Seit dem 1. September 2026 erkennt die Bundesbeihilfe bei bestimmten Therapien höhere Kosten an.
Wer regelmäßig Ergotherapie oder eine erweiterte ambulante Physiotherapie benötigt, sollte deshalb seine Erstattungsbescheide prüfen: Rechnet die Beihilfestelle eine September-Behandlung noch mit dem alten Höchstbetrag ab, kann Geld fehlen.
Das Bundesverwaltungsamt hat die Anpassung am 28. August 2026 bekanntgegeben. Die neuen Grenzen betreffen ausgewählte Heilmittel und ergänzende Leistungen. Sie erhöhen weder pauschal sämtliche Reha-Leistungen noch garantieren sie die vollständige Erstattung einer Rechnung.
Wer von den höheren Beträgen profitiert
Die Regelung betrifft die individuelle Beihilfe nach Bundesrecht, etwa für beihilfeberechtigte Bundesbeamte, Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige.
Eine chronische Erkrankung oder ein Schwerbehindertenausweis allein begründet keinen Anspruch auf Beihilfe.
Für Landesbeamte kommt es auf die jeweilige Landesregelung an. Manche Länder übernehmen die Bundesbeträge über entsprechende Verweise, andere entscheiden gesondert.
Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung können hingegen unter von einer niedrigeren Grenze bei der jährlichen Zuzahlung profitieren. Wie Sie diese Entlastung beantragen, erfahren Sie im Beitrag Krankenkassen: Nur die Hälfte bei Zuzahlungen mit chronischer Erkrankung.
Fiktives Beispiel: Gertraud prüft zuerst die Landesregelung
Gertraud ist 58 Jahre alt und arbeitet als Lehrerin an einer Grundschule in Seelze bei Hannover. Sie Landesbeamtin und benötigt wegen Folgen einer Diabetes regelmäßig Ergotherapie.
Als sie von den höheren Bundesbeträgen hört, legt sie ihre Verordnung, die Rechnung und den Beihilfebescheid nebeneinander.
Bevor Gertraud eine höhere Erstattung verlangt, klärt sie mit ihrer Beihilfestelle, welche Höchstbeträge nach niedersächsischem Landesrecht für ihre Behandlungstage gelten. Die Meldung des Bundesverwaltungsamtes allein belegt keinen höheren Anspruch gegen ihren Dienstherrn.
Anschließend prüft sie die genaue Therapieposition und ihren persönlichen Bemessungssatz. Hat die Beihilfestelle eine für sie tatsächlich geltende Erhöhung übersehen, kann sie den Bescheid gezielt beanstanden.
Diese Höchstbeträge steigen
Grundlage ist eine Regelung des Bundesinnenministeriums vom 21. Juli 2026. Sie lässt die höheren Beträge bereits vor einer entsprechenden Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zu. Für den Rechnungscheck zählt deshalb die aktuelle Übersicht einschließlich dieser Vorgriffregelung.
| Leistung | Höchstbetrag bisher → ab 1. September 2026 |
|---|---|
| Erweiterte ambulante Physiotherapie, Richtwert 120 Minuten je Behandlungstag | 115,30 Euro → 123,80 Euro |
| Ergotherapie: Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 47,70 Euro → 49,70 Euro |
| Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten | 57,00 Euro → 59,30 Euro |
| Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten | 76,00 Euro → 79,10 Euro |
| Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 75 Minuten | 94,90 Euro → 98,80 Euro |
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten | 57,00 Euro → 59,30 Euro |
| Wärmetherapie mittels Heißluft, Richtwert 10 bis 20 Minuten | 7,50 Euro → 8,90 Euro |
| Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, Pauschale nach Nummer 83 | 27,60 Euro → 28,70 Euro |
Die Tabelle zeigt eine Auswahl. Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte der jeweiligen Position. Nach dem Verzeichnis umfassen sie auch Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation.
Bei Hausbesuchen gelten zusätzliche Bedingungen: Besucht die behandelnde Person auf demselben Weg mehrere Patienten, ist die Pauschale nach Nummer 83 nur anteilig je Patient beihilfefähig.
Nicht jede Wärmebehandlung und nicht jede Reha wird höher erstattet
Die Sammelbezeichnung „Kälte- und Wärmebehandlung“ kann täuschen. Zum September steigt hier der Höchstbetrag für Heißluft. Die Kältetherapie bleibt bei 12,90 Euro, die Ultraschall-Wärmetherapie bei 14,70 Euro.
Auch die allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung mit einem Richtwert von 15 bis 25 Minuten bleibt zum September bei 29,70 Euro.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie, kurz EAP, ist eine eigene Leistungsposition. Ihr höherer Betrag gilt nicht automatisch für eine stationäre Reha, einen Kuraufenthalt oder jede physiotherapeutische Sitzung.
Die medizinischen und abrechnungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistung müssen weiterhin vorliegen.
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Für eine Reha der gesetzlichen Rentenversicherung gelten eigene Regeln zur Kostenbeteiligung. Welche Entlastungen dort möglich sind, erläutert unser Beitrag Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen.
Wer eine Rehabilitation über die Rentenversicherung beantragt, sollte neben den Kosten auch die Auswahl der Einrichtung prüfen. Unser Beitrag Reha: Die Rentenversicherung hat jetzt die Klinikauswahl geändert erläutert das Auswahlverfahren und das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten.
Der Behandlungstag entscheidet
Nach der Bundesbeihilfeverordnung entstehen Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, an dem die zugrunde liegende Leistung erbracht wird. Für eine Behandlung am 31. August gilt deshalb noch der bisherige Höchstbetrag – selbst wenn die Praxis ihre Rechnung erst im September ausstellt.
Umgekehrt fällt eine entsprechende Behandlung am 1. September unter die neue Grenze. Bei einer Behandlungsserie über den Monatswechsel müssen Sie die einzelnen Termine getrennt betrachten.
Höchstbetrag bedeutet nicht Auszahlungsbetrag
Die Beihilfe zahlt grundsätzlich einen prozentualen Anteil der anerkannten Aufwendungen. Für beihilfeberechtigte Personen beträgt dieser Bemessungssatz nach Bundesrecht regelmäßig 50 Prozent, für Versorgungsempfänger regelmäßig 70 Prozent.
Abweichende persönliche Voraussetzungen können zu anderen Sätzen führen.
Zur Berechnung nach Bundesrecht: Eine EAP-Behandlung erfüllt sämtliche Voraussetzungen und kostet mindestens 123,80 Euro. Bei einem Bemessungssatz von 70 Prozent entfallen darauf nach der neuen Grenze 86,66 Euro Beihilfe. Nach dem bisherigen Höchstbetrag wären es 80,71 Euro gewesen. Die Erhöhung bringt in dieser Rechnung 5,95 Euro zusätzliche Beihilfe je Behandlungstag.
Verlangt die Praxis mehr als den Höchstbetrag, berücksichtigt die Beihilfe nicht die Differenz. Welche Restkosten Ihre private Krankenversicherung übernimmt, richtet sich nach Ihrem Tarif. Fragen Sie vor einer längeren Behandlungsserie nach dem Preis und nach der Erstattung durch beide Kostenträger.
So prüfen Sie Rechnung und Bescheid
Vergleichen Sie zunächst die genaue Leistungsbezeichnung auf der Rechnung mit der Verordnung. Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung und Hausbesuch haben unterschiedliche Voraussetzungen und Beträge.
Prüfen Sie anschließend den Behandlungstag, den angesetzten Höchstbetrag und Ihren persönlichen Bemessungssatz.
Heilmittel müssen grundsätzlich ärztlich oder zahnärztlich verordnet sein. Bei Ergotherapie lässt die Bundesbeihilfe auch Verordnungen durch Psychotherapeuten zu.
Hat die Bundesbeihilfestelle für eine Behandlung ab September eine veraltete Grenze verwendet, benennen Sie im Widerspruch den Bescheid, den Behandlungstag und die Rechnungsposition. Verweisen Sie auf die Vorgriffregelung vom 21. Juli 2026 und beantragen Sie eine Neuberechnung.
Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung: Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Eine telefonische Nachfrage wahrt diese Frist nicht.
Bei Landesbeihilfe müssen Sie die dort geltenden Beträge und den im Bescheid genannten Rechtsbehelf zugrunde legen.
FAQ: Höhere Leistungen der Beihilfe
Gilt die Erhöhung auch für Behandlungen im August?
Für die hier dargestellte Bundesregelung gilt: Nein. Entscheidend ist der Tag der Behandlung. Eine erst im September ausgestellte Rechnung macht aus einer August-Behandlung keine Leistung zum neuen Höchstbetrag.
Muss ich einen Schwerbehindertenausweis haben?
Nein. Maßgeblich sind Ihre Beihilfeberechtigung und die Voraussetzungen der verordneten Leistung. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine allgemeine Voraussetzung für die höheren Heilmittelbeträge.
Darf die Praxis mehr als den Höchstbetrag verlangen?
Der Beihilfehöchstbetrag ist keine allgemeine Preisobergrenze für die Praxis. Ein wirksam vereinbarter höherer Preis kann deshalb einen Eigenanteil hinterlassen. Klären Sie Preis und Erstattung möglichst vor der Behandlung.
Quellen
Bundesministerium des Innern: Rundschreiben vom 21. Juli 2026, D6.30111/39#1, Vorgriffregelung zu den Heilmittelhöchstbeträgen ab 1. September 2026, GMBl. 2026, S. 471; Wiedergabe bei umwelt-online
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Bundesbeihilfeverordnung, §§ 5, 23 und 46 sowie Anlage 9
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Verwaltungsgerichtsordnung, § 70
Bundesverwaltungsamt: Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab 1. September 2026, Mitteilung vom 28. August 2026




