Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – Diese Wohngeld-Änderung übersehen viele Bezieher

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Wer Wohngeld bezieht und im laufenden Jahr eine Mieterhöhung bekommen hat, kann seit dem 10. Februar 2026 schneller mehr Geld verlangen: Für einen Wohngeld-Erhöhungsantrag reicht jetzt eine Steigerung der berücksichtigungsfähigen Miete um mehr als 10 Prozent, vorher mussten es mehr als 15 Prozent sein.

Das betrifft alle, die bereits einen Wohngeldbescheid haben und deren Wohnkosten oder Einkommen sich verändert haben. Wer den Antrag stellt, kann bei einer Mieterhöhung bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums rückwirkend nachfordern. Wer ihn nicht stellt, bekommt nichts, denn die Wohngeldstelle rechnet die höhere Miete nicht von allein nach.

Was sich beim Wohngeld-Erhöhungsantrag 2026 geändert hat

Bis zum 9. Februar 2026 musste die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15 Prozent steigen, damit ein Erhöhungsantrag im laufenden Bezug überhaupt durchging. Seit dem 10. Februar 2026 liegt diese Schwelle bei mehr als 10 Prozent. Dieselbe Absenkung gilt für einen Rückgang des Einkommens. Damit kommen deutlich mehr Haushalte in den Bereich, in dem sich ein neuer Antrag rechnet.

Die Änderung kam auf einem ungewöhnlichen Weg ins Gesetz: Sie steckt im Standortfördergesetz, das am 4. Februar 2026 verkündet wurde und eigentlich private Investitionen fördern soll. Dessen Artikel 62 senkte beiläufig auch die Prozentschwelle im Wohngeldrecht. Für Wohngeldbeziehende ist das eine spürbare Verbesserung, die in der öffentlichen Debatte fast untergegangen ist.

Warum die Wohngeldstelle Ihre höhere Miete nicht von selbst nachrechnet

Viele Beziehende gehen davon aus, dass die Behörde eine Mieterhöhung automatisch berücksichtigt, sobald der Vermieter sie verschickt. Das ist ein folgenschwerer Irrtum. Wohngeld wird für einen festen Bewilligungszeitraum von üblicherweise zwölf Monaten bewilligt, und zwar auf Grundlage einer Prognose:

Maßgeblich sind Einkommen und Miete, die zum Zeitpunkt des Antrags zu erwarten waren. Ändert sich danach etwas zu Ihren Gunsten, bleibt der alte Bescheid bestehen, bis Sie selbst handeln.

Anders ist es bei der turnusmäßigen Dynamisierung, der gesetzlichen Anpassung des Wohngeldes an die Preisentwicklung: Läuft ein Bescheid über den Stichtag hinaus, rechnet die Behörde diesen Teil von Amts wegen neu. Genau das nährt das Missverständnis.

Weil die Dynamisierung automatisch kommt, glauben viele, auch eine gestiegene Miete werde automatisch nachgezogen. Sie wird es nicht: Die automatische Neuberechnung erfasst nur die allgemeinen Rechengrößen, nicht Ihre persönliche Mieterhöhung. Dafür braucht es den Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG.

Drei Auslöser für einen höheren Wohngeld-Anspruch

Ein Erhöhungsantrag im laufenden Bewilligungszeitraum lohnt sich, wenn einer von drei Punkten zutrifft. Erstens, wenn die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent gestiegen ist, etwa durch eine Mieterhöhung des Vermieters.

Zweitens, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent gesunken ist, zum Beispiel beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, bei Kurzarbeit oder bei Krankengeld nach dem Ende der Lohnfortzahlung.

Drittens, wenn ein weiteres Familienmitglied in den Haushalt einzieht, etwa durch Geburt oder Zuzug eines Partners.

In allen drei Fällen muss der Antrag zu einem höheren Wohngeld führen, sonst wird er abgelehnt. Die niedrigere Schwelle ist also keine Garantie auf mehr Geld, sondern nur der Schlüssel, der die Neuberechnung überhaupt erst öffnet. Wer unsicher ist, kann die Werte vorab in den Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums eingeben.

Rückwirkung: Bei der Miete zählt der Beginn des Bewilligungszeitraums

Ab wann das höhere Wohngeld fließt, hängt vom Auslöser ab. Steigt die Miete rückwirkend um mehr als 10 Prozent, kann das Wohngeld bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums neu bewilligt werden, verlorene Monate lassen sich zurückholen.

Beim Einkommensrückgang gilt das nicht: Hier wirkt der Antrag erst ab dem Monat, in dem er bei der Behörde eingeht. Jeder Monat des Zögerns ist dann verlorenes Geld.

Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik. Renate K., 64, aus Kassel bezieht Wohngeld auf Grundlage einer berücksichtigungsfähigen Miete von 480 Euro. Im siebten Monat ihres Bewilligungszeitraums erhöht der Vermieter die Kaltmiete rückwirkend auf 540 Euro, ein Plus von 12,5 Prozent.

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Unter der alten 15-Prozent-Grenze wäre dieser Anstieg zu gering gewesen, um einen Erhöhungsantrag zu tragen. Seit Februar 2026 reicht er aus. Stellt Renate K. den Antrag, kann die Behörde das höhere Wohngeld bis zum Beginn ihres Bewilligungszeitraums zurückrechnen, weil die Mieterhöhung rückwirkend gilt.

Wohngeld-Erhöhungsantrag stellen: So gehen Sie vor

Der Erhöhungsantrag wird bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde gestellt, nicht beim Jobcenter und nicht beim Sozialamt. Eine feste Frist gibt es nicht, aber bei einem Einkommensrückgang kostet jeder Monat des Wartens bares Geld, weil dort die Rückwirkung fehlt.

Wer eine Mieterhöhung erhalten hat, sollte das Schreiben des Vermieters und den aktuellen Mietvertrag bereithalten. Bei einem Einkommensrückgang gehören die Nachweise dazu, etwa die neue Lohnabrechnung, der Krankengeldbescheid oder der Bescheid über Arbeitslosengeld.

Wer seine Unterlagen vollständig hält, kann sofort reagieren und verliert keine Monate: Mietbescheinigung, Einkommensnachweise, bei Rentnern der Rentenbescheid. Lehnt die Behörde ab, weil sich rechnerisch kein höheres Wohngeld ergibt, bleibt der alte Bescheid unverändert gültig. Ein Risiko, weniger zu bekommen, entsteht durch den Erhöhungsantrag nicht.

2026 keine pauschale Wohngelderhöhung – die nächste kommt 2027

Ein verbreitetes Missverständnis sollte an dieser Stelle ausgeräumt werden: Das Wohngeld ist 2026 nicht pauschal gestiegen. Die letzte turnusmäßige Anpassung gab es zum 1. Januar 2025, in der öffentlichen Kommunikation mit rund 15 Prozent beziffert.

Die Werte aus 2025 gelten 2026 unverändert weiter. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Anpassung alle zwei Jahre, sodass die nächste Dynamisierung zum 1. Januar 2027 ansteht.

Wer 2026 auf eine automatische Erhöhung wartet, wartet vergeblich. Die einzige Stellschraube, die in diesem Jahr tatsächlich mehr Wohngeld bringt, ist der individuelle Erhöhungsantrag. Wer betroffen ist und ihn nicht stellt, verschenkt Monat für Monat Geld, das ihm zusteht.

Häufige Fragen zum Wohngeld-Erhöhungsantrag

Kann ich mit dem Erhöhungsantrag auch weniger Wohngeld bekommen?

Nein. Ergibt die Neuberechnung kein höheres Wohngeld, wird der Antrag abgelehnt und der bestehende Bescheid läuft unverändert weiter. Eine Kürzung entsteht nur, wenn sich Ihre Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, nicht durch den Erhöhungsantrag selbst.

Ich beziehe Bürgergeld. Habe ich zusätzlich Anspruch auf Wohngeld?

Nein. Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Wohngeld kommt erst infrage, wenn diese Leistungen wegfallen.

Muss ich eine Mieterhöhung der Wohngeldstelle überhaupt melden?

Eine Mieterhöhung erhöht Ihr Wohngeld und ist freiwillig über den Erhöhungsantrag geltend zu machen. Meldepflichtig sind dagegen Änderungen, die das Wohngeld senken, etwa ein deutlich gestiegenes Einkommen oder eine kleiner gewordene Haushaltsgröße. Wer solche Änderungen verschweigt, riskiert eine Rückforderung.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 24, 25, 27, 43, 44, in der Fassung des Standortfördergesetzes vom 4. Februar 2026

Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 33, Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Informationen zu Wohngeld-Plus und zur Dynamisierung des Wohngeldes

Finanztip: Wohngeld beantragen 2026 – Anspruch, Höhe und Voraussetzungen