Neues BAG-Urteil: Kündigungsschutz entsteht vor jedem Elternzeitabschnitt wieder

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, ist vor jedem einzelnen Abschnitt durch den besonderen Kündigungsschutz geschützt.

Das gilt ausdrücklich auch, wenn alle Abschnitte in einem einzigen Brief beantragt wurden . Eine Revision des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg. (Az. 2 AZR 213/25).

Für wen ist dieses Urteil wichtig?

Dieses abschließende Urteil bringt Eltern Rechtssicherheit, die ihre gesamte Elternzeit flexibel über mehrere Jahre verteilen. Diese konnten bisher nicht sicher sein, ob der vorwirkende Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur einmal greift oder sich bei jedem Abschnitt erneuert.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage jetzt abschließend zugunsten der Eltern beantwortet.

So funktioniert der Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit

Wer in Elternzeit ist, genießt Kündigungsschutz, und das gilt auch für die Zeit in den Wochen davor. Dieser Schutz während der Elternzeit ist umfassend. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Eine solche erfolgt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erteilt.

Darüber hinaus gilt ein vorwirkender Kündigungsschutz. Dieser beginnt, sobald die Betroffenen Elternzeit beim Arbeitgeber verlangt haben. Der früheste Zeitpunkt ist allerdings acht Wochen vor Beginn eines Elternzeitabschnitts, solange das Kind noch nicht drei Jahre alt ist.

Bei älteren Kindern verlängert sich die Zeitspanne. Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes erhöht sich die Vorwirkungsfrist auf 14 Wochen.

Der Gesetzgeber hat diesen vorwirkenden Schutz bewusst eingebaut, um zu verhindern, dass Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben austricksen. Ohne eine solche Hürde liegt es nahe, dass Arbeitgeber Betroffenen kurz vor Antritt der Elternzeit kündigen, um so die Rechte während der Elternzeit auszuhebeln.

Die Richter denken es zuende

Die Richter am Bundesarbeitsgericht dachten diese Logik jetzt ausdrücklich zuende. Wenn der vorwirkende Kündigungsschutz nämlich gerade dazu dient, dass Arbeitgeber den Schutz der Elternzeit nicht umgehen können, dann muss dies notwendig auch für jeden einzelnen Abschnitt gelten.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG darf jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Daraus folgt nach dem BAG: Der vorwirkende Kündigungsschutz setzt bei jedem dieser Elternzeitverlangen neu ein.

Der Fall: Eine Kündigung in der falschen Woche

Der Betroffene war seit dem 1. Juli 2024 als Techniker im Tiefbauamt einer westfälischen Gemeinde tätig, und dies in der Probezeit. Bereits am 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für vier konkret bezeichnete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027.

Sämtliche Abschnitte hatte er in einem einzigen Schreiben benannt.

Für den zweiten Abschnitt ab dem 11. November 2024 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit mit 24 Wochenstunden. Die Gemeinde bewilligte beides mit Schreiben vom 1. August 2024.

Am 9. Oktober 2024 kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024, exakt in der Zeit, in der der Kläger zwischen dem ersten und dem zweiten Elternzeitabschnitt wieder regulär arbeitete. Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde holte sie nicht ein.

Der Arbeitnehmer klagte, das Arbeitsgericht Münster gab ihm Recht, das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte das am 5. November 2025 (Az. 11 SLa 394/25), und das BAG verwarf die Revision der Gemeinde vollständig.

Alle drei Instanzen der Arbeitsgerichte erklärten die Kündigung also für nichtig.

So argumentierte die Gemeinde

Die Gemeinde meinte, der vorwirkende Kündigungsschutz greife nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt. Also müsse der Arbeitnehmer jeweils erneut Elternzeit verlangen, um neuen Schutz auszulösen. Die Bundesrichter zeigten, dass das genaue Gegenteil gilt.

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Das Gesetz erlaubt demnach ausdrücklich, mehrere Zeitabschnitte zu verlangen. Daraus ergibt sich zwingend, so die Richter, dass der Schutz bei jedem dieser Verlangen eingreift.

Die Richter stellten klar: Ob der Arbeitnehmer für jeden Abschnitt ein eigenes Schreiben einreicht oder alle Abschnitte gebündelt in einem einzigen Antrag beantragt, spielt keine Rolle.

Das Gericht betonte außerdem den Gesetzeszweck: Der vorwirkende Schutz soll verhindern, dass Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines Elternzeitabschnitts beenden. Dieser Grundsatz gilt, so die Richter, für alle Abschnitte gleichermaßen. Gälte er nur für den ersten Abschnitt, wäre er für alle weiteren wertlos.

Was viele nicht wissen: Probezeit und Betriebsgröße spielen keine Rolle

Die Richter machten darüber hinaus klar, dass es keine Ausnahme vom Kündigungsschutz während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gibt.

Der besondere Elternzeitschutz gilt also auch in der Probezeit. Das ist ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig zu Fehleinschätzungen führt.

Das Kündigungsschutzgesetz verlangt mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit und eine Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten. Der Schutz während und vor der Elternzeit kennt diese Einschränkungen nicht.

Er gilt in kleinen Betrieben, in der ersten Arbeitswoche und während der Probezeit. Wer Elternzeit wirksam beantragt hat, ist demnach geschützt, und dies gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht oder wie groß der Betrieb ist.

Kündigung in der Lücke? So handeln Sie jetzt

Wer in der Zeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten eine Kündigung erhalten hat, sollte sofort prüfen, ob der vorwirkende Kündigungsschutz greift. Lag der Beginn des nächsten Elternzeitabschnitts innerhalb von acht Wochen nach dem Zugang der Kündigung?

Wenn ja, war die Kündigung ohne behördliche Zulässigkeitserklärung nichtig. Sie ist also nicht nur anfechtbar, sondern war von Anfang an unwirksam.

Das ändert nichts an der Pflicht zur schnellen Reaktion. Ohne fristgerechte Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen ab Zugang verlieren Betroffene das Recht zur Klage.

Die Drei-Wochen-Frist läuft unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Prüfen Sie, ob dem Kündigungsschreiben eine behördliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde beiliegt. Fehlt sie, ist die Kündigung formal fehlerhaft.

Reichen Sie dann die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Das geht ohne Anwalt, besser mit einem. Wenn Sie keine Mittel für einen Anwalt haben, können Sie beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen.

Was bedeute das Urteil für die Elternzeit?

Das Urteil schafft Planungssicherheit für alle, die ihre Elternzeit über mehrere Jahre in Abschnitte verteilen. Ein Verlangen nach Elternzeit für mehrere Abschnitte löst den Schutz für jeden dieser Abschnitte aus, ohne dass vor jedem Abschnitt ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Arbeitgeber, die in den acht Wochen vor einem Elternzeitabschnitt kündigen wollen, müssen zuvor die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung nichtig. Das gilt für jeden Abschnitt, und für die gesamte Dauer bis zum Ende der geplanten Elternzeit.

Quellen

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 18. Juni 2026, Urteil 2 AZR 213/25 – Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 18 Kündigungsschutz, § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 5. November 2025, Az. 11 SLa 394/25