Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat in rechtswidriger Weise die Beiträge für das Jahr 2025 für Pflegefachkräfte bestimmt. Denn der Berufsverband hat für die Kalkulation des Kammerbeitrags nicht auch „atypische Mitglieder“, also jene Pflegefachkräfte, die nicht im eigentlichen pflegerischen Bereich tätig sind, berücksichtigt, urteilte am Dienstag, 31. März 2026, das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 686/25.KO und weitere).
Zudem habe die Kammer ihren Mittelbedarf für das Jahr 2025 fehlerhaft festgestellt und überhöhte Rücklagen gebildet. Dies habe alles zur Folge, dass die für das Jahr 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 Prozent nicht zu rechtfertigen sei.
Die Klägerinnen und Kläger sind als examinierte Krankenpflegerinnen und -pfleger Pflichtmitglied in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags hängt vom erzielten Jahreseinkommen ab.
Die Kläger waren mit der für das Jahr 2025 erhobenen Beitragshöhe von hier jährlich bis zu 139 Euro jedoch nicht einverstanden. Die Beitragserhebung sei rechtswidrig erfolgt, meinten sie.
Verwaltungsgericht Koblenz kippt Beitragserhebung für 2025
Dies bestätigte auch das Verwaltungsgericht. Die Landespflegekammer müsse in ihre Beitragskalkulation alle „ihr kraft Gesetztes angehörigenden Mitglieder“ berücksichtigen, also auch jene, die sich bei der Kammer noch nicht registriert haben.
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Der Berufsverband habe für seine Beitragskalkulation eine Stichprobe erstellt, um die Mitgliederzahl bestimmen zu können. Dabei seien aber „atypische“ Mitglieder gar nicht berücksichtigt worden. Dies seien Pflegefachkräfte, die nicht im originär pflegerischen Bereich tätig sind. Beispielsweise seien Pflegekräfte in Arztpraxen, Sanitätshäusern oder bei Krankenkassen in der stichprobenartigen Datenerhebung überhaupt nicht eingeflossen.
Die Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammermitglieder bei der Mitgliederzahl hätte zu einem deutlich geringeren Beitrag geführt, so das Verwaltungsgericht.
Im Ergebnis ziehe die Landespflegekammer „ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz“ des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Hinzu komme, dass knapp jede fünfte in den typischen Bereichen tätige Pflegefachkraft – etwa in Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten – gar nicht bei der Kammer als Mitglied registriert sind.
Schließlich habe die Landespflegekammer ihren Mittelbedarf für das Jahr 2025 fehlerhaft bestimmt und „Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten“, stellte das Verwaltungsgericht fest. fle




