Wer für die Pflege eines Angehörigen vollständig unbezahlt aus dem Beruf aussetzt und in die Familienversicherung wechselt, bleibt medizinisch abgesichert. Erkrankt die Pflegeperson selbst, zahlt diese Versicherung jedoch kein eigenes Krankengeld. Auch eine längere Krankschreibung ändert daran nichts.
Während der vollständigen Freistellung fällt bereits der Arbeitslohn weg. Die eigene Erkrankung führt deshalb vor allem zu zwei Fragen: Wie wird der Angehörige weiter versorgt, und wann kann die Pflegezeit enden? Eine Krankmeldung allein beendet die Auszeit nicht.
Warum die Versicherung aus der Beschäftigung endet
Bei einer vollständig unbezahlten Pflegezeit endet grundsätzlich die Versicherungspflicht aus der bisherigen Beschäftigung. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, doch der Krankenversicherungsschutz muss für die Freistellung auf andere Weise gesichert sein. In Betracht kommen beispielsweise eine Familienversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Weiterversicherung.
Bei anderen unbezahlten Unterbrechungen kann eine Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich noch bis zu einen Monat als fortbestehend gelten. § 7 Absatz 3 SGB IV nimmt die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ausdrücklich davon aus. Die Absicherung muss deshalb ab dem ersten Tag der vollständigen Pflegezeit geklärt sein.
Nachgehende Leistungsansprüche sind davon zu unterscheiden: Nach dem Ende einer Pflichtmitgliedschaft können unter bestimmten Voraussetzungen noch für höchstens einen Monat Leistungen bestehen. § 19 Absatz 2 SGB V setzt dafür voraus, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Familienversicherung hat vor diesem befristeten Leistungsanspruch Vorrang, sodass für Familienversicherte daraus kein zusätzlicher Krankengeldanspruch entsteht.
Was die gesetzliche Pflegezeit ermöglicht
Beschäftigte können sich zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen grundsätzlich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Der gesetzliche Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten; in kleineren Unternehmen ist eine Vereinbarung möglich. Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden.
Nach § 3 Pflegezeitgesetz muss die Freistellung grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum und Umfang anzugeben. Weitere Voraussetzungen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag zur Freistellung für die Pflege von Angehörigen, der auch die Möglichkeiten in kleineren Unternehmen beschreibt.
Die Familienversicherung umfasst kein eigenes Krankengeld
Eine beitragsfreie Familienversicherung kann etwa über den gesetzlich versicherten Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner möglich sein. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem hinsichtlich des eigenen Einkommens. Der Wegfall des Arbeitslohns allein garantiert noch keine Familienversicherung.
Besteht sie, bleiben die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur medizinischen Behandlung abgesichert. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V schließt Familienversicherte nach § 10 SGB V jedoch ausdrücklich vom eigenen Krankengeldanspruch aus. Beginnt die Erkrankung erst während dieser Versicherung, gibt es daraus auch nach sechs Wochen kein Krankengeld.
Warum die Krankmeldung keine Lohnfortzahlung auslöst
Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz voraus, dass die Krankheit den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindert. Während der vollständig unbezahlten Pflegezeit hätte die Person aber auch ohne Erkrankung nicht gearbeitet und keinen Lohn erhalten. Daraus folgt, dass während dieser Freistellung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen der eigenen Krankheit entsteht.
Wann die Pflegezeit wegen eigener Erkrankung enden kann
Kann die Pflegeperson ihren Angehörigen wegen der Erkrankung nicht mehr zu Hause versorgen, ist § 4 Absatz 2 Pflegezeitgesetz zu prüfen. Wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser veränderten Umstände. Der Arbeitgeber muss darüber unverzüglich informiert werden.
Eine Krankschreibung allein genügt dafür nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen auf die häusliche Pflege. Eine andere oder frühere vorzeitige Beendigung kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vereinbart werden.
Welche Ansprüche nach dem Ende der Pflegezeit möglich sind
Besteht die Arbeitsunfähigkeit nach dem wirksamen Ende der Freistellung weiter, kann ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen. Ob und wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Anschließend kann Krankengeld folgen, wenn die eigene Mitgliedschaft diese Leistung umfasst und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Betroffene sollten deshalb mit dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Endes der Freistellung klären und sich von der Krankenkasse den anschließenden Versicherungsstatus bestätigen lassen. Die Zeit der vorherigen Familienversicherung wird dadurch nicht rückwirkend zu einer Zeit mit Krankengeldanspruch.
Bei Teilzeit und vorheriger Erkrankung gelten andere Regeln
Wer während der Pflegezeit weiter in einer krankenversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung arbeitet, behält grundsätzlich die Absicherung aus dieser Beschäftigung. Bei Arbeitsunfähigkeit können Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld in Betracht kommen. Wegen des geringeren Verdienstes kann das Krankengeld niedriger ausfallen.
Die Familienpflegezeit ist ebenfalls eine teilweise Freistellung. Nach § 2 Familienpflegezeitgesetz müssen grundsätzlich mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden; bei wechselnden Arbeitszeiten gelten Durchschnittsregeln. Wird eine Beschäftigung dagegen durch die Arbeitszeitverkürzung zum Minijob, entsteht daraus kein eigener gesetzlicher Krankengeldanspruch.
Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Pflegezeit begonnen, muss die Krankenkasse die zeitliche Abfolge berücksichtigen. Solange ein Krankengeldanspruch besteht, bleibt die bisherige Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erhalten. Ob Krankengeld während der geplanten Freistellung weitergezahlt wird, sollte vor deren Beginn geklärt werden.
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Wann ein Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen möglich ist
Ist keine beitragsfreie Familienversicherung möglich, können vollständig freigestellte Beschäftigte unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 SGB XI einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten. Er muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des gepflegten Angehörigen beantragt werden. Seine Höhe orientiert sich an den gesetzlichen Mindestbeiträgen und darf die tatsächlich anfallenden Beiträge nicht übersteigen.
Der Zuschuss unterstützt die Finanzierung der Versicherung, begründet aber keinen eigenen Krankengeldanspruch. Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, ob die Mitgliedschaft während der vollständigen Freistellung einen solchen Anspruch umfasst.
Für den Lebensunterhalt kann außerdem ein zinsloses Darlehen für die Pflegezeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben infrage kommen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss grundsätzlich zurückgezahlt werden.
Wie der Angehörige während des Ausfalls versorgt werden kann
Fällt eine private Pflegeperson wegen Krankheit vorübergehend aus, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Leistungen der Verhinderungspflege nutzen. Das Bundesgesundheitsministerium zur häuslichen Pflege erläutert, welche Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernommen werden können. Je nach Situation kommt auch eine vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege infrage.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Bereits verbrauchte Beträge verringern das verbleibende Budget; bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere Erstattungsgrenzen. Diese Leistungen finanzieren die Versorgung des Pflegebedürftigen.
Weitere Hilfen beschreibt der Gegen-Hartz-Beitrag zu Pflegegeldern und Zuschüssen für pflegende Angehörige, der auch Entlastungsmöglichkeiten bei einem vorübergehenden Ausfall erklärt.
Die Unterschiede beim Krankengeld im Überblick
| Situation während der Pflegezeit | Folge für den Krankengeldanspruch |
|---|---|
| Vollständige unbezahlte Freistellung und Familienversicherung | Kein eigener Krankengeldanspruch aus der Familienversicherung. |
| Krankenversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung | Krankengeld bleibt grundsätzlich abgesichert; der geringere Verdienst kann die Höhe beeinflussen. |
| Arbeitszeitverkürzung auf einen Minijob | Aus dem Minijob entsteht kein eigener gesetzlicher Krankengeldanspruch. |
| Freiwillige gesetzliche Versicherung bei vollständiger Freistellung | Den Krankengeldanspruch für die Freistellung schriftlich klären lassen. |
| Bereits bestehender Krankengeldanspruch vor der Pflegezeit | Pflichtmitgliedschaft bleibt während des Anspruchs erhalten; die weitere Zahlung ist gesondert zu klären. |
Welche Angaben bei eigener Erkrankung wichtig sind
Beschäftigte sollten festhalten, seit wann und warum die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Dieses Datum ist für die Berechnung der Vierwochenfrist entscheidend. Dem Arbeitgeber sind die veränderten Umstände unverzüglich mitzuteilen; dabei sollte deutlich werden, welche Pflegeleistungen nicht mehr übernommen werden können.
Beispiel aus der Praxis: Erkrankt während der Pflegezeit
Ein fiktives Beispiel: Eine 52-jährige Arbeitnehmerin nimmt sechs Monate vollständig unbezahlte Pflegezeit, um ihre Mutter mit Pflegegrad 3 zu versorgen. Währenddessen ist sie über ihren gesetzlich versicherten Ehemann familienversichert. Im zweiten Monat erkrankt sie schwer und kann ihre Mutter längere Zeit nicht pflegen.
Ihre Behandlung bleibt abgesichert, aus der Familienversicherung bekommt sie jedoch kein Krankengeld. Sie organisiert mit der Pflegekasse ihrer Mutter eine Ersatzpflege und informiert den Arbeitgeber über die veränderten Umstände. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Pflegezeitgesetz erfüllt, endet die Freistellung vier Wochen, nachdem die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Für die Zeit danach prüft der Arbeitgeber den Anspruch auf Lohnfortzahlung, während die Krankenkasse den anschließenden Versicherungsstatus bestätigt.
Häufige Fragen zur Pflegezeit und zum Krankengeld
Bekomme ich nach sechs Wochen Krankheit automatisch Krankengeld?
Nein. Familienversicherte haben keinen eigenen Krankengeldanspruch. Beginnt die Erkrankung während dieser Versicherung, entsteht daraus auch nach sechs Wochen kein Anspruch.
Bleibt die Versicherung aus dem Job während der Pflegezeit noch einen Monat bestehen?
Die einmonatige Fortgeltung der Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt gilt nicht für die gesetzliche Pflegezeit. Bei vollständiger unbezahlter Freistellung muss deshalb ab dem ersten Tag geklärt sein, wie die Krankenversicherung besteht.
Beendet eine Krankschreibung meine Pflegezeit?
Eine Krankschreibung allein genügt nicht. Wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.
Kann ich die Pflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers früher beenden?
Ja, eine vorzeitige Beendigung kann vereinbart werden. Das Datum sollte eindeutig festgehalten werden; den anschließenden Versicherungsstatus sollte die Krankenkasse bestätigen.
Wie hoch ist der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Der Zuschuss richtet sich nach den gesetzlichen Mindestbeiträgen und darf die tatsächlichen Beiträge nicht übersteigen. Er wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag gewährt und begründet keinen eigenen Krankengeldanspruch.
Welche Hilfe gibt es, wenn ich meinen Angehörigen vorübergehend nicht pflegen kann?
Bei Pflegegrad 2 bis 5 kommen Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege unter den jeweiligen Voraussetzungen infrage. Dafür steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse informiert über das noch verfügbare Budget und die erstattungsfähigen Kosten.
Quellen
Grundlage sind § 7 Absatz 3 SGB IV, § 44 Absatz 2 SGB V und § 4 Absatz 2 Pflegezeitgesetz sowie die im Beitrag verlinkten weiteren Gesetzes- und Behördeninformationen. Rechtsstand: 10. Oktober 2026.




