Wer während der Elternzeit eine Kündigung erhält, ist zunächst schockiert – und das zu Recht: Denn in dieser besonderen Lebensphase besteht ein gesetzlich verankerter Kündigungsschutz. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich zulässig sein kann. Aber auch dann gilt: Eine solche Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Kündigung während der Elternzeit rechtens ist, welche Rolle die Behörden spielen und wie Sie sich rechtlich wehren können. Wir zeigen Ihnen außerdem, welche Auswirkungen eine Kündigung auf Ihre Krankenversicherung hat und wo Sie Unterstützung erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Wann ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich?
Grundsätzlich gilt: Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber verboten (§ 18 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG). Doch wie bei vielen Regelungen gibt es Ausnahmen.
Eine Kündigung ist möglich:
- bei vollständiger Betriebsschließung oder Insolvenz
- bei schwerwiegendem Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, schwere Pflichtverletzungen)
- wenn die zuständige Behörde der Kündigung ausdrücklich zustimmt
Wichtig: Ohne die behördliche Zustimmung ist eine Kündigung während der Elternzeit automatisch unwirksam, auch wenn die Kündigungsgründe objektiv nachvollziehbar sind.
Prüfung der Kündigung: Darauf sollten Sie sofort achten
Nach Erhalt einer Kündigung während der Elternzeit sollten Sie Folgendes umgehend prüfen:
- Liegt die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vor?
Die Zustimmung muss dem Kündigungsschreiben beiliegen oder separat dokumentiert sein. Fehlt diese, ist die Kündigung nicht rechtswirksam. - Wurde ein zulässiger Grund angegeben?
Allgemeine betriebliche Gründe oder persönliche Spannungen reichen nicht aus. Nur besondere Ausnahmefälle (siehe oben) können eine Kündigung rechtfertigen. - Sind Fristen und Formalien eingehalten?
Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist korrekt ist und ob alle rechtlichen Formvorgaben eingehalten wurden.
So wehren Sie sich gegen die Kündigung
Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten:
Kündigungsschutzklage einreichen
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten. Das Gericht prüft, ob die Kündigung formell und inhaltlich wirksam ist.
Widerspruch gegen die Zustimmung der Behörde
Haben Sie die Kündigung erhalten und liegt eine behördliche Zustimmung vor, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Diese prüft den Vorgang erneut.
Tipp: Die Kombination beider Wege ist möglich und erhöht Ihre Chancen auf Erfolg.
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Auswirkungen auf Krankenversicherung und Elterngeld
Eine Kündigung beendet in der Regel auch die Elternzeit – denn diese ist an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Das hat vor allem versicherungstechnische Folgen:
Elterngeld: Der Anspruch auf Elterngeld bleibt erhalten – unabhängig von der Kündigung.
Krankenversicherung: Ohne Arbeitsverhältnis endet die Pflichtversicherung. Wenn keine Familienversicherung über den Partner besteht, müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Die Kosten können erheblich sein.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse, um Versorgungslücken zu vermeiden.
Zuständige Behörden: Wer entscheidet über die Kündigung?
In den Bundesländern sind unterschiedliche Stellen für die Zustimmung zuständig:
- Bezirksregierungen
- Gewerbeaufsichtsämter
- Landesämter für Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber muss bei diesen Stellen einen schriftlichen Antrag mit Begründung einreichen. Die Behörde prüft dann, ob die gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Liegen diese nicht eindeutig vor, wird die Zustimmung verweigert.
Wer ist während der Elternzeit überhaupt geschützt?
Der Kündigungsschutz greift acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn Sie diese vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Planen Sie Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr, beginnt der Schutz 14 Wochen vor Beginn.
Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz – jedoch nur während der tatsächlichen Elternzeitabschnitte.
Allgemeine Informationen zur Elternzeit (Hintergrundwissen)
Die Elternzeit ist ein gesetzlich verankerter Anspruch für Mütter und Väter (§§ 15 ff. BEEG). Sie können bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Die Zeit kann aufgeteilt werden und flexibel gestaltet sein. Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz – sie soll den familiären Alltag sichern.
Fallbeispiel: Kündigung trotz Elternzeit
Frau S., Marketingmanagerin in einem mittelständischen Unternehmen, meldete sechs Monate Elternzeit an. Drei Wochen vor Beginn erhielt sie eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitszeitverstöße. Die Zustimmung der Bezirksregierung lag nicht vor. Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht hatte Erfolg: Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.
Checkliste: Kündigung in der Elternzeit – das sollten Sie tun
- Prüfen Sie sofort, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt
- Notieren Sie das Eingangsdatum der Kündigung
- Holen Sie sich rechtliche Unterstützung (Anwalt, Gewerkschaft)
- Klagefrist (3 Wochen) und Widerspruchsfrist (4 Wochen) beachten
- Informieren Sie Ihre Krankenkasse
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig