss daher neben der Rentenformel auch die späteren Abzüge im Blick behalten.
Tabelle: Diese Jahrgänge können 2026 in Rente gehen
| Geburtsjahrgang | Kann 2026 erstmals in Altersrente gehen (unter üblichen Voraussetzungen)? |
|---|---|
| 1959 | Ja – Regelaltersrente (je nach Geburtsmonat), außerdem je nach erfüllter Wartezeit auch andere Altersrenten möglich |
| 1960 | Ja – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ (abschlagsfrei, wenn 45 Versicherungsjahre erfüllt sind) bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenze |
| 1961 | Ja – „Rente für langjährig Versicherte“ (mit Abschlägen möglich, wenn 35 Versicherungsjahre erfüllt sind), wenn das Mindestalter erreicht wird |
| 1962 | Ja – „Rente für langjährig Versicherte“ (mit Abschlägen möglich, wenn 35 Versicherungsjahre erfüllt sind), wenn das Mindestalter erreicht wird |
| 1963 | Ja – „Rente für langjährig Versicherte“ (mit Abschlägen möglich, wenn 35 Versicherungsjahre erfüllt sind), wenn das Mindestalter erreicht wird |
| 1964 | Ja – „Rente für langjährig Versicherte“ (mit Abschlägen möglich, wenn 35 Versicherungsjahre erfüllt sind), wenn das Mindestalter erreicht wird |
Die Rentenformel: So entsteht aus Beitragsjahren ein konkreter Betrag
Die gesetzliche Rente wird mit einer festen Berechnungsformel ermittelt. Sie verbindet die über das Erwerbsleben gesammelten Entgeltpunkte mit Faktoren, die den Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Rentenart berücksichtigen, sowie mit dem aktuellen Rentenwert. In der Praxis entscheidet vor allem die Summe der Entgeltpunkte über die Größenordnung der späteren Rente.
Entgeltpunkte, oft auch Rentenpunkte genannt, spiegeln das Verhältnis des eigenen Jahresverdienstes zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten wider. Liegt das Einkommen in einem Jahr genau beim Durchschnitt, gibt es dafür einen Entgeltpunkt. Liegt es darüber, werden mehr Punkte gutgeschrieben, liegt es darunter, entsprechend weniger.
Der Durchschnittsverdienst beträgt aktuell 51.944 Euro. Zeiten wie Kindererziehung oder Pflege werden so behandelt, als habe es in dieser Zeit einen rentenrechtlich bewerteten Verdienst gegeben, der sich voll oder anteilig am Durchschnitt orientiert. Dadurch können auch Phasen außerhalb klassischer Erwerbsarbeit den Punktestand erhöhen.
Der Zugangsfaktor bildet Zu- oder Abschläge ab. Wer genau zu dem für die jeweilige Rentenart vorgesehenen Zeitpunkt in Rente geht, hat hier den Wert 1,0. Abschläge entstehen typischerweise bei einem früheren Rentenbeginn, Zuschläge bei einem späteren Beginn, wenn also länger gearbeitet und der Rentenstart bewusst verschoben wird.
Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist. Seit 2023 ist der Rentenwert für Ost- und Westdeutschland einheitlich und beträgt laut Script derzeit 42,30 Euro. Dieser Wert wird regelmäßig angepasst, was erklärt, warum Renten nicht statisch sind, sondern sich in der Regel über die Jahre verändern.
Der Rentenartfaktor unterscheidet schließlich, welche Rente gezahlt wird. Bei einer Altersrente liegt er typischerweise bei 1,0. Andere Rentenarten, etwa bei teilweiser Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten, werden mit abweichenden Faktoren bewertet, sodass identische Entgeltpunkte je nach Rentenart zu unterschiedlichen Zahlbeträgen führen können.
Rechenbeispiel: 45 Jahre Durchschnittsverdienst – was bedeutet das in Euro?
Ein anschauliches Szenario ist der „Durchschnittsverdiener“ über 45 Jahre. Wer in jedem dieser Jahre genau so viel verdient wie der Durchschnitt, sammelt pro Jahr einen Entgeltpunkt, also insgesamt 45 Entgeltpunkte.
Wenn der Rentenbeginn exakt zum vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt, liegt der Zugangsfaktor bei 1,0. Bei einer Altersrente gilt außerdem der Rentenartfaktor 1,0. Setzt man den aktuellen Rentenwert von 42,30 Euro ein, ergibt sich folgende Bruttorente: 45 Entgeltpunkte multipliziert mit 1,0, multipliziert mit 42,30 Euro, multipliziert mit 1,0. Das führt zu 1.903,50 Euro brutto.
Dieses Beispiel zeigt die Größenordnung, ist aber keine Garantie. Schon kleine Abweichungen beim Verdienst über Jahrzehnte wirken sich spürbar aus. Wer häufig unter dem Durchschnitt lag, landet deutlich darunter, wer häufig darüber lag, kann entsprechend darüber liegen.
Dazu kommt, dass Lebensläufe selten über 45 Jahre „glatt“ verlaufen. Genau deshalb lohnt der Blick auf anrechenbare Zeiten jenseits klassischer Beschäftigung.
Ein kurzes Berechnungsbeispiel (vereinfachte Annahme): Thomas hat 45 Versicherungsjahre und hat in jedem dieser Jahre ungefähr den Durchschnitt verdient. Dann sammelt er rund 45 Entgeltpunkte. Er geht genau zum vorgesehenen Zeitpunkt in Altersrente, daher gilt ein Zugangsfaktor von 1,0 und ein Rentenartfaktor von 1,0. Beim aktuellen Rentenwert von 42,30 Euro ergibt sich:
45 (Entgeltpunkte) × 1,0 × 42,30 € × 1,0 = 1.903,50 € brutto pro Monat.
Wichtig: Das ist ein Bruttowert; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern gehen davon noch ab.
Ost und West: Was die Umrechnung bei Entgelten aus DDR-Zeiten bedeutet
Für Versicherte, die Arbeitsentgelte aus DDR-Zeiten in ihrem Rentenkonto haben, gibt es Besonderheiten. Hintergrund ist, dass die damaligen Löhne im Vergleich niedriger waren und es auch später noch Unterschiede im Lohnniveau gab. Damit diese Entgelte nicht dauerhaft zu stark benachteiligen, werden sie bei der Berechnung auf ein „Westniveau“ angehoben.
Das erfolgt über einen Umrechnungsfaktor, der regelmäßig neu festgelegt wird. Dadurch können Rentenansprüche aus Zeiten in den neuen Bundesländern höher ausfallen, als es die historischen Lohnzahlen auf den ersten Blick erwarten lassen.
In einzelnen Fällen können zusätzliche Ansprüche aus besonderen Regelungen hinzukommen, etwa wenn bestimmte rentenrechtliche Tatbestände aus DDR-Kontexten vorliegen. Das ist jedoch stark einzelfallabhängig und gehört zu den Punkten, bei denen ein genauer Blick in die Rentenakte oder eine Beratung besonders sinnvoll ist.
Welche Zeiten bei den 45 Versicherungsjahren zählen – und welche nicht
Ob die 45 Jahre erreicht werden, hängt nicht nur von Beschäftigungszeiten ab. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit sowie bestimmte Zeiten in Minijobs, sofern Beiträge zur Rentenversicherung fließen.
Bei Minijobs spielt es eine Rolle, ob und in welchem Umfang Beiträge gezahlt wurden, weil daraus unterschiedliche rentenrechtliche Bewertungen entstehen können.
Ebenfalls relevant sind Zeiten der Kindererziehung. Hier werden nicht nur Beitragszeiten, sondern auch Berücksichtigungszeiten einbezogen, etwa bei der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag. Auch Phasen, in denen Sozialleistungen bezogen wurden, können anrechenbar sein, beispielsweise bei Krankengeld. Hinzu kommen Ersatzzeiten, etwa Monate, die rentenrechtlich anerkannt werden können, wenn politische Verfolgung in der DDR vorlag.
Freiwillige Beiträge können ebenfalls mitzählen, allerdings nur dann, wenn bereits eine ausreichende Basis an Pflichtbeiträgen vorhanden ist, im Script wird hier eine Mindestdauer von 18 Jahren Pflichtbeiträgen genannt.
Genauso wichtig ist die andere Seite: Nicht jede Zeit, die im Leben „belastend“ war, zählt automatisch für die 45 Jahre. Zeiten des Bezugs bestimmter Leistungen wie Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe werden in diesem Zusammenhang nicht als anrechenbare Zeiten berücksichtigt.
Auch rentenrechtliche Ausgleichsregeln nach einer Scheidung, wie der Versorgungsausgleich, erhöhen zwar Ansprüche, zählen aber nicht automatisch als Zeit für die 45-Jahres-Voraussetzung. Ähnliches gilt für Rentensplitting zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern. Zudem gibt es Anrechnungszeiten, etwa bei längerer Krankheit ohne Beitragszahlung, die nicht ohne Weiteres in die 45 Jahre einfließen.
Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn: Die heikle Zwei-Jahres-Regel
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie Arbeitslosigkeit bewertet wird, wenn sie kurz vor dem geplanten Rentenstart eintritt. Arbeitslosigkeit kann rentenrechtlich eine anrechenbare Zeit sein, doch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten strengere Maßstäbe.
Wer in dieser Phase Arbeitslosengeld bezieht, muss damit rechnen, dass diese Zeit für die 45 Jahre nur dann anerkannt wird, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbst verursacht wurde, sondern etwa auf eine Insolvenz des Arbeitgebers oder eine vollständige Betriebsaufgabe zurückgeht.
Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass kurz vor Rentenbeginn gezielt Konstellationen geschaffen werden, die den Zugang zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren erleichtern.
Für Betroffene ist das mehr als eine Formalie: Wer die 45 Jahre knapp erreicht und dann wegen einer nicht anerkannten Phase unter die Schwelle rutscht, kann den geplanten Rentenbeginn verlieren oder muss auf einen anderen Rentenweg ausweichen, der dann häufig mit Abschlägen verbunden ist. In solchen Fällen ist eine frühzeitige Klärung des Rentenkontos besonders wichtig.
Was besonders langjährig Versicherte praktisch tun können, um Klarheit zu bekommen
In vielen Fällen entscheidet nicht eine einzelne große Frage, sondern die Summe kleiner Details darüber, ob die 45 Jahre tatsächlich vollständig anerkannt werden und wie hoch die Rente am Ende ausfällt.
Wer sich dem geplanten Ruhestand nähert, sollte daher nicht nur auf grobe Schätzungen schauen, sondern die eigene Versicherungsbiografie sorgfältig prüfen. Fehlende Zeiten im Versicherungskonto, nicht erfasste Kindererziehungszeiten oder unklare Bewertungen bei Pflegezeiten können die Entgeltpunkte und manchmal auch die Erfüllung der Wartezeit beeinflussen.
Ebenso lohnt der Blick auf den Unterschied zwischen Brutto und Netto, weil die ausgezahlte Rente im Alltag zählt und diese durch Sozialabgaben und mögliche Steuerpflicht spürbar sinken kann. Wer hier realistisch plant, reduziert das Risiko, mit falschen Erwartungen in den Ruhestand zu starten.
Ein Beispiel aus der Praxis
Petra M. ist im August 1960 geboren und arbeitet seit ihrem 19. Lebensjahr durchgehend sozialversicherungspflichtig. Zusätzlich hat sie zwei Kinder erzogen; diese Zeiten sind in ihrem Rentenkonto berücksichtigt. Dadurch kommt sie im Sommer 2026 auf insgesamt 45 anrechenbare Versicherungsjahre.
Weil sie damit die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann sie 2026 abschlagsfrei in den Ruhestand wechseln, sobald sie die für ihren Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht. Sie muss dafür keine Abschläge akzeptieren und kann ihre Rente regulär beantragen, sobald alle Zeiten im Versicherungskonto geklärt sind.
Ein Fazit ohne einfache Zahl
Die Rente für besonders langjährig Versicherte ist keine pauschale „45-Jahre-Rente“ mit festem Betrag. Sie ist das Ergebnis einer lebenslangen Beitragsbiografie, in der Einkommen, anrechenbare Zeiten und der Zeitpunkt des Rentenbeginns zusammenwirken.
Der große Vorteil liegt in der Möglichkeit, früher als die Regelaltersgrenze in Rente zu gehen, ohne Abschläge in Kauf nehmen zu müssen, sofern die 45 Jahre erfüllt sind und der Jahrgang die entsprechende Altersgrenze erreicht.
Wer verstehen will, wie hoch die eigene Rente ausfallen kann, kommt an der Rentenformel und am Entgeltpunkt-System nicht vorbei. Das Beispiel mit 45 Entgeltpunkten zeigt, wie aus einem Durchschnittsverdienst über Jahrzehnte eine Bruttorente in der Größenordnung von rund 1.900 Euro werden kann.
Ob es im Einzelfall mehr oder weniger ist, entscheidet sich jedoch an den konkreten Verdiensten, an anerkannten Zeiten wie Kindererziehung oder Pflege und an Details wie der Bewertung von Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenbeginn.




