Wird ein EU-Ausländer wegen Enkeltrickbetrugs an Rentnern verurteilt, muss er mit seiner Ausweisung und dem Verlust seines EU-Freizügigkeitsrechts rechnen. Dies gilt auch dann, wenn der EU-Ausländer suchtkrank ist und eine deutsche Tochter hat, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Mittwoch, 1. April 2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 8 K 1820/24).
Der konkrete Fall
Der polnische Kläger ist Vater von drei in Polen bei der Mutter lebenden Kindern sowie Vater einer fünfjährigen deutschen Tochter. Seit dem Alter von 13 Jahren sei der Mann von verschiedenen Substanzen abhängig.
Das Landgericht Mannheim hatte ihn wegen Enkeltrickbetrugs an Rentnern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Dabei gaukelten Mittäter älteren Personen am Telefon vor, ein Enkel oder ein anderer naher Angehöriger zu sein und wegen einer angeblichen Notlage einen hohen Geldbetrag zu benötigen.
Der Kläger fungierte in der Bande als Logistiker, der die Abholung des Geldes bei den Geschädigten organisierte und es an die anderen Bandenmitglieder nach Polen weiterleitete. Seit dem 8. März 2021 befand er sich in Haft und zuletzt in einer Entziehungsanstalt.
Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Ausweisung eines Polen
Wegen seiner Verurteilung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Verlust seines EU-Freizügigkeitsrechts fest. Neben der behördlichen Ausweisungsentscheidung wurde die Abschiebung nach Polen angedroht und für das Bundesgebiet ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.
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Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht in seinem nun zugestellten Urteil vom 24. März 2026. Aus dem Verhalten des Klägers ergebe sich „eine das Grundinteresse berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Der suchtkranke Kläger habe zwar mittlerweile eine Therapie durchlaufen. Dennoch bestehe eine hohe Rückfallgefahr, wieder schwerwiegende Betrugsstraftaten zu begehen.
Gericht: Kontakt zur Familie auch über Videotelefonie machbar
So habe er selbst angegeben, niemanden zu kennen, der nicht kriminell sei. Die Taten seien im Rahmen eines kriminellen Netzwerks erfolgt, hinter dem der Goman-Clan stehen dürfte. Eine Rückfallgefahr bestehe auch deshalb, weil der Kläger mit seinen Straftaten ein monatliches Einkommen zwischen 10.000 und 15.000 Euro erzielt habe, welches er heute als Reinigungskraft und Ernährer einer fünfköpfigen Familie nicht mehr erreichen könne. Zudem habe er erhebliche Schulden.
Die Verbindung zu seiner deutschen Tochter könne er über Videotelefonie aufrechterhalten. Seine Lebensgefährtin und die Tochter könnten ihn in Polen besuchen, so das Verwaltungsgericht. fle/mwo




