Gericht stärkt Kündigungsschutz vor einer Elternzeit

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Teilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Elternzeit von Anfang an in drei Zeitabschnitte auf, steht ihnen für acht Wochen vor Beginn jedes Abschnitts Kündigungsschutz zu. Der gesetzliche Kündigungsschutz besteht nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 5. November 2025 (Az.: 11 SLa 394/25).

Aber: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Was wurde verhandelt?

Der 45-jährige verheiratete Kläger und Vater von zwei Kindern arbeitet noch in der Probezeit als Techniker im Tiefbauamt. Am 23. Juli 2024 beantragte er bei seinem Arbeitgeber Elternzeit, um seine Tochter bis zu ihrem 3. Geburtstag betreuen zu können. Die Elternzeit wollte er nicht durchgehend beanspruchen, sondern in drei Zeitabschnitte aufteilen. Im zweiten Zeitabschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 wollte er zudem mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von 24 Stunden weiter arbeiten.

Der Arbeitgeber bewilligte am 1. August 2024 die beantragte Elternzeit.

Doch dann kündigte der Arbeitgeber dem Mann mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 und damit kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er verwies darauf, dass ihm acht Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz zustehe. Die Kündigung sei aber innerhalb der acht Wochenfrist vor Beginn des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit erfolgt.

Der Arbeitgeber meinte, dass der achtwöchige Kündigungsschutz nur einmalig gelte, hier also vor Beginn des ersten Teilabschnitts der Elternzeit. Es würde zu einer nicht vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausweitung des Kündigungsschutzes führen, wenn vor jedem Teilabschnitt der Elternzeit die achtwöchige Schonfrist gelte.

LAG Hamm: Acht-Wochen-Schonfrist gilt für jeden Elternzeitabschnitt

Sowohl das Arbeitsgericht Münster als nun auch das LAG urteilten, dass die Kündigung unwirksam ist. Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit besteht ein um acht Wochen vorverlagerter Kündigungsschutz vor Beginn „einer“ Elternzeit. Der Kündigungsschutz gelte aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber noch in Teilzeit weiter arbeitet, betonte das LAG.

Hier sei die Kündigung rechtswidrig innerhalb der Acht-Wochenfrist vor Beginn des zweiten Abschnitts einer Elternzeit erklärt worden. Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes sei es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, „dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht“. Dieser Schutzzweck müsse dann auch für alle Abschnitte der Elternzeit gelten.

Kündigungsschutz vor Inanspruchnahme einer Elternzeit gestärkt

Die Befürchtung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer mit dem gezielten Legen von bis zu drei Elternzeitabschnitten der Kündigungsschutz ausgeweitet werde, sei „praktisch unbedeutend und vermag nicht, hinter das generelle Schutzbedürfnis der Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer zurückzutreten“, so das LAG. Denn während der Elternzeit bestehe ohnehin ein Kündigungsschutz.