Wer einen Einbürgerungsantrag stellt und glaubt, mit Krankengeld, Kindergeld und Pflegegeld auf der sicheren Seite zu sein, erlebt vor Gericht oft eine böse Überraschung. Eine sechsköpfige Familie aus Schleswig-Holstein deckte Monat für Monat ihren Bedarf — und scheiterte trotzdem.
Das Verwaltungsgericht Schleswig wies die Klage ab, weil die Einbürgerung nicht am heutigen Kontostand hängt, sondern an einer Prognose für die Zukunft. Für alle, die von Sozialleistungen leben oder einen Anspruch darauf hätten, ist das eine Warnung.
Inhaltsverzeichnis
Einbürgerung scheitert nicht am Monat, sondern an der Prognose
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Bürgergeld (SGB II) und ohne Sozialhilfe (SGB XII) bestreiten können. Entscheidend ist ein Punkt, den viele übersehen: Es kommt nicht darauf an, ob Sie solche Leistungen tatsächlich beziehen.
Schon der bloße Anspruch darauf ist einbürgerungsschädlich. Und die Behörde schaut nicht nur auf den heutigen Tag, sondern verlangt eine positive Prognose, dass auf absehbare Zeit keine Hilfebedürftigkeit droht.
Die Familie hatte rein rechnerisch genug: Kindergeld, Pflegegeld für zwei pflegebedürftige Söhne, dazu Krankengeld und Arbeitslosengeld I. Dem Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 2.214 Euro stand mehr Einkommen gegenüber. Trotzdem entschied das Gericht gegen die Klägerinnen.
Der Grund steht im Leitsatz des Urteils: In die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts fließt die Erwerbsbiografie der letzten Jahre ein. Wer über Jahre kaum gearbeitet hat, fällt auch mit ausgeglichenem Budget durch.
Krankengeld und Arbeitslosengeld I sind nicht das Problem, die Lücken dazwischen schon
Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld I stehen einer Einbürgerung grundsätzlich nicht im Weg, das stellte das Gericht ausdrücklich klar. Wer sich aber mit dem Gedanken beruhigt „Ich beziehe ja kein Bürgergeld, sondern nur Krankengeld”, liegt falsch.
Beide Leistungen sind befristet. Läuft die Frist ab und ist keine Arbeit in Sicht, bleibt am Ende doch die Hilfebedürftigkeit.
Genau hier setzte das Gericht an. Seit die Klägerin dauerhaft in Deutschland lebte, hatte sie nach eigenen Angaben eine einzige Woche gearbeitet, ihr Ehemann rund vier Monate. Dazwischen lagen lange Zeiträume ohne Nachweise.
Aus einer solchen Erwerbsgeschichte lässt sich keine günstige Prognose ableiten, ganz gleich, wie das aktuelle Budget aussieht. Auch das Pflegegeld half nicht: Es zählt nicht als frei verfügbares Einkommen, weil es den erhöhten Bedarf der pflegebedürftigen Söhne ausgleichen soll.
Über 100.000 Euro Erspartes und trotzdem nicht anrechenbar
Die Familie verwies vor Gericht auf erhebliches Vermögen: ein eigenes Haus, über 115.000 Euro auf Sparkonten, dazu angeblich 40.000 Euro Bargeld. Geholfen hat nichts davon.
Das selbst bewohnte Haus deckt nur den Bedarf für die Unterkunft, zur Sicherung des täglichen Lebensunterhalts taugt es nicht. Das Bargeld ließ sich nicht nachweisen und blieb außen vor.
Am aufschlussreichsten ist der Umgang mit den Sparkonten. Die über 115.000 Euro standen auf Konten, deren Inhaber die Kinder waren — und damit gehörte das Geld rechtlich den Kindern, nicht den Eltern.
Hier zeigt sich ein Muster, das viele aus dem Behördenalltag kennen, nur umgekehrt: Sonst rechnen Jobcenter Geld auf fremden Konten gern dem Antragsteller zu. Bei der Einbürgerung wollte die Familie das Geld der Kinder sich selbst zurechnen lassen und scheiterte am selben Grundsatz. Wem ein Konto gehört, dem gehört das Geld darauf.
Was sich 2024 bei der Einbürgerung geändert hat
Das Urteil stammt aus dem Jahr 2021 und wendet das damals geltende Recht an. Wer heute einen Antrag stellt, trifft beim Lebensunterhalt auf verschärfte Regeln. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 27. Juni 2024 wurde die Mindestaufenthaltszeit zwar von acht auf fünf Jahre gesenkt und der Doppelpass zum Regelfall. Beim Lebensunterhalt ging der Gesetzgeber aber in die andere Richtung.
Die frühere Ausnahme, nach der eingebürgert werden konnte, wer den Leistungsbezug „nicht zu vertreten” hatte, wurde für den Regelfall gestrichen. Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichert, hat seither grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Einbürgerung, selbst dann nicht, wenn Krankheit, die Pflege von Angehörigen oder Kinderbetreuung der Grund sind.
Eine Ausnahme bleibt: Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, muss die Zukunftsprognose nicht bestehen. Für besondere Härtefälle verweist das Gesetz auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG, einen durchsetzbaren Anspruch begründet das aber nicht.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die zwischenzeitlich mögliche Einbürgerung schon nach drei Jahren wurde zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
Wer die Einbürgerung anstrebt und auf Sozialleistungen angewiesen ist oder war, sollte vor allem die eigene Erwerbsgeschichte belegen können. Wer Arbeitsverträge, Bewerbungen und Krankschreibungen über die Jahre lückenlos dokumentiert, erleichtert der Behörde die Prognose, denn die Beweislast dafür, dass ein Leistungsbezug nicht selbst verschuldet war, liegt beim Antragsteller.
Wer die Regel von 20 Vollzeitmonaten innerhalb der letzten zwei Jahre erfüllt, sollte das früh und mit Lohnabrechnungen nachweisen, weil dann die gesamte Prognose entfällt.
Wer einen alten, noch nicht entschiedenen Antrag hat, sollte das Antragsdatum prüfen lassen: Für Anträge von vor dem 23. August 2023, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, gilt nach § 40a StAG die alte, oft günstigere Fassung beim Lebensunterhalt weiter.
Und wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten kann, sollte ausdrücklich eine Härtefallprüfung verlangen, statt eine pauschale Ablehnung hinzunehmen.
Die Botschaft des Urteils bleibt unbequem: Ein guter Kontostand im Monat der Antragstellung schützt nicht. Wer dauerhaft von Leistungen lebt oder leben könnte und keine belastbare Erwerbsperspektive nachweist, riskiert die Ablehnung.
Seit 2024 fällt zudem das Sicherheitsnetz für viele weg, die ihren Leistungsbezug gar nicht selbst verschuldet haben.
Häufige Fragen zu Einbürgerung und Sozialleistungen
Zählt auch Wohngeld oder Kinderzuschlag als schädlich für die Einbürgerung?
Nein. Einbürgerungsschädlich sind nur Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung). Wohngeld und Kinderzuschlag gehören nicht dazu, sie sind eigenständige Leistungen und stehen einer Einbürgerung nicht entgegen.
Wer allerdings zusätzlich aufstockend Bürgergeld bezieht, fällt wieder unter die Hürde.
Ich bin Rentner und beziehe Grundsicherung im Alter, kann ich eingebürgert werden?
Die Grundsicherung im Alter ist eine Leistung nach dem SGB XII und damit grundsätzlich einbürgerungsschädlich. Seit der Reform 2024 hilft das frühere Argument, den Bezug „nicht zu vertreten”, nicht mehr automatisch.
Übrig bleibt der Weg über eine Härtefallprüfung, die im Ermessen der Behörde liegt und keinen Rechtsanspruch begründet.
Reicht es, wenn mein Ehepartner genug verdient?
Das kann ausschlaggebend sein. Lebt der Antragsteller mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind zusammen, sieht das Gesetz seit 2024 eine eigene Ausnahme vor. Verdient der Partner genug, um die ganze Familie ohne Bürgergeld zu tragen, ist der Lebensunterhalt ohnehin gesichert.
Entscheidend ist immer das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft, nicht das einzelne Gehalt.
Quellen
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht: Urteil vom 3. Dezember 2021, Aktenzeichen 9 A 56/19
Staatsangehörigkeitsgesetz: § 10 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung
Bundesministerium des Innern: Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht 2025




