Rente: Wechsel von private in gesetzliche Krankenversicherung erschwert – Urteil

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Privat krankenversicherte Rentner mit hohen Versicherungsbeitrรคgen kรถnnen wegen des kurzzeitigen Bezugs einer selbst gewรคhlten geringen Teilrente nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Mittwoch, 7. August 2024, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.:L L 14 KR 129/24).

Die Potsdamer Richter wiesen damit die Klage eines privat krankenversicherten Rentners auf Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau ab, lieรŸen aber wegen grundsรคtzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Klรคger bezieht eine Betriebsrente und eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung

Der 69-jรคhrige Klรคger war selbststรคndig tรคtig und ist seit 2008 privat krankenversichert. Seit Juli 2019 ist er verheiratet und bezieht neben einer Betriebsrente auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung.

Um den hohen Beitrรคgen der privaten Krankenversicherung zu entgehen, beantragte er bei der Rentenversicherung die Auszahlung einer Teilrente. Mit der geringen Teilrente verlangte er nun den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau.

Nach dem Gesetz ist dies mรถglich, wenn der Versicherte ein Gesamteinkommen hat, was โ€žregelmรครŸigโ€œ ein Siebtel unter der sogenannten BezugsgrรถรŸe liegt. Im Jahr 2024 liegt diese maรŸgebliche Einkommensgrenze fรผr den Wechsel in die Familienversicherung bei hรถchstens 505 Euro.

Der Klรคger kรผndigte an, drei oder vier Monate nach Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung wieder seine Vollrente beantragen zu wollen.

Mit dem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung wollte er die hohen privaten Krankenversicherungsbeitrรคge sparen und kรผnftig von den geringeren Beitrรคgen zur gesetzlichen Krankenkasse profitieren.

Krankenkasse lehnt Aufnahme ab

Die Krankenkasse der Ehefrau lehnte die Aufnahme des Rentners ab. Das Sozialgericht Neuruppin bestรคtigte diese Entscheidung. Der kurzfristige Bezug der Teilrente sei missbrรคuchlich gewรคhlt worden, um zulasten der Solidargemeinschaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu kรถnnen.

Der Rentner verwies in seiner dagegen eingelegten Berufung darauf, dass er mit der kurzzeitigen Wahl einer Teilrente nur sein โ€žlegitimes gesetzliches Gestaltungsrechtโ€œ wahrgenommen habe.

LSG Potsdam: Kurzzeitrente kein Grund fรผr Familienversicherung

Das LSG wies den Klรคger mit Urteil vom 23. Juli 2024 ab. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulรคssig, ein nur vorรผbergehender Bezug stelle jedoch kein regelmรครŸiges Einkommen dar, welches allein den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung begrรผnden kรถnne.

Vielmehr sei prognostisch fรผr die kommenden zwรถlf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente.

Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maรŸgebliche Einkommensgrenze.

Dies diene dem Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung.

Es seien nur solche Familienangehรถrige beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwรคrtig und in absehbarer Zukunft bedรผrftig seien und blieben.

Bereits ein รคhnliches Urteil

ร„hnlich hatte bereits auch das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 7. Februar 2024 entschieden (Az.: S 7 KR 41/22). Eine Voraussetzung fรผr die Aufnahme in die gesetzliche Familienversicherung sei, dass der Versicherte ein Gesamteinkommen habe, was โ€žregelmรครŸigโ€œ ein Siebtel unter der sogenannten monatlichen BezugsgrรถรŸe liege. Dabei komme es auf die Hรถhe des regelmรครŸigen Gesamteinkommens fรผr einen Zeitraum von zwรถlf Monaten an. fle