Eine Kündigung während der Elternzeit ist in aller Regel unwirksam. Trotzdem wird sie gültig, wenn Sie nicht schnell reagieren. Viele Eltern warten ab und denken, die Kündigung sei sowieso nichtig. Dieses Abwarten ist ein teurer Fehler.
Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG ist stark, aber er schützt nur diejenigen, wer aktiv werden.
Inhaltsverzeichnis
Utes Kündigung während der Elternzeit
Nehmen wir an, Ute aus Hannover ist in Elternzeit. Ihr Mann Reinhard arbeitet in Vollzeit. Ihre Kinder Leyla, 2, und Marvin, 5 Monate, brauchen beide ihre Mutter zuhause. Als Utes Arbeitgeber ihr während der Elternzeit eine Kündigung schickt, ist die erste Reaktion der Familie: Das darf er doch gar nicht.
Sie müssen Kündigungsschutzklage erheben
Wer nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt, verliert seinen Anspruch, auch wenn die Kündigung auf den ersten Blick klar rechtswidrig war.
In diese Falle tappen erschöpfte Eltern mit kleinen Kindern regelmäßig.
Kündigung in der Elternzeit: Was das Gesetz sagt
§ 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist eindeutig: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, sobald ihm das Elternzeitverlangen zugegangen ist. Der Schutz gilt während der gesamten Elternzeit und unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist und wie lange das Arbeitsverhältnis besteht.
Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt dieser Schutz auch in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten und während der Probezeit. Wer also gerade erst sechs Monate im Betrieb ist und in Elternzeit geht, ist trotzdem geschützt.
Der Schutz gilt bereits bei der Ankündigung
Der Schutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits mit dem Zugang des Elternzeitverlangens beim Arbeitgeber: frühestens acht Wochen vor Beginn, wenn das Kind noch keine drei Jahre alt ist, und frühestens 14 Wochen vorher, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegt.
Eine Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ist in diesem Zeitraum nichtig.
Die drei Wochen: Die Frist, die alle kennen müssen
Eine Kündigung während der Elternzeit ist unwirksam, aber sie wird wirksam, wenn niemand dagegen klagt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch hier: Wer eine Kündigung erhalten hat und sie gerichtlich angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich gegen § 18 BEEG verstößt.
Ute bekommt die Kündigung an einem Mittwoch. Sie legt sie beiseite und denkt, das lässt sich später klären, wenn die Kinder etwas größer sind. Drei Wochen später ist die Frist abgelaufen. Das Arbeitsgericht würde nun feststellen, dass die Kündigung zwar ursprünglich rechtswidrig war, aber trotzdem durch Fristversäumnis wirksam geworden ist.
Die Kündigung, die nie hätte ausgesprochen werden dürfen, hat also das Arbeitsverhältnis beendet. Wer in dieser Situation ohne rechtliche Beratung wartet, verliert.
Wann eine Kündigung trotzdem zulässig sein kann
Der Sonderkündigungsschutz kennt Ausnahmen, aber sie sind eng. In besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde, in den meisten Bundesländern das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Regierungspräsidium, eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Eine solche Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht bei vollständiger Betriebsstilllegung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder bei einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens.
Ohne diese Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach aussprechen und auf Duldung hoffen. Er muss den Antrag bei der Behörde vor dem Ausspruch der Kündigung stellen.
Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, sollte deshalb sofort prüfen: Liegt der Kündigung eine solche Genehmigung bei? Wenn nicht, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Auch in diesem Fall läuft die Drei-Wochen-Frist.
Elternzeit in mehreren Abschnitten: Der Schutz beginnt neu
Viele Eltern nehmen die Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren Abschnitten. Reinhard zum Beispiel ist im ersten Lebensjahr von Marvin zuhause geblieben und plant, im dritten Lebensjahr nochmals drei Monate Elternzeit zu nehmen. Dieser zweite Abschnitt wird separat angemeldet.
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Der Kündigungsschutz beginnt für diesen zweiten Abschnitt neu, frühestens acht Wochen vor dessen Beginn.
Das bedeutet: In der Zeit zwischen den Elternzeit-Abschnitten, wenn Reinhard wieder vollständig im Betrieb tätig ist, gilt der allgemeine Kündigungsschutz. Sobald er den zweiten Abschnitt schriftlich beim Arbeitgeber anmeldet, beginnt der Sonderschutz erneut.
Wichtig ist dabei die Schriftform. Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden, spätestens sieben Wochen vor Beginn für Kinder unter drei Jahren.
Nur eine formwirksame Anmeldung löst den Kündigungsschutz aus. Wer die Elternzeit nur mündlich ankündigt oder per SMS mitteilt, ist nicht geschützt, bis die schriftliche Anmeldung beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Was tun, wenn die Kündigung kommt?
Wer während der Elternzeit eine Kündigung erhält, muss sofort handeln. Erster Schritt: prüfen, ob der Kündigung eine behördliche Zulässigkeitserklärung beiliegt. Wenn nicht, ist die Kündigung bereits formal unwirksam.
Zweiter Schritt: innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung einen Arbeitsrechtler aufsuchen oder direkt beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Die Klage kann ohne Anwalt eingelegt werden, am besten mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, und ist mit anwaltlicher Unterstützung deutlich effektiver.
Wer Bürgergeld bezieht oder wenig Einkommen hat, kann beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Diese muss vor der Klageerhebung beantragt werden, aber die Drei-Wochen-Frist läuft weiter, auch wenn der PKH-Antrag noch nicht beschieden ist. Im Zweifel: zuerst Klage einreichen, dann PKH beantragen.
Häufige Fragen zur Kündigung in der Elternzeit
Gilt der Schutz auch, wenn ich selbst kündigen will?
Ja, aber mit eigener Frist. Wer das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit selbst beenden will, kann das mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht durch den Arbeitsvertrag verkürzt werden.
Eine Eigenkündigung, die unter massivem Druck des Arbeitgebers zustande kommt, kann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen anfechtbar sein.
Was passiert nach dem Ende der Elternzeit?
Mit dem letzten Tag der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz automatisch. Ab diesem Moment gilt wieder das allgemeine Kündigungsschutzgesetz, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind: mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb, mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit.
Wer direkt nach der Elternzeit zurückkehrt, sollte den ersten Arbeitstag wahrnehmen und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass man wieder zur Arbeit erschienen ist.
Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen?
Auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist während der Elternzeit nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Es gibt keine Ausnahme für besonders schwere Vorwürfe, die den Behördenweg entbehrlich machen würde.
Wer eine fristlose Kündigung ohne Genehmigung erhält, hat denselben Anspruch wie bei einer ordentlichen Kündigung — und dieselbe Drei-Wochen-Frist.
Quellen
§ 18 BEEG (Kündigungsschutz in der Elternzeit), § 19 BEEG (Eigenkündigung), § 16 BEEG (Anmeldung der Elternzeit) — gesetze-im-internet.de
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BEEGKSchVwV) — verwaltungsvorschriften-im-internet.de
KVJS Baden-Württemberg: Kündigungsschutz nach BEEG — kvjs.de; Bundesarbeitsgericht: Urteil 6 AZR 459/18 (Betriebsratsanhörung Massenentlassung)




