Nur ein Minijob ist beitragsfrei – auch wenn weitere Minijobs nicht Geringfügigkeitsgrenze überschreiten

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Gehen Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, können sie zusätzlich nur in einem einzigen für sie versicherungsfreien Minijob arbeiten. Nur dann darf auch der Arbeitgeber einen von ihm allein zu tragenden Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, stellte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2023 klar (Az.: L 8 BA 194/21).

Gehe eine Mitarbeiterin neben ihrer Hauptbeschäftigung mehreren Minijobs nach, sei die zuletzt aufgenommene geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Die Klägerin, eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis, hatte eine medizinische Assistentin mit durchschnittlich zwei Wochenstunden geringfügig beschäftigt. Sie verdiente damit zuletzt rund 80 Euro im Monat. Die Praxis zahlte für den Minijob den Pauschalbetrag von 30 Prozent des Minijob-Einkommens zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die darin enthaltenen zwei Prozent Lohnsteuer.

Arbeitnehmerin hatte mehrere Jobs

Die Frau hatte jedoch noch zwei weitere sozialversicherungspflichtige Hauptjobs sowie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Hausarztpraxis für die geringfügig entlohnte Beschäftigung der medizinischen Assistentin in den Jahren 2013 bis 2016 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 69,18 Euro nach.

Bei einer Hauptbeschäftigung und mehreren Minijobs müssten für die zuletzt aufgenommene geringfügige Beschäftigung die vollen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden.

Minijob Grenze nicht insgesamt überschritten

Die Hausarztpraxis meinte, dass für den streitigen Minijob nur der gesetzliche Pauschalbetrag entrichtet werden müsse. Maßgeblich sei, dass bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen insgesamt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Diese habe im Streitzeitraum bei 450 Euro (538 Euro im Jahr 2024) gelegen.

Werde diese Grenze wie im konkreten Fall insgesamt nicht überschritten, könne der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge pauschal abrechnen.

Neben Hauptjob nur einen Minijob

Dem widersprach das LSG in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013. Wenn ein Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung und einen einzigen Minijob ausübe, sei er in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei.

Nur der Arbeitgeber habe den gesetzlichen Pauschalbetrag zu zahlen. Versicherungsfreiheit bestehe für den Minijobber auch dann, wenn er keinen Hauptjob, sondern mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübe. Auch hier müsse der Arbeitgeber nur den Pauschalbetrag zahlen.

Anders sehe es aus, wenn eine Hauptbeschäftigung vorliegt. Dann sei nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich.

LSG Essen: Nur erster Minijob ist für Versicherte beitragsfrei

Werden neben dem Hauptjob mehrere Minijobs ausgeübt, kann der Arbeitgeber, der die letzte geringfügige Beschäftigung vereinbart hat, die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr pauschal abrechnen. Stattdessen seien die vollen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abzuführen. Dabei spielt es laut LSG keine Rolle, ob das Einkommen aus allen Minijobs insgesamt immer noch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Der Gesetzgeber habe auf diese Weise die Ausweitung der Minijobs verhindern wollen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle