Teilweise Krankschreibung kommt: Krankengeld beziehen und trotzdem arbeiten

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ab dem 1. Januar 2028 führt Deutschland die teilweise Arbeitsunfähigkeit ein. Beschäftigte müssen dann bei einer länger dauernden Erkrankung nicht mehr zwingend vollständig arbeiten oder vollständig ausfallen.

Ärztinnen und Ärzte können künftig bescheinigen, dass ein Beschäftigter für 25, 50 oder 75 Prozent seiner regelmäßigen Arbeitszeit arbeitsunfähig ist. Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, während nach dem Ende der Entgeltfortzahlung für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil ein teilweises Krankengeld möglich ist.

Die Regelung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Bisher gilt bei einer Krankschreibung meist ein Entweder-oder

Das bisherige Arbeitsunfähigkeitsrecht unterscheidet im Regelfall zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig. Kann ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausüben oder würde die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern, kann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

Eine begrenzte Belastbarkeit führt bislang nicht automatisch dazu, dass ein Beschäftigter nur für einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit krankgeschrieben wird. Selbst wenn jemand beispielsweise noch zwei oder vier Stunden täglich arbeiten könnte, fehlt bisher eine allgemeine gesetzliche Teilkrankschreibung.

Davon zu unterscheiden ist die stufenweise Wiedereingliederung, die häufig als Hamburger Modell bezeichnet wird. Während dieser Wiedereingliederung gilt der Beschäftigte weiterhin als vollständig arbeitsunfähig und erhält regelmäßig Krankengeld oder Übergangsgeld statt eines normalen Arbeitsentgelts.

Die teilweise Arbeitsunfähigkeit schafft dagegen ein echtes Beschäftigungsmodell. Der Arbeitnehmer erbringt einen Teil seiner arbeitsvertraglichen Leistung und wird dafür vom Arbeitgeber bezahlt.

Die neue Regelung gilt nur bei längeren Erkrankungen

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit soll nicht bei jeder Erkältung oder kurzzeitigen Erkrankung festgestellt werden können. Nach dem neuen § 44c SGB V muss aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten sein.

Damit richtet sich das Verfahren vor allem an Menschen, bei denen eine längere Erkrankung vorliegt, aber noch eine begrenzte Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Denkbar sind etwa psychische Erkrankungen, chronische Rückenleiden oder längere Behandlungen, nach denen eine sofortige Rückkehr in Vollzeit medizinisch noch nicht vertretbar wäre.

Allein die voraussichtliche Dauer der Erkrankung genügt jedoch nicht. Der behandelnde Arzt muss zusätzlich zu der Einschätzung gelangen, dass eine teilweise Ausübung der bisherigen Tätigkeit gesundheitlich möglich ist.

Ärzte können drei feste Stufen bescheinigen

Die neue Teilkrankschreibung sieht keine frei wählbare Stundenzahl vor. Ärztlich festgestellt werden kann eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit.

Die Prozentangabe beschreibt den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitszeitanteil. Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von 25 Prozent arbeitet der Beschäftigte daher noch 75 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit.

Ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit Verbleibende Arbeitszeit bei einer 40-Stunden-Woche Krankheitsbedingter Ausfall
25 Prozent 30 Stunden 10 Stunden
50 Prozent 20 Stunden 20 Stunden
75 Prozent 10 Stunden 30 Stunden

Eine Bescheinigung über beispielsweise 30 oder 60 Prozent ist nicht vorgesehen. Die festen Stufen sollen die ärztliche Feststellung und die spätere Berechnung des Arbeitsentgelts sowie des teilweisen Krankengeldes vereinfachen.

Die Einzelheiten des ärztlichen Verfahrens muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festlegen. Dabei wird unter anderem zu klären sein, welche Informationen über die konkrete berufliche Tätigkeit für die ärztliche Beurteilung benötigt werden.

Beschäftigte entscheiden freiwillig über die Teil-Arbeit

Eine Teilkrankschreibung darf nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgesetzt werden. Der Arzt benötigt die Einwilligung des Versicherten, bevor er eine teilweise Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Auch der Arbeitgeber kann einen erkrankten Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, trotz der Krankschreibung stundenweise weiterzuarbeiten. Die betroffene Person muss sich selbst gesundheitlich in der Lage sehen, die verbleibende Arbeitszeit zu leisten.

Das ist besonders wichtig, weil sich die Belastbarkeit bei längeren Erkrankungen schnell verändern kann. Niemand soll aus Sorge um den Arbeitsplatz oder aus finanziellen Gründen zu einer vorzeitigen Rückkehr gedrängt werden.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann die Teilarbeitsunfähigkeit beendet werden. In diesem Fall wird die vollständige Arbeitsunfähigkeit fortgeführt oder erneut ärztlich festgestellt.

Auch der Arbeitgeber muss der Teil-Arbeit zustimmen

Die ärztliche Feststellung allein führt noch nicht dazu, dass der Arbeitnehmer im reduzierten Umfang arbeiten darf. Zusätzlich muss der Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Tätigkeit mit der verbliebenen Arbeitszeit im Betrieb ausgeübt werden kann.

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber seine Bereitschaft zur teilweisen Arbeit und den ärztlich festgestellten Umfang mitteilen. Der Arbeitgeber hat anschließend sieben Kalendertage Zeit, über die teilweise Beschäftigung zu entscheiden und den möglichen Beginn in Textform mitzuteilen.

Kommt keine Zustimmung zustande, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beschäftigte kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber allein für die Teil-Arbeit einen anderen Arbeitsplatz einrichtet, Arbeitsgeräte anschafft oder den bisherigen Arbeitsplatz umfassend verändert.

Ob eine teilweise Beschäftigung möglich ist, hängt daher stark von der jeweiligen Tätigkeit ab. Bei einer Bürotätigkeit kann eine Halbierung der Arbeitszeit häufig leichter organisiert werden als bei körperlich belastenden Schichtarbeiten oder Tätigkeiten, die eine durchgehende Anwesenheit voraussetzen.

In den ersten sechs Wochen bleibt die Entgeltfortzahlung bestehen

Bei einer gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiter, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daran ändert die teilweise Arbeitsunfähigkeit nichts.

Arbeitet ein Beschäftigter während dieser Zeit bereits wieder in reduziertem Umfang, verliert er dadurch nicht den bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die teilweise Arbeitsaufnahme führt auch nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber nur noch den gearbeiteten Anteil bezahlen muss.

Die Dauer der Entgeltfortzahlung wird durch die Teil-Arbeit allerdings nicht verlängert. Ist der Sechs-Wochen-Zeitraum für dieselbe Erkrankung bereits ausgeschöpft, beginnt anschließend das Zusammenspiel aus anteiligem Arbeitsentgelt und teilweisem Krankengeld.

Nach der Entgeltfortzahlung wird das Einkommen aufgeteilt

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber nur noch das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitszeitanteil kann die gesetzliche Krankenkasse teilweises Krankengeld leisten.

Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent erhält der Arbeitnehmer beispielsweise Arbeitsentgelt für die Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit. Für die andere Hälfte wird das Krankengeld auf Grundlage des ausgefallenen Arbeitsentgelts berechnet.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitsentgelt und Krankengeld zusammen stets das frühere Nettoeinkommen erreichen. Krankengeld ersetzt nur einen Teil des ausgefallenen Verdienstes und unterliegt den gesetzlichen Berechnungs- und Höchstgrenzen.

Die neue Leistung wird im Gesetz als „teilweises Krankengeld“ bezeichnet. Der Anspruch wird in § 44 SGB V geregelt, während § 47 SGB V die Berechnung anhand des verbleibenden Arbeitsentgelts bestimmt.

Teil-Arbeit darf nicht mit voller Belastbarkeit verwechselt werden

Eine teilweise Arbeitsaufnahme bedeutet nicht, dass der Beschäftigte wieder vollständig gesund ist. Der ärztlich festgestellte Ausfall bleibt bestehen und muss bei der Arbeitsplanung berücksichtigt werden.

Arbeitgeber dürfen deshalb nicht verlangen, dass die reduzierte Arbeitszeit durch ein höheres Arbeitstempo, zusätzliche Aufgaben oder unbezahlte Mehrarbeit ausgeglichen wird. Auch während der Teil-Arbeit gelten die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Bei einer 50-prozentigen Teilarbeitsunfähigkeit muss die Arbeitsmenge entsprechend angepasst werden. Es wäre nicht zulässig, die Aufgaben einer Vollzeitstelle lediglich auf die Hälfte der Arbeitszeit zu verdichten.

In der betrieblichen Praxis wird daher nicht nur die Zahl der Arbeitsstunden entscheidend sein. Ebenso wichtig sind die Art der Aufgaben, die Verteilung der Arbeitszeit, notwendige Pausen und mögliche gesundheitliche Belastungen.

Unterschiede zur stufenweisen Wiedereingliederung

Die teilweise Arbeitsunfähigkeit und die stufenweise Wiedereingliederung verfolgen ähnliche Ziele, sind rechtlich aber unterschiedlich aufgebaut. Beide Verfahren sollen Menschen nach einer längeren Erkrankung eine schrittweise Annäherung an die volle Berufstätigkeit ermöglichen.

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung bleibt der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig. Die geleistete Tätigkeit gilt überwiegend als therapeutische Maßnahme und wird vom Arbeitgeber im Regelfall nicht mit normalem Arbeitsentgelt vergütet.

Bei der Teil-Arbeitsunfähigkeit wird dagegen ein Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit tatsächlich erbracht. Dafür muss der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt zahlen.

Das Hamburger Modell kann zudem flexiblere Steigerungen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen. Die neue Teilkrankschreibung arbeitet dagegen mit den festen Stufen von 25, 50 und 75 Prozent.

Chancen für Beschäftigte mit längeren Erkrankungen

Für Betroffene kann die neue Regelung den Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten. Gerade bei längeren Erkrankungen kann ein vollständiger Rückzug aus dem Berufsleben dazu führen, dass die spätere Rückkehr immer schwieriger wird.

Eine zeitlich begrenzte Tätigkeit kann Tagesstruktur, soziale Kontakte und berufliche Sicherheit fördern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeit den Heilungsverlauf nicht beeinträchtigt.

Für Arbeitgeber kann die Regelung ebenfalls Vorteile haben. Wissen und Erfahrung des Beschäftigten bleiben dem Betrieb teilweise erhalten, während Vertretungen und Arbeitsabläufe leichter geplant werden können.

Der Erfolg wird dennoch davon abhängen, ob Beschäftigte, Ärzte, Krankenkassen und Arbeitgeber verständliche Verfahren entwickeln. Besonders die Feststellung der Belastbarkeit und die Lohnabrechnung dürften anfangs zusätzlichen Aufwand verursachen.

Kritik an den starren Prozentstufen

Die Einteilung in 25, 50 und 75 Prozent lässt sich nicht auf jeden Arbeitsplatz problemlos übertragen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden entstehen beispielsweise Wochenstunden, die in Schichtplänen oder festen Einsatzzeiten schwer unterzubringen sein können.

Auch die ärztliche Beurteilung kann schwierig sein. Ärzte kennen den Gesundheitszustand ihrer Patienten, verfügen aber nicht immer über genaue Informationen zu Arbeitsabläufen, körperlichen Anforderungen oder Belastungsspitzen am Arbeitsplatz.

Hinzu kommt die Gefahr, dass Beschäftigte sich aus Pflichtgefühl zu früh belasten. Deshalb muss die Entscheidung immer von der gesundheitlichen Situation ausgehen und darf nicht allein von betrieblichen Interessen bestimmt werden.

Das Gesetz sieht eine spätere Untersuchung der Auswirkungen vor. Dabei sollen unter anderem die Nutzung des Verfahrens, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber ausgewertet werden.

Praxisbeispiel: Rückkehr mit halber Arbeitszeit

Eine gesetzlich krankenversicherte Sachbearbeiterin arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche. Nach einer längeren psychischen Erkrankung stellt ihre Ärztin fest, dass sie für weitere sechs Wochen zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist.

Die Arbeitnehmerin erklärt sich mit einer teilweisen Rückkehr einverstanden, und der Arbeitgeber stimmt einer Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche zu. Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft ist, erhält sie vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt für 20 Wochenstunden.

Für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil von weiteren 20 Stunden zahlt die Krankenkasse teilweises Krankengeld. Nach sechs Wochen prüft die Ärztin erneut, ob die Beschäftigte wieder vollständig arbeiten kann, weiterhin teilweise arbeitsunfähig ist oder erneut vollständig ausfällt.

Häufige Fragen zur teilweisen Arbeitsunfähigkeit

Ab wann gilt die teilweise Arbeitsunfähigkeit?

Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis einschließlich 31. Dezember 2027 gibt es noch keinen allgemeinen Anspruch auf eine Teilkrankschreibung nach § 44c SGB V.

Kann der Arbeitgeber eine Teilkrankschreibung verlangen?

Nein. Die teilweise Arbeitsaufnahme setzt die Einwilligung des Beschäftigten und eine ärztliche Feststellung voraus. Ein Arbeitgeber darf einen vollständig krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht einseitig zur Teil-Arbeit verpflichten.

Kann ein Arzt jede beliebige Stundenzahl festlegen?

Nein. Vorgesehen sind nur Teilarbeitsunfähigkeiten von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Individuelle Zwischenwerte wie 30 oder 60 Prozent sieht das Gesetz nicht vor.

Muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umbauen?

Ein allgemeiner Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes allein wegen der Teil-Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Ist die teilweise Beschäftigung am vorhandenen Arbeitsplatz nicht umsetzbar, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern.

Gibt es sofort anteiliges Krankengeld?

Während eines bestehenden Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bleibt zunächst der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Teilweises Krankengeld wird vor allem nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung für den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitszeitanteil bedeutsam.

Erreicht das Einkommen weiterhin die Höhe des früheren Gehalts?

Während der Entgeltfortzahlung kann der volle Entgeltanspruch bestehen bleiben. Danach setzt sich das Einkommen aus dem Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit und dem teilweisen Krankengeld zusammen, sodass gegenüber dem bisherigen Nettoeinkommen eine finanzielle Lücke entstehen kann.