Höherversicherung bei der Rente: Hunderte Euro Steuer gespart — aber nur wer diesen Antrag stellt

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Wer vor 1998 freiwillig Höherversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt heute Steigerungsbeträge zur Rente — und zahlt darauf die volle Steuer, obwohl das Steuerrecht einen günstigeren Weg kennt. Die sogenannte Öffnungsklausel nach § 22 Einkommensteuergesetz kann für einen Teil dieser Beträge die Steuerlast senken.

Das Finanzamt wendet sie aber nie von sich aus an. Der Bundesfinanzhof hat das 2021 festgestellt: Wer die Öffnungsklausel nicht beantragt, bekommt sie nicht — und zahlt Jahr für Jahr mehr als nötig (BFH, Az. X R 20/19, Urteil vom 19.05.2021).

Warum Höherversicherungs-Steigerungsbeträge voll besteuert werden

Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind nach § 269 Abs. 1 SGB VI Zusatzleistungen zur gesetzlichen Altersrente, keine eigenständige private Rente. Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass sie steuerlich zur Basisversorgung gehören und der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, genauso wie der reguläre Rentenanteil. Wer 2026 in Rente geht, zahlt auf 84 Prozent seiner Jahresrente Steuern, und der Steigerungsbetrag zählt dabei mit.

Eine private Leibrentenversicherung wird steuerlich günstiger behandelt, weil dort nur ein gesetzlich festgelegter Ertragsanteil zu versteuern ist. Dieser Ertragsanteil liegt je nach Renteneintrittsalter deutlich unter dem Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente.

Genau diese Lücke soll die Öffnungsklausel schließen: Sie erlaubt unter engen Voraussetzungen, einen Teil der Basisversorgungsrente mit dem niedrigeren Ertragsanteil zu besteuern. Das gilt nicht für alle Höherversicherten.

Wer die Öffnungsklausel bei Höherversicherungs-Steigerungsbeträgen nutzen kann

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens müssen die maßgeblichen Beiträge bis spätestens 31. Dezember 2004 geleistet worden sein. Beiträge nach diesem Stichtag zählen nicht. Zweitens muss der Versicherte nachweisen, dass er in mindestens zehn Jahren Beiträge gezahlt hat, die oberhalb des damaligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen.

Die zehn Jahre müssen nicht aufeinander folgen. Drittens gilt die günstigere Besteuerung nur für den Rententeil, der rechnerisch auf genau diesen Über-Höchstbeitrag-Beiträgen beruht, nicht für die gesamte Rente.

In der Praxis kommt die Öffnungsklausel vor allem für zwei Gruppen in Betracht: für Selbstständige, die freiwillig überdurchschnittlich hohe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, und für langjährig gut verdienende Beschäftigte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die die Höherversicherung zusätzlich genutzt haben.

Wer die Höherversicherung nur moderat aufgestockt hat, ohne dabei den Höchstbeitrag zu überschreiten, hat keine Grundlage für die Öffnungsklausel.

Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken können bei der Zehnjahreszählung ebenfalls einbezogen werden. Im BFH-Verfahren hatte die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, dass der Kläger acht Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags geleistet hatte.

Unter Einbeziehung der Beiträge seines Versorgungswerks wäre die Zehnjahreshürde überschritten gewesen. Wer also in mehreren Systemen versichert war, sollte prüfen, ob die Gesamtbeiträge zusammen die Voraussetzung erfüllen.

Das Finanzamt handelt nicht von Amts wegen — ein teures Missverständnis

Die verbreitete Annahme lautet: Das Finanzamt kennt den Rentenverlauf und berücksichtigt günstigere Regelungen automatisch. Bei der Öffnungsklausel gilt das Gegenteil. Der BFH hat im Leitsatz 2 des Urteils X R 20/19 festgehalten: Die Öffnungsklausel ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anzuwenden, eine Anwendung von Amts wegen ist ausgeschlossen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Klausel dennoch ohne Antrag angewandt, was rechtswidrig war. Dass der Kläger daraus keinen Vorteil ziehen konnte, ändert nichts an der Grundregel: Wer nicht beantragt, bekommt die günstigere Besteuerung nicht.

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So wird der Antrag auf die Öffnungsklausel gestellt

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Das Bundesministerium der Finanzen hat klargestellt, dass ein formloser Antrag genügt; auch ein konkludenter Antrag reicht, wenn aus der Einkommensteuererklärung erkennbar wird, dass der Steuerpflichtige eine günstigere Besteuerung begehrt.

Praktisch empfiehlt sich trotzdem ein schriftlicher Antrag zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Eine geeignete Formulierung: „Ich beantrage die Anwendung der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG für den auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Teil meiner Rente einschließlich der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung.”

Der Antrag muss für jedes Steuerjahr einzeln gestellt werden.

Zum Antrag müssen Nachweise vorgelegt werden. Der wichtigste ist eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung darüber, in wie vielen Jahren die Beiträge den damaligen Höchstbeitrag überschritten haben und in welchem Umfang.

Wer auch Beiträge zu einem Versorgungswerk gezahlt hat, benötigt gegebenenfalls eine zweite Bescheinigung dieses Trägers. Das Finanzamt berechnet daraus den Verhältniswert und den günstig zu besteuernden Rententeil.

Wurden Einkommensteuerbescheide vergangener Jahre noch nicht bestandskräftig, kann der Antrag über einen Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nachgeholt werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden ist der Weg deutlich enger. Änderungsanträge nach steuerrechtlichen Sondervorschriften sind selten erfolgreich.

Wer merkt, dass er die Öffnungsklausel jahrelang nicht beantragt hat, sollte umgehend prüfen, welche Bescheide noch angreifbar sind.

Fehler, die Höherversicherte bei der Rentensteuer machen

Der häufigste Fehler ist das Nichtbeantragen. Wer nichts beantragt, zahlt mehr Steuern als nötig, und der Bescheid ist rechtmäßig. Ein zweiter verbreiteter Fehler: Höherversicherungs-Steigerungsbeträge als separate private Rente in die Steuererklärung eintragen und den Ertragsanteil selbst ansetzen, ohne den Antrag auf die Öffnungsklausel zu stellen.

Das Finanzamt korrigiert das zum Nachteil des Rentners, weil die nachgelagerte Besteuerung dann für die gesamte Rente greift. Der BFH-Kläger hatte genau diesen Fehler begangen.

Nehmen wir einen vereinfachten Fall: Ein Rentner bezieht eine gesetzliche Altersrente von 1.800 Euro monatlich plus 120 Euro Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung. Ohne Öffnungsklausel werden beide Beträge zusammen nachgelagert besteuert. Mit erfolgreicher Öffnungsklausel könnte ein Teil der Rente, der auf Über-Höchstbeitrag-Beiträgen beruht, mit dem deutlich niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden.

Wie groß dieser Anteil ist, hängt vom individuellen Beitragsverlauf ab und wird von der DRV bescheinigt. Der steuerliche Unterschied kann je nach Rentenanteil und persönlichem Steuersatz mehrere hundert Euro jährlich betragen.

Wer die Voraussetzungen der Öffnungsklausel nicht erfüllt, weil er in keinem Jahr Beiträge über dem Höchstbeitrag geleistet hat, sollte trotzdem prüfen, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das ist ein anderer Rechtsbehelf mit anderen Nachweislasten, aber ebenfalls nur auf Antrag durchsetzbar. Wer heute in Rente geht oder gegangen ist, hat wenig Zeit: Je früher die Bescheide geprüft werden, desto mehr Einspruchsfristen sind noch offen.

Quellen

Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 20/19 (bundesfinanzhof.de)
Sozialgericht München: Gerichtsbescheid vom 21.05.2024, Az. S 25 R 34/20
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 269 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 22 EStG, Abschnitt Öffnungsklausel (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 239