Eine Frau zieht nach Monaten der Obdachlosigkeit in einen Bungalow in einer Berliner Kleingartenanlage. Möbel hat sie keine, Kleidung kaum noch, elektrische Geräte erst recht nicht – alles auf der Straße verloren. Sie beantragt beim Jobcenter die Erstausstattung der Wohnung und legt eine eidesstattliche Versicherung vor.
Das Jobcenter beabsichtigt, sich die Sache vor Ort anzusehen. Die Frau lässt niemanden herein. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob sie 2.667,00 € bekommt – oder nichts.
Der Fall zeigt eine Mechanik, die viele unterschätzen: Im Eilverfahren reicht es nicht, einen Bedarf zu behaupten. Man muss ihn glaubhaft machen. Und wer die Aufklärung blockiert, trägt das Risiko selbst.
Inhaltsverzeichnis
Der Anspruch: § 24 Abs. 3 SGB II
Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und für elektrische Geräte gewährt das Jobcenter nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II. Der Anspruch besteht zusätzlich zum Regelbedarf, weil eine neu bezogene Wohnung Möbel, Hausrat und Geräte erfordert, die aus der monatlichen Pauschale nicht zu finanzieren sind. Wer aus der Obdachlosigkeit kommt und nichts mehr besitzt, gehört zum klassischen Anwendungsfall.
So weit die Theorie. In der Praxis hängt alles an der Frage, was tatsächlich fehlt – und ob das Gericht das glauben kann.
Erste Runde: Das Sozialgericht gibt der Frau recht
Das Sozialgericht Berlin verpflichtete das Jobcenter mit Beschluss vom 25.03.2026 (S 101 AS 7950/25 ER), der Antragstellerin Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie für elektrische Geräte in Höhe von insgesamt 2.667,00 € zu gewähren.
Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag zum Verlust der früheren Wohnungseinrichtung und der Kleidung infolge der Obdachlosigkeit sei glaubhaft, ebenso der Vortrag zu den aktuell nur noch vorhandenen Gegenständen.
Es seien keine Umstände ersichtlich, die an der Glaubhaftigkeit oder am aktuellen Bedarf zweifeln ließen. Das Gericht stützte sich dabei ausdrücklich auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung.
Das Jobcenter geht in die Beschwerde
Das Jobcenter zog vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Sein Argument: Eine Besichtigung der Unterkunft sei wiederholt am Verhalten der Antragstellerin gescheitert. Wie die Unterkunft ausgestattet sei, sei damit offen. Üblicherweise seien Bungalows in Kleingartenanlagen – wie hier – bereits mit Einrichtungsgegenständen und elektrischen Geräten versehen.
Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders als das Sozialgericht. Entscheidend war dieses Mal aber nicht die Behauptung über die übliche Ausstattung, sondern die Mitwirkung der Antragstellerin.
Zweite Runde: Das LSG kippt die Entscheidung
Mit Beschluss vom 08.05.2026 (L 1 AS 516/26 B ER, L 1 AS 517/26 ER) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Antragstellerin. Der Kern: Ein Wohnungserstausstattungsanspruch lässt sich im Eilverfahren nicht allein durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen, wenn die Antragstellerin zugleich die Sachaufklärung verweigert.
Der Senat hatte ihr per Verfügung aufgegeben, unverzüglich zu erklären, mit welchen Einrichtungsgegenständen ihre Unterkunft aktuell ausgestattet ist – und welche fehlen.
Daraufhin verwies sie lediglich auf die Fotodokumentation in der Gerichtsakte. Das Objekt verfüge über Dusche, Waschbecken, WC und eine angebaute, überdachte Terrasse. Einen Vor-Ort-Termin werde es nicht geben.
Das genügte dem Gericht nicht. Welchen konkreten Bedarf die Antragstellerin an einer Erstausstattung ihrer Unterkunft hat, sei nicht in der gebotenen Weise vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Trotz des ausdrücklichen Hinweises, die eidesstattliche Versicherung enthalte überhaupt keine Aussagen zur Ausstattung der Unterkunft, und trotz der Aufforderung, die vorhandenen und die fehlenden Einrichtungsgegenstände aufzulisten, machte sie nur anderweitige Ausführungen.
Die Antragstellerin verweigerte damit die Sachaufklärung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht das zu ihren Lasten.
Was Betroffene daraus mitnehmen müssen
Eine eidesstattliche Versicherung ist nur so viel wert wie ihr Inhalt. Wer darin den Verlust der Möbel beschreibt, aber kein Wort zur aktuellen Ausstattung der Wohnung verliert, hat den entscheidenden Punkt nicht belegt.
Das Gericht will wissen, was konkret vorhanden ist und was konkret fehlt – Stuhl, Bett, Kühlschrank, Herd. Pauschale Hinweise auf Dusche und Terrasse ersetzen diese Aufstellung nicht.
Will das Jobcenter die Wohnung besichtigen, sollte man das grundsätzlich zulassen. Eine Verweigerung bringt im Eilverfahren keinen Vorteil, sondern verschiebt das Risiko auf den Antragsteller. Wer hier blockiert, hat schlechte Karten.
Dokumentieren lässt sich der Bedarf zusätzlich mit Fotos und – das ist der Punkt, an dem es im Fall scheiterte – mit einer schriftlichen Liste: Was ist da, was fehlt. Diese Liste gehört in den Antrag und in die eidesstattliche Versicherung, nicht in eine spätere Fußnote.
Anmerkung vom Verfasser
Ein Wohnungserstausstattungsanspruch muss vom Antragsteller immer glaubhaft gemacht werden. Tut der Antragsteller dies nicht, geht das nach der Rechtsprechung zu seinen Lasten.
Möchte das Jobcenter die Wohnung besichtigen, um sich ein Bild davon zu machen, was an Möbeln und elektrischen Geräten fehlt, sollte man dies grundsätzlich nicht verweigern.
Man kann den Zustand der Wohnung auch mit Bildern und Fotos dokumentieren. Zusätzlich ist es sinnvoll, eine Liste aufzustellen, was vorhanden ist und welche Gegenstände noch fehlen.
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen „Willi2″. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.
Quellen
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.03.2026 – S 101 AS 7950/25 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2026 – L 1 AS 516/26 B ER, L 1 AS 517/26 ER




