Krankschreibung allein sichert keine Anrechnungszeiten bei der Rente. Wer über Jahre lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Rentenversicherung schickt, darf nicht automatisch darauf vertrauen, dass diese Krankheitszeiten später im Rentenkonto berücksichtigt werden.
Das Bayerische Landessozialgericht stellte klar: Eine Krankschreibung allein genügt nicht. Fehlt die gesetzlich notwendige Pflichtversicherung, kann die Rentenversicherung die Zeiten trotz nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ablehnen. (L 13 R 338/22)
Privat Krankenversicherte sind in einer schwierigen Lage
Das Urteil trifft insbesondere privat Krankenversicherte, die nach dem Ende einer Beschäftigung weiterhin krankgeschrieben sind. Sie müssen rechtzeitig prüfen, ob sie eine Versicherungspflicht auf Antrag beantragen müssen. Freiwillige Rentenbeiträge ersetzen diese Antragspflichtversicherung nicht.
Kläger schickte jahrelang Krankmeldungen an die Rentenversicherung
Der 1964 geborene Kläger war bis zum 15. November 2013 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Danach endete sein Arbeitsverhältnis. Da er privat krankenversichert war, erhielt er kein gesetzliches Krankengeld. Er zahlte zeitweise freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Der Mann war nach eigenen Angaben weiterhin arbeitsunfähig. Von 2015 an schickte er regelmäßig AU-Bescheinigungen an die Rentenversicherung. In seinen E-Mails erklärte er ausdrücklich, dass er damit eine Lücke beim Schutz für eine Erwerbsminderungsrente verhindern wolle.
Nach Darstellung des Klägers hatte ihm ein Mitarbeiter der Rentenversicherung telefonisch geraten, die Bescheinigungen einzureichen. Deshalb ging er davon aus, dass die Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten in seinem Versicherungskonto gespeichert würden.
Rentenversicherung lehnte fast fünf Jahre Krankheitszeiten ab
Die Rentenversicherung erkannte den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 18. Juni 2018 nicht als Anrechnungszeit an. Der Kläger habe die dafür notwendige Versicherungspflicht auf Antrag nicht beantragt.
Der Mann legte Widerspruch ein und klagte anschließend vor dem Sozialgericht München. Er verwies darauf, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Anweisung eines Mitarbeiters eingereicht habe. Außerdem habe eine spätere Renteninformation wieder einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausgewiesen.
Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Auch die Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos.
Krankheitszeiten müssen eine versicherte Beschäftigung unterbrechen
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit können nach § 58 SGB VI grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen hat.
Im Fall des Klägers endete die versicherungspflichtige Beschäftigung am 15. November 2013. Der streitige Zeitraum begann jedoch erst am folgenden Tag. Damit unterbrachen die geltend gemachten Krankheitszeiten nach Auffassung des Gerichts keine versicherte Beschäftigung mehr.
Das Gericht betonte zudem, dass krankheitsbedingte Anrechnungszeiten nicht unbegrenzt anerkannt werden können. Eine solche Zeit endet grundsätzlich spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Schon deshalb konnte der Kläger nicht verlangen, dass fast fünf Jahre vollständig berücksichtigt werden.
Privat Versicherte müssen eine Pflichtversicherung beantragen
Für privat Krankenversicherte ohne Anspruch auf gesetzliches Krankengeld sieht § 4 Abs. 3 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag vor. Diese Möglichkeit besteht längstens für 18 Monate.
Erst nach Ablauf dieser auf Antrag begründeten Pflichtversicherung können weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit möglicherweise als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Wer den Antrag nicht stellt, erfüllt eine zentrale gesetzliche Voraussetzung nicht.
Genau daran scheiterte der Kläger. Er hatte lediglich eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Freiwillige Beiträge erhalten den Schutz für eine Erwerbsminderungsrente jedoch nicht automatisch. Sie wirken sich vor allem auf die spätere Alters- oder Hinterbliebenenrente aus.
Beratungsfehler allein verschafft noch keine Rentenzeiten
Im Verlauf des Verfahrens räumte die Rentenversicherung einen Beratungsfehler aus dem Jahr 2013 ein. Grundsätzlich kann ein solcher Fehler einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen. Die Behörde muss Betroffene dann so stellen, wie sie bei einer richtigen Beratung gestanden hätten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht gesetzliche Voraussetzungen einfach streichen darf. Im konkreten Fall hätte der Kläger die Versicherungspflicht auf Antrag nachholen und die dafür anfallenden Beiträge zahlen müssen.
Die Rentenversicherung bezifferte die mögliche Nachzahlung auf etwa 14.500 Euro. Der Kläger erklärte ausdrücklich, dass er weder eine Antragspflichtversicherung abschließen noch Beiträge nachzahlen wolle. Er verlangte ausschließlich die Anerkennung der Krankheitszeiten.
Damit konnte der Beratungsfehler seinen Anspruch nicht retten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erlaubt nur eine rechtmäßige Korrektur. Er verschafft keine Vergünstigung, die ohne Antrag und Beitragszahlung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Renteninformation ist keine verbindliche Rentenzusage
Auch die Renteninformation aus dem Jahr 2016 half dem Kläger nicht. Darin war erneut ein Betrag für eine mögliche Erwerbsminderungsrente aufgeführt worden. Der Mann sah sich dadurch in seiner Annahme bestätigt, dass das Einsenden der Krankmeldungen genügte.
Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Renteninformation jedoch keinen verbindlichen Verwaltungsakt dar. Sie ist lediglich eine sogenannte Wissensauskunft. Die dort genannten Beträge und Versicherungszeiten begründen noch keinen einklagbaren Rentenanspruch.
Enthält die Renteninformation Fehler, kann dies zwar erneut einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen. Eine falsche Auskunft ersetzt aber weder einen notwendigen Antrag noch die Zahlung vorgeschriebener Beiträge.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Privat Krankenversicherte sollten sich nach dem Ende einer Beschäftigung nicht darauf verlassen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein ihre rentenrechtlichen Zeiten sichern. Entscheidend ist, welche Versicherung im Rentenkonto tatsächlich besteht.
Betroffene sollten schriftlich klären lassen, ob eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich und erforderlich ist. Eine telefonische Auskunft bietet im Streitfall nur wenig Sicherheit. Lassen Sie sich deshalb den Inhalt der Beratung, notwendige Anträge und geltende Fristen schriftlich bestätigen.
Auch eine Renteninformation sollten Sie nicht mit einem verbindlichen Rentenbescheid verwechseln. Prüfen Sie den Versicherungsverlauf regelmäßig. Fehlen Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten, sollten Sie unverzüglich eine Kontenklärung beantragen.
FAQ zu Krankheitszeiten im Rentenkonto
Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Anrechnungszeit?
Nein. Die Krankheit muss grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen. Bei privat Versicherten kann zusätzlich eine Versicherungspflicht auf Antrag erforderlich sein.
Ersetzen freiwillige Beiträge die Pflichtversicherung auf Antrag?
Nein. Freiwillige Beiträge erhalten den Schutz für eine Erwerbsminderungsrente nicht automatisch und erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Antragspflichtversicherung.
Ist die Renteninformation für die Rentenversicherung verbindlich?
Nein. Eine Renteninformation ist nur eine unverbindliche Wissensauskunft. Verbindliche Ansprüche ergeben sich erst aus einem entsprechenden Renten- oder Feststellungsbescheid.
Quellenverzeichnis
Bayerisches Landessozialgericht: Entscheidung zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Fundstelle openJur 2026, 7411
Bundessozialgericht: Urteil vom 25. Februar 2010 zur zeitlichen Begrenzung krankheitsbedingter Anrechnungszeiten, Az. B 13 R 116/08 R
Sozialgesetzbuch VI: §§ 4, 58 und 109




