Privat krankenversicherte Rentner mit hohen Versicherungsbeiträgen können wegen des kurzzeitigen Bezugs einer selbst gewählten geringen Teilrente nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Mittwoch, 7. August 2024, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.:L L 14 KR 129/24).
Die Potsdamer Richter wiesen damit die Klage eines privat krankenversicherten Rentners auf Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau ab, ließen aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Kläger bezieht eine Betriebsrente und eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung
Der 69-jährige Kläger war selbstständig tätig und ist seit 2008 privat krankenversichert. Seit Juli 2019 ist er verheiratet und bezieht neben einer Betriebsrente auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Um den hohen Beiträgen der privaten Krankenversicherung zu entgehen, beantragte er bei der Rentenversicherung die Auszahlung einer Teilrente. Mit der geringen Teilrente verlangte er nun den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau.
Nach dem Gesetz ist dies möglich, wenn der Versicherte ein Gesamteinkommen hat, was „regelmäßig“ ein Siebtel unter der sogenannten Bezugsgröße liegt. Im Jahr 2024 liegt diese maßgebliche Einkommensgrenze für den Wechsel in die Familienversicherung bei höchstens 505 Euro.
Der Kläger kündigte an, drei oder vier Monate nach Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung wieder seine Vollrente beantragen zu wollen.
Mit dem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung wollte er die hohen privaten Krankenversicherungsbeiträge sparen und künftig von den geringeren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse profitieren.
Krankenkasse lehnt Aufnahme ab
Die Krankenkasse der Ehefrau lehnte die Aufnahme des Rentners ab. Das Sozialgericht Neuruppin bestätigte diese Entscheidung. Der kurzfristige Bezug der Teilrente sei missbräuchlich gewählt worden, um zulasten der Solidargemeinschaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu können.
Der Rentner verwies in seiner dagegen eingelegten Berufung darauf, dass er mit der kurzzeitigen Wahl einer Teilrente nur sein „legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht“ wahrgenommen habe.
LSG Potsdam: Kurzzeitrente kein Grund für Familienversicherung
Das LSG wies den Kläger mit Urteil vom 23. Juli 2024 ab. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar, welches allein den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung begründen könne.
Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente.
Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze.
Dies diene dem Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung.
Es seien nur solche Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
Bereits ein ähnliches Urteil
Ähnlich hatte bereits auch das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 7. Februar 2024 entschieden (Az.: S 7 KR 41/22). Eine Voraussetzung für die Aufnahme in die gesetzliche Familienversicherung sei, dass der Versicherte ein Gesamteinkommen habe, was „regelmäßig“ ein Siebtel unter der sogenannten monatlichen Bezugsgröße liege. Dabei komme es auf die Höhe des regelmäßigen Gesamteinkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten an. fle