Eine Familie zieht in eine neue Wohnung ein. Der Boden: roher Estrich, keine Scheuerleisten, keine Fliesen. Der Vermieter übergibt so – ohne jede vertragliche Renovierungspflicht. Das Jobcenter lehnt die Kostenübernahme ab, weil der Mietvertrag dazu schweigt. Das ist falsch. Und es ist nicht nur falsch, sondern rechtlich klar geregelt.
Was das Recht sagt: § 22 SGB II ist eindeutig
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 49/07 R) klargestellt, dass Einzugsrenovierungskosten als Bestandteil dieser Unterkunftskosten zu werten sind – sofern sie angemessen und zur Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlich sind.
Das gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder nicht. Auch ohne vertragliche Grundlage kann das Jobcenter im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einmalige Beihilfen erbringen – so wie das BSG es bereits zu Heizkosten entschieden hat (Urteil vom 16.5.2007, Az. B 7b AS 40/06 R).
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dies im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt (Az. L 18 AS 126/18 B ER). Besonders dann, wenn zur Bedarfsgemeinschaft Kinder gehören, greift zusätzlich der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 GG. Die Bewohnbarkeit einer Wohnung ist keine Option – sie ist die Grundvoraussetzung ihrer Nutzung.
Die Dreistufenprüfung: So entscheidet das Gericht
Das BSG hat für die Angemessenheitsprüfung von Einzugsrenovierungskosten einen klaren dreigliedrigen Maßstab entwickelt. Wer diesen kennt, kann das Jobcenter an jedem Prüfpunkt stellen.
Erste Stufe: Erforderlichkeit. War die Renovierung konkret notwendig, um die Wohnung überhaupt bewohnbar zu machen? Der Maßstab richtet sich nach objektiven Kriterien, aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Auch im unteren Wohnungssegment gehört ein einfacher Wand- und Fußbodenoberbelag zur Mindestausstattung.
Eine Wohnung ohne Fußbodenbelag und Scheuerleisten erfüllt diesen Standard nicht. Wenn das fotografisch dokumentiert ist – wie im vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall –, ist die Erforderlichkeit im Regelfall gegeben.
Zweite Stufe: Ortsüblichkeit. Entspricht es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit, dass Wohnungen im unteren Segment unrenoviert übergeben werden? Nur wenn renovierte Wohnungen in nennenswertem Umfang verfügbar sind, kann das Jobcenter den Hilfebedürftigen auf eine solche Wohnung verweisen.
Und hier liegt eine wichtige Beweislastverteilung: Das Jobcenter muss nachweisen, dass nennenswert renovierter Wohnraum im unteren Preissegment vorhanden ist – nicht der Antragsteller das Gegenteil (LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 AS 1609/14). Wer das nicht beachtet, überlässt dem Jobcenter einen Vorteil, der ihm von Rechts wegen nicht zusteht.
Dritte Stufe: Höhe der Kosten. Die Kosten müssen geeignet sein, den Standard einer Wohnung im unteren Wohnungssegment herzustellen – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Im Eilverfahren sind nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vordringlich jene Maßnahmen zu finanzieren, die die Bewohnbarkeit alsbald sicherstellen – konkret: der fehlende Fußbodenoberbelag und die Scheuerleisten.
Anmerkung des Verfassers
Ein Anspruch besteht selbst dann, wenn der Mietvertrag keine Klausel zur Einzugsrenovierung enthält oder der Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergeben hat (SG Schleswig, Urteil vom 09.05.2012, Az. S 3 AS 393/08).
Können Renovierungsarbeiten nicht selbst durchgeführt werden – zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, wobei das Kreisgesundheitsamt in Zweifelsfällen einzuschalten ist –, können die Kosten eines Fachbetriebs anerkannt werden.
In der Sozialhilfe gilt ab Vollendung des 70. Lebensjahres: Kein Amtsarzt ist zur Überprüfung der körperlichen Konstitution heranzuziehen, wenn der Hilfebedürftige glaubhaft vorträgt, er könne die Renovierung wegen seines Alters nicht selbst durchführen. Voraussetzung ist außerdem, dass keine Verwandten oder Bekannten zur Verfügung stehen.
Anerkannt werden können dann die Kosten, die sich bei Arbeitnehmern unterer Einkommensschichten für eine einfache Renovierung ergeben würden. Maßgeblich ist dabei stets das günstigste Angebot aus mindestens drei Kostenvoranschlägen verschiedener Unternehmen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht und Bürgergeld bezieht, sollte den Zustand der Wohnung vor dem Einzug fotografisch dokumentieren – vollständig und mit Datum. Das ist im Streitfall der entscheidende Beleg.
Dann folgt der Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Einzugsrenovierungskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, verbunden mit einer Aufstellung der geplanten Maßnahmen und – wenn Handwerker benötigt werden – mit mindestens drei Kostenvoranschlägen.
Lehnt das Jobcenter ab, gilt: Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids. Besteht Eile – etwa weil der Einzug unmittelbar bevorsteht –, ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht der richtige Weg.
Das Jobcenter wird in diesem Verfahren nachweisen müssen, dass ausreichend renovierter Wohnraum im unteren Preissegment verfügbar ist. Das dürfte in den meisten angespannten Wohnungsmärkten schwer fallen.
Wer schweigt und die Kosten aus eigener Tasche trägt, verschenkt seinen Anspruch. Das lässt sich im Nachhinein kaum noch korrigieren.
Quellen
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R
BSG, Urteil vom 16.5.2007 – B 7b AS 40/06 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 18 AS 126/18 B ER
LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 AS 1609/14
SG Schleswig, Urteil vom 09.05.2012 – S 3 AS 393/08




