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Chronisch krank und trotzdem zur Kasse gebeten: Jobcenter muss Fahrtkosten zur Therapie als Mehrbedarf anerkennen
Ein Mann mit chronischer Erkrankung fährt zweimal wöchentlich zur Physiotherapie. Die Kosten für Bus und Bahn summieren sich auf rund 20 Euro im Monat – Geld, das das Jobcenter schlicht nicht übernehmen will. Die Begründung: Für Mobilität sei der Regelbedarf zuständig, der sei bekannt, und wer sparsam wirtschaftete, käme schon zurecht. Das ist falsch. Und mehrfach höchstrichterlich geklärt.
Was der Regelbedarf wirklich abdeckt – und was nicht
Der Regelbedarf enthält einen Anteil für Gesundheitspflege und einen für Mobilität. Beide Posten sind aber keine Zweckbindungen für bestimmte Ausgaben, sondern pauschale Richtwerte, die den gesamten Alltag abbilden sollen. Der Mobilitätsanteil deckt nicht nur Arztfahrten ab – er ist für sämtliche Wege vorgesehen: Einkaufen, Behördengänge, Besuche, Ausflüge, alles, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehört.
Wer chronisch krank ist und regelmäßig therapeutische Behandlungen wahrnehmen muss, belastet diesen Topf systematisch auf eine Weise, die der Gesetzgeber so nie eingeplant hat.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat das in einem grundlegenden Urteil klar herausgearbeitet (Az. L 4 AS 194/16): Regelmäßig anfallende Fahrtkosten zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen stellen einen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar, wenn sie den Regelbedarfsanteil für Gesundheitspflege übersteigen und nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt werden.
Die Grenze ist nach Einschätzung des Gerichts bereits dann erreicht, wenn die durchschnittliche Monatsbelastung durch Behandlungsfahrten bei etwa 20 Euro liegt – denn ab diesem Punkt ist eine realistische Dispositionsmöglichkeit in anderen Ausgabebereichen kaum noch gegeben.
Das Argument der „Umschichtung” trägt rechtlich nicht
Jobcenter verweisen in solchen Fällen gern auf die Möglichkeit zur „Umschichtung”: Wer an einer Stelle mehr brauche, solle eben an anderer Stelle sparen. Das klingt pragmatisch, ist aber rechtlich nicht haltbar. Das Bundessozialgericht hat diesen Gedanken ausdrücklich auf Bedarfe begrenzt, die ihrem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind (BSG Az. B 14 AS 30/13 R).
Für einen Bedarf, der strukturell über den Regelbedarf hinausgeht – wie die dauerhafte krankheitsbedingte Mehrbelastung – scheidet die Umschichtungslogik aus. Das Jobcenter kann also nicht verlangen, dass jemand auf soziokulturelle Teilhabe verzichtet, um seine Arztfahrten selbst zu finanzieren.
Die BSG-Rechtsprechung von 2022 ändert nichts am Ergebnis
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 26. Januar 2022 (B 4 AS 81/20 R) klargestellt, dass Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Arztterminen dem Bedarfsposten „Verkehr” zuzuordnen sind. Das klingt zunächst wie eine Einschränkung – ist es aber nicht. Denn das BSG hat gleichzeitig festgehalten, dass Jobcenter einen Mehrbedarf nicht pauschal ablehnen dürfen.
Eine Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich. Wenn die Notwendigkeit eines regelmäßigen Therapiebesuchs feststeht, sind die dafür anfallenden Fahrtkosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen – vorausgesetzt, sie übersteigen den regulären Bedarf erheblich und können nachgewiesen werden.
Das Jobcenter sieht das naturgemäß lieber anders. Aber eine pauschale Ablehnung hält vor Gericht nicht stand.
Was in der Praxis gezeigt werden muss
Die eigentliche Herausforderung liegt im Nachweis. Wer einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen will, muss zwei Dinge belegen: erstens die Regelmäßigkeit der Behandlung, zweitens die konkrete Höhe der anfallenden Kosten und deren Erheblichkeit gegenüber dem Regelbedarfsanteil.
Was „regelmäßig” im Rechtssinne genau bedeutet, hat das BSG nicht abschließend definiert – das lässt Spielraum nach unten, aber auch nach oben. Wer zweimal wöchentlich zur Therapie fährt, sollte keine Schwierigkeiten haben, dieses Merkmal zu erfüllen.
Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Die Fahrtkosten über mehrere Monate auflisten – Datum, Ziel, Verkehrsmittel, Kosten. Dazu ein ärztliches Attest oder eine therapeutische Verordnung, die die Notwendigkeit der Behandlungsfrequenz belegt.
Dann den Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II stellen und dabei explizit auf die BSG-Rechtsprechung B 14 AS 30/13 R sowie das LSG Sachsen-Anhalt L 4 AS 194/16 hinweisen. Wer eine Ablehnung erhält, widerspricht. Eine pauschale Ablehnung ohne Einzelfallprüfung ist rechtswidrig.
Das Jobcenter als Ausfallbürge des Existenzminimums
Hinter diesem Anspruch steht ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, den das BSG mehrfach bekräftigt hat: Das Jobcenter trägt die Auffangverantwortung für das menschenwürdige Existenzminimum, wenn andere gesetzliche Ansprüche – etwa gegenüber der Krankenkasse – nicht greifen (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R; LSG NRW, Urt. v. 27.11.2024 – L 12 AS 116/23).
Das ist keine Kann-Regelung, sondern eine verfassungsrechtliche Pflicht. Wer das Existenzminimum nicht aus eigenem Einkommen und nicht über vorrangige Leistungen sichern kann, hat Anspruch auf staatliche Sicherung – und das schließt den Weg zur Therapie ausdrücklich ein.
Anmerkung des Verfassers
Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht die zuletzt vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R) ergangene Rechtsprechung entgegen. Danach gilt: Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Arztterminen, Klinikbesuchen oder Ähnlichem sind dem Bedarfsposten „Verkehr” zuzuordnen. Jedoch darf das Jobcenter nicht pauschal einen Mehrbedarf ablehnen, sondern muss eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Wenn beispielsweise die Notwendigkeit des regelmäßigen Besuches einer Therapie gegeben ist, sind anfallende Fahrtkosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, sofern diese den regulären Bedarf „erheblich übersteigen” und nachgewiesen werden können. In der Praxis besteht die Herausforderung zum einen darin, die Regelmäßigkeit darzulegen. Es wurde nicht geklärt, was eine Regelmäßigkeit de facto ist.
Darüber hinaus müssen die anfallenden Kosten gelistet und im zweiten Schritt deren Erheblichkeit dargelegt und nachgewiesen werden. Dennoch stellt dieses Urteil des BSG klar, dass eine pauschale Verneinung vonseiten der Jobcenter keine Grundlage hat und im Einzelfall einer Überprüfung standhalten muss.
Die Stellung des Jobcenters als „Ausfallbürge” kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche insoweit die Verpflichtung besteht, das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungswegen durch andere Rechtsansprüche zu gewährleisten (vgl. zu Schulbüchern: BSG Urteil vom 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R –, LSG NRW, Urt. v. 27.11.2024 – L 12 AS 116/23).
Quellen
LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 4 AS 194/16
BSG, Az. B 14 AS 30/13 R
BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R
BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R
LSG NRW, Urt. v. 27.11.2024 – L 12 AS 116/23




