Krankenkasse streicht Krankengeld, doch die Gesundschreibung war falsch

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Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, gilt nicht automatisch als arbeitsfähig, nur weil noch leichtere Tätigkeiten möglich wären. Legen Ärzte bei der Beurteilung den falschen beruflichen Maßstab an, darf die Krankenkasse daraus keinen Nachteil für den Versicherten ableiten.

Das gilt sogar dann, wenn deshalb kurzfristig eine Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2012, Az. L 11 KR 472/11)

Im verhandelten Fall musste die Krankenkasse Krankengeld für einen Zeitraum von rund neun Monaten nachzahlen. Der Versicherte hatte zwischenzeitlich Arbeitslosengeld erhalten. Dieses rechnete das Gericht auf den Krankengeldanspruch an.

Krankenkasse stoppte Krankengeld nach der Klinikentlassung

Der 1961 geborene Mann arbeitete zuletzt als Taxi- und Kurierfahrer. Seit August 2007 litt er unter einer depressiven Störung und einer Alkoholkrankheit. Später kamen erhebliche körperliche Beschwerden hinzu, darunter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich.

Während der fortdauernden Erkrankung behandelte ihn eine psychiatrische Klinik stationär. Bei seiner Entlassung bezeichneten die Klinikärzte ihn aus psychiatrischer Sicht als arbeitsfähig.

Bereits einen Tag später bescheinigte sein Hausarzt erneut Arbeitsunfähigkeit, diesmal wegen der orthopädischen Beschwerden.

Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung dennoch ein. Sie argumentierte, die Klinik habe den Mann arbeitsfähig entlassen. Zudem fehle für den Entlassungstag eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Der Versicherte meldete sich daraufhin arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Gleichzeitig kämpfte er weiter um sein Krankengeld.

Arbeitsfähigkeit richtet sich nach dem bisherigen Beruf

Das Landessozialgericht widersprach der Krankenkasse. Entscheidend sei nicht, ob der Mann noch irgendeine leichte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten konnte. Maßgeblich blieb vielmehr seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie eine gleichartige oder ähnlich gelagerte Beschäftigung.

Kann ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses seinen konkreten Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht mehr ausfüllen, liegt Arbeitsunfähigkeit vor. Die Krankenkasse darf ihn nicht auf eine völlig andere Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber verweisen.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung, verändert sich der Maßstab nur begrenzt. Dann kommt es nicht mehr auf den konkreten Arbeitsplatz an. Entscheidend bleibt jedoch die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung.

Eine Verweisung kommt nur auf Tätigkeiten infrage, die mit der bisherigen Arbeit weitgehend übereinstimmen.

Auch ungelernte Arbeitnehmer dürfen nicht auf jede leichte Arbeit verwiesen werden

Der Mann hatte keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt. Trotzdem durfte ihn die Krankenkasse nicht pauschal auf alle leichten oder mittelschweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen.

Auch bei ungelernten Tätigkeiten müssen mögliche Vergleichsberufe der bisherigen Arbeit ähneln. Das betrifft die erforderlichen Kenntnisse, die körperlichen und psychischen Belastungen, den Arbeitsablauf sowie die übliche Bezahlung.

Nach Auffassung des Gerichts kamen für einen Taxifahrer deshalb im Wesentlichen nur andere Fahrertätigkeiten als Vergleichsarbeit infrage. Tätigkeiten ohne Fahr-, Steuerungs- oder Überwachungsaufgaben reichten nicht aus.

Genau diese Fahr- und Steuerungsfunktionen konnte der Versicherte jedoch nicht mehr erfüllen. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hielt ihn zwar für fähig, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben. Gleichzeitig schloss das Gutachten Arbeiten mit Fahr-, Überwachungs- und Steuerungsfunktion ausdrücklich aus.

Damit stand für das Gericht fest, dass der Mann weder als Taxifahrer noch in einem vergleichbaren Fahrerberuf arbeiten konnte.

Klinik prüfte die Arbeitsfähigkeit nach dem falschen Maßstab

Die psychiatrische Klinik hatte den Mann lediglich im Hinblick auf leichte Tätigkeiten als arbeitsfähig angesehen. Sie hatte dagegen nicht geprüft, ob er weiterhin ein Taxi oder ein anderes Fahrzeug beruflich führen konnte.

Der Chefarzt der Klinik bestätigte im Gerichtsverfahren, dass die damalige Einschätzung ausschließlich aus psychiatrischer Sicht erfolgte. Die Ärzte bezogen die konkrete Tätigkeit als Taxifahrer nicht ausreichend in ihre Bewertung ein.

Das Landessozialgericht wertete dies als entscheidenden Fehler. Die Klinik hatte den falschen beruflichen Bezugspunkt gewählt. Dass der Versicherte theoretisch noch leichte Arbeiten verrichten konnte, sagte nichts darüber aus, ob er als Taxifahrer arbeitsfähig war.

Seine psychische Erkrankung, die Alkoholabhängigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit ließen sich nach Ansicht des Gerichts nicht mit einer beruflichen Fahrertätigkeit vereinbaren.

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Ein Tag ohne Krankschreibung kostete nicht den Krankengeldanspruch

Besonders wichtig war die Frage, ob die fehlende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für den 4. März 2008 den Krankengeldanspruch unterbrochen hatte. Grundsätzlich müssen Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Eine rückwirkende Bescheinigung reicht normalerweise nicht aus.

Das Gericht erkannte jedoch einen Ausnahmefall an. Dieser liegt vor, wenn der Betroffene alles Zumutbare zur Sicherung seines Anspruchs getan hat und eine Fehlentscheidung aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse die rechtzeitige Bescheinigung verhindert hat.

Genau das war hier geschehen. Die Klinik hatte den Mann irrtümlich für arbeitsfähig gehalten, weil sie nicht auf seinen bisherigen Fahrerberuf abgestellt hatte. Diese Fehlbewertung rechnete das Gericht der Krankenkasse zu.

Der Versicherte musste deshalb nicht noch am Entlassungstag einen weiteren Arzt aufsuchen, um die Einschätzung der Klinik korrigieren zu lassen. Er suchte bereits am folgenden Tag seinen Hausarzt auf, der erneut Arbeitsunfähigkeit feststellte. Einen Tag später ging die entsprechende Mitteilung bei der Krankenkasse ein.

Damit hatte der Mann seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet.

Krankengeld trotz gleichzeitig gezahltem Arbeitslosengeld

Das Landessozialgericht sprach der Ehefrau als Rechtsnachfolgerin des inzwischen verstorbenen Versicherten Krankengeld für den Zeitraum vom 5. April 2008 bis zum 6. Januar 2009 zu.

Der vorherige Krankengeldanspruch hatte die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung aufrechterhalten. Die spätere Arbeitslosmeldung änderte daran nichts. Die Versicherung als Krankengeldbezieher hatte Vorrang vor der Krankenversicherung aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs.

Eine doppelte Auszahlung erhielt die Klägerin jedoch nicht. Das bereits gezahlte Arbeitslosengeld galt bis zu seiner Höhe als Erfüllung des Krankengeldanspruchs. Die Krankenkasse musste deshalb nur die verbleibende Differenz zahlen.

Was Versicherte bei einer falschen Gesundschreibung beachten sollten

Das Urteil zeigt, dass die Formulierung „arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten“ einen Krankengeldanspruch nicht zwangsläufig beendet. Entscheidend ist, welche berufliche Tätigkeit für die Beurteilung herangezogen werden muss.

Können Sie Ihren bisherigen Beruf oder eine eng vergleichbare Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben, sollten Sie einer abweichenden Einschätzung der Krankenkasse widersprechen. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche beruflichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können.

Besonders bei Fahrerberufen, Maschinenarbeit, Tätigkeiten mit Verantwortung oder erhöhten Konzentrationsanforderungen genügt eine pauschale Aussage über ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten häufig nicht. Die medizinische Bewertung muss die tatsächlichen Belastungen des maßgeblichen Berufs berücksichtigen.

Auch eine Bescheinigungslücke führt nach den Grundsätzen dieses Urteils nicht zwingend zum Verlust des Krankengeldes. Der Ausnahmefall setzt allerdings voraus, dass der Versicherte selbst alles Zumutbare getan und die Krankenkasse beziehungsweise ein ihr zuzurechnender Arztfehler die rechtzeitige Feststellung verhindert hat.

FAQ zum Krankengeld nach einer falschen Gesundschreibung

Darf die Krankenkasse auf irgendeine leichte Tätigkeit verweisen?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die bisherige Beschäftigung oder eine gleichartige beziehungsweise ähnlich gelagerte Tätigkeit. Eine pauschale Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt reicht nicht aus.

Führt jede Lücke in der Krankschreibung zum Verlust des Krankengeldes?

Grundsätzlich können Bescheinigungslücken den Anspruch gefährden. Eine Ausnahme kommt jedoch infrage, wenn der Versicherte alles Zumutbare getan hat und eine der Krankenkasse zuzurechnende Fehlentscheidung die rechtzeitige Feststellung verhindert hat.

Wird Krankengeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausgezahlt?

Für denselben Zeitraum erfolgt keine doppelte Zahlung. Das bereits erhaltene Arbeitslosengeld wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Die Krankenkasse zahlt gegebenenfalls nur die Differenz.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Az. B 1 KR 11/99 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az. B 1 KR 30/00 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 1 KR 5/03 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005, Az. B 1 KR 30/04 R

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2012, Az. L 11 KR 472/11