Pflegegeld darf nicht ohne Weiteres als Einkommen behandelt werden, aus dem ein schwerbehinderter Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach stellte klar: Die Leistung dient dazu, pflegebedingte Mehraufwendungen auszugleichen. (Az. 28 F 210/22)
Wer das Pflegegeld dennoch für den Unterhalt heranziehen will, muss konkret nachweisen, dass diese zusätzlichen Kosten tatsächlich niedriger sind.
Im entschiedenen Fall verlangte das Land Nordrhein-Westfalen von einem Vater mit GdB 100 die Erstattung von Unterhaltsvorschuss. Der Mann bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wegen seines Pflegegrades 4 monatliches Pflegegeld.
Das Familiengericht entschied jedoch, dass der Vater finanziell nicht leistungsfähig war und das Land deshalb keinen Unterhalt von ihm verlangen durfte.
Land forderte Unterhalt vom schwerbehinderten Vater
Die Mutter der beiden minderjährigen Kinder erhielt Unterhaltsvorschuss. Zahlt der Staat diese Leistung, können die Unterhaltsansprüche der Kinder nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf das zuständige Bundesland übergehen. Die Behörde darf dann versuchen, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.
Das Land Nordrhein-Westfalen machte deshalb laufenden und rückständigen Kindesunterhalt gegen den Vater geltend. Dieser beantragte vor Gericht die Feststellung, dass keine Unterhaltspflicht bestehe. Er verwies auf seine vollständige Schwerbehinderung, seinen Pflegegrad 4 und seine äußerst geringe finanzielle Leistungsfähigkeit.
Die Behörde vertrat dagegen die Auffassung, der Vater müsse genau darlegen, welche zusätzlichen Kosten er aus dem Pflegegeld bezahle. Ohne einen solchen Nachweis wollte das Land zumindest einen Teil des Pflegegeldes als Einkommen berücksichtigen und für den Mindestunterhalt der Kinder einsetzen.
Sozialleistungen decken nur den eigenen notwendigen Bedarf
Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Vater erhielt monatlich 1.038,53 Euro nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sollen nach ihrem Zweck den notwendigen Lebensunterhalt des Empfängers sichern. Sie stehen deshalb grundsätzlich nicht zur Verfügung, um daraus zusätzlich Kindesunterhalt zu zahlen.
Unterhalt kann nur verlangen, wer leistungsfähig ist. Ein Elternteil muss also nach Abzug seines eigenen notwendigen Lebensbedarfs noch über ausreichendes Einkommen verfügen. Das war bei dem betroffenen Vater nicht der Fall.
Das Gericht setzte auch kein fiktives Einkommen an. Unterhaltspflichtige Eltern müssen sich zwar grundsätzlich intensiv um eine zumutbare Beschäftigung bemühen. Bei einem zu 100 Prozent schwerbehinderten Menschen kann eine zusätzliche Erwerbstätigkeit jedoch nicht automatisch verlangt werden. Das Land konnte dem Mann daher nicht vorwerfen, er verdiene weniger, als er theoretisch verdienen könnte.
Pflegegeld gleicht behinderungsbedingte Mehrkosten aus
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Menschen mit Pflegegrad, die Unterhalt zahlen sollen. Der Vater erhielt monatlich 728 Euro Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Auch dieses Geld rechnete das Gericht nicht als verfügbares Einkommen an.
Das Pflegegeld dient nicht der allgemeinen Finanzierung des Lebensunterhalts. Es soll vielmehr die besonderen Belastungen ausgleichen, die durch Pflegebedürftigkeit entstehen. Dazu können etwa Unterstützungsleistungen durch Angehörige, zusätzliche Fahrten, Hilfsmittel, besondere Ernährung, erhöhte Haushaltskosten oder andere behinderungsbedingte Aufwendungen gehören.
Nach § 1610a Bürgerliches Gesetzbuch gilt eine gesetzliche Vermutung: Sozialleistungen, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens gezahlt werden, übersteigen die dadurch entstehenden Mehraufwendungen grundsätzlich nicht.
Das bedeutet, dass zunächst davon ausgegangen werden muss, dass das Pflegegeld vollständig für den pflegebedingten Bedarf benötigt wird.
Betroffene müssen nicht jede einzelne Ausgabe beweisen
Das Land verlangte vom Vater eine genaue Aufstellung seiner pflegebedingten Ausgaben. Nach Ansicht des Gerichts kehrt dies jedoch die gesetzliche Beweislast um. Nicht der schwerbehinderte Mensch muss im Einzelnen nachweisen, dass das Pflegegeld verbraucht wird. Vielmehr muss die Behörde konkrete Tatsachen vortragen, wenn sie behauptet, dass ein Teil des Geldes tatsächlich übrig bleibt.
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Das Gericht begründete dies auch mit dem Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Pflegegeld wird erst gezahlt, nachdem der Medizinische Dienst den Pflegebedarf geprüft und einen Pflegegrad festgestellt hat. Bereits diese Prüfung spricht dafür, dass tatsächlich erhebliche pflegebedingte Belastungen bestehen.
Die Behörde hätte deshalb konkret darlegen müssen, warum die zusätzlichen Aufwendungen gerade in diesem Einzelfall niedriger sein sollten als das gezahlte Pflegegeld. Eine pauschale Forderung nach Belegen genügte dem Gericht nicht.
Pflegegeld ist nicht grundsätzlich unangreifbar
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Pflegegeld in jedem Unterhaltsverfahren ausnahmslos unberücksichtigt bleibt. Eine Behörde oder ein anderer Unterhaltsgläubiger müsste konkrete Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass die behinderungsbedingten Mehraufwendungen deutlich unter dem gezahlten Pflegegeld liegen.
Erst dann kann geprüft werden, ob ausnahmsweise ein Teil der Leistung als verfügbares Einkommen berücksichtigt werden darf.
Für Betroffene ist daher entscheidend, den Zweck der Leistung klarzustellen. Pflegegeld ist keine frei verfügbare Zusatzeinnahme, sondern eine zweckgebundene Sozialleistung zum Ausgleich des Pflegebedarfs.
Was Betroffene bei Unterhaltsforderungen tun sollten
Wer trotz Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert wird, sollte die Forderung nicht ungeprüft akzeptieren. Die zuständige Stelle muss zunächst feststellen, ob überhaupt finanzielle Leistungsfähigkeit besteht.
Leistungen, die lediglich das Existenzminimum sichern, können in der Regel nicht einfach für Unterhaltszahlungen verwendet werden.
Betroffene sollten der Behörde den Schwerbehindertenausweis, den Pflegegradbescheid und die Bescheide über ihre Sozialleistungen vorlegen. Zudem sollten sie ausdrücklich auf § 1610a BGB hinweisen. Eine vollständig detaillierte Abrechnung jeder aus dem Pflegegeld finanzierten Hilfe ist nach der Entscheidung des Amtsgerichts nicht automatisch erforderlich.
Verlangt eine Behörde dennoch Pflegegeld als Einkommen anzurechnen, sollte sie schriftlich erklären, auf welche konkreten Tatsachen sie diese Einschätzung stützt. Gegen einen Unterhaltsbescheid oder eine gerichtliche Forderung kann rechtliche Beratung sinnvoll sein. Unterstützung bieten unter anderem Fachanwälte für Familienrecht, Sozialverbände und örtliche Beratungsstellen.
Gericht verneint Rückforderung des Unterhaltsvorschusses
Das Amtsgericht stellte abschließend fest, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Vater keine Ansprüche aus übergegangenem Recht hatte. Der Mann musste weder laufenden noch rückständigen Kindesunterhalt aus seinen Sozialleistungen oder dem Pflegegeld zahlen.
Die Kosten des Verfahrens musste das Land tragen. Maßgeblich war, dass der Vater nicht leistungsfähig war und die Behörde keine konkreten Tatsachen vorgetragen hatte, mit denen sie die gesetzliche Vermutung zugunsten des Pflegebedürftigen hätte widerlegen können.
FAQ zum Pflegegeld beim Kindesunterhalt
Wird Pflegegeld als Einkommen für Kindesunterhalt angerechnet?
In der Regel nicht, soweit es pflegebedingte Mehraufwendungen ausgleicht. Nach § 1610a BGB wird vermutet, dass die Leistung vollständig für diesen zusätzlichen Bedarf benötigt wird.
Muss ich alle Ausgaben aus dem Pflegegeld einzeln nachweisen?
Grundsätzlich muss zunächst die Gegenseite konkrete Tatsachen vortragen, die gegen die gesetzliche Vermutung sprechen. Eine pauschale Forderung nach einer vollständigen Ausgabenliste reicht nicht ohne Weiteres aus.
Können Sozialleistungen zum Kindesunterhalt herangezogen werden?
Leistungen, die ausschließlich den eigenen notwendigen Lebensunterhalt sichern, begründen regelmäßig keine Leistungsfähigkeit. Entscheidend bleiben jedoch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Quellenverzeichnis
Amtsgericht Bergisch Gladbach: Beschluss vom 18. April 2023, Az. 28 F 210/22, openJur 2024, 1971
Bürgerliches Gesetzbuch: § 1601 und § 1610a
Unterhaltsvorschussgesetz: § 7 Absatz 1




