Krankenkasse: 69-Jährige muss wegen Abrechnungsregel zweimal weit fahren

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Katharina Schütt aus Eutin leidet seit mehr als einem Jahr unter Schmerzen in beiden Schultern. Als die 69-Jährige endlich ihre MRT-Untersuchungen erhielt, musste sie dafür an zwei unterschiedlichen Tagen nach Lübeck fahren. Weil sie kein Auto besitzt, war sie bei beiden Fahrten auf die Hilfe einer Freundin angewiesen.

Eine Untersuchung beider Schultern am selben Tag war nach Auskunft ihrer Krankenkasse grundsätzlich nicht verboten. Die radiologische Praxis hätte die betreffende Gebührenposition dann jedoch nicht mehrfach abrechnen können. Damit wurde eine Abrechnungsgrenze für Schütt zu einem ganz praktischen Problem.

Zweimal in die Praxis wegen einer Gebührenposition

Der SoVD Schleswig-Holstein veröffentlichte den Fall am 23. Juli 2026. Schütt berichtete dem Verband, sie habe zunächst gedacht, man wolle sie „auf den Arm nehmen“. Auch eine Mitarbeiterin der Praxis habe ihr erklärt, dass die Aufteilung auf zwei Termine nicht anders möglich sei.

Der SoVD fragte daraufhin bei der Knappschaft-Bahn-See nach. Die Krankenkasse erklärte, beide Schultern dürften grundsätzlich an einem Tag untersucht werden. Eine mehrfache Abrechnung der im Fall verwendeten Gebührenposition sei dann jedoch nicht möglich.

Wichtig ist: Die Krankenkasse traf damit keine individuelle medizinische Beurteilung. Fest steht lediglich, dass sie kein allgemeines Verbot für beide Aufnahmen an einem Tag sah. Medizinische oder weitere organisatorische Gründe für die Trennung sind nicht veröffentlicht.

Welche EBM-Position für eine Schulter-MRT grundsätzlich vorgesehen ist

Für MRT-Untersuchungen von Extremitäten oder ihren Teilen sieht der EBM grundsätzlich die Gebührenordnungsposition 34450 vor. Dazu gehören auch Untersuchungen im Schulterbereich. Der aktuelle EBM ist bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abrufbar.

Ob die radiologische Praxis im Fall von Schütt tatsächlich die GOP 34450 verwendete, geht aus der veröffentlichten Darstellung nicht hervor. Die Krankenkasse sprach in ihrer Antwort lediglich von der betroffenen Gebührenposition, ohne eine Nummer zu nennen. Aus dem Bericht lässt sich deshalb keine vollständige Prüfung der Abrechnung ableiten.

Der EBM ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für die ambulante Behandlung gesetzlich Versicherter. Nach Paragraf 87 SGB V vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband diese Vorgaben in Bewertungsausschüssen. Die einzelne Krankenkasse kann eine solche Bestimmung nicht allein festlegen oder nach Belieben verändern.

Sicher ist daher nur, dass die von der Praxis gewählte Terminaufteilung zu zwei Behandlungstagen führte. Ob eine andere zulässige Abrechnung oder Terminplanung möglich gewesen wäre, bleibt offen. Eine Stellungnahme der radiologischen Praxis zu dieser Frage wurde nicht veröffentlicht.

Der zweite Termin belastete Schütt zusätzlich

Für die 69-Jährige war die Unterscheidung zwischen einmaliger und mehrfacher Abrechnung kaum von Nutzen. Sie musste eine zweite Fahrt organisieren, erneut Zeit einplanen und noch einmal ihre Freundin um Hilfe bitten. Zu den seit Monaten bestehenden Beschwerden kam weiterer organisatorischer Aufwand hinzu.

Ein automatischer Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrt folgt daraus nicht. Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses werden Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen. Dass eine Patientin kein Auto besitzt, reicht allein nicht aus.

Eine Kostenübernahme kann etwa bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung in Betracht kommen. Auch besonders häufige Behandlungen über einen längeren Zeitraum können berücksichtigt werden. Näheres erklärt unser Beitrag über Fahrtkosten bei ambulanter Behandlung.

Ob Schütt eine dieser Voraussetzungen erfüllte, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass sie einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung gestellt hat. Ein Erstattungsanspruch kann deshalb aus dem veröffentlichten Fall nicht hergeleitet werden.

Was Betroffene vor zwei getrennten Terminen tun können

Wer für Untersuchungen beider Körperseiten zwei Termine erhält, sollte die Praxis nach dem genauen Grund fragen. Es kann medizinische, zeitliche, technische oder abrechnungsbezogene Ursachen geben. Die Auskunft sollte möglichst vor dem ersten Termin eingeholt und schriftlich festgehalten werden.

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Beruht die Trennung nach Auskunft der Praxis ausschließlich auf der Abrechnung, kann auch die Krankenkasse um eine schriftliche Prüfung gebeten werden. Dabei sollte konkret nach der verwendeten Gebührenposition und einer möglichen Alternative gefragt werden. Bei erheblichen Mobilitätsproblemen kann zugleich die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden.

Ein förmlicher Widerspruch gegen die Krankenkasse setzt in der Regel einen ablehnenden Bescheid voraus. Eine Terminaufteilung durch die Praxis ist noch kein solcher Bescheid. Eine schriftliche Anfrage oder Beschwerde kann den Vorgang dokumentieren, führt aber nicht automatisch zu einer Erstattung oder Änderung des EBM.

Kostenfreie Unterstützung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Auch Sozialverbände können ihre Mitglieder bei der Klärung mit Praxis und Krankenkasse begleiten. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag über Patientenrechte in der Arztpraxis.

Die Folgen der Vergütung sollten geprüft werden

Der Fall wirft die Frage auf, ob die Vergütung den Aufwand einer beidseitigen Untersuchung ausreichend berücksichtigt. Neben dem Honorar der Praxis geht es um zusätzliche Wege, notwendige Begleitpersonen und mögliche Verzögerungen für Patientinnen und Patienten. Diese Folgen sind in einer reinen Abrechnungsbetrachtung kaum sichtbar.

Ändern können die Vorgaben weder Schütt noch die radiologische Praxis. Gefordert sind die Vertragspartner, die den EBM vereinbaren und regelmäßig überprüfen. Sie müssten klären, ob beidseitige Untersuchungen angemessen vergütet werden können, ohne allein aus Abrechnungsgründen einen zweiten Behandlungstag auszulösen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Patientin soll für MRT-Aufnahmen beider Knie an zwei Tagen in eine 35 Kilometer entfernte Praxis kommen. Die Praxis erklärt auf Nachfrage, dass kein medizinischer Grund gegen einen gemeinsamen Termin spreche, die betroffene Gebührenposition aber nicht zweimal angesetzt werden könne. Die Patientin bittet um eine schriftliche Erklärung und fragt ihre Krankenkasse vor den Terminen nach einer möglichen Abrechnungsalternative und einer Fahrtkostenerstattung.

Die Nachfrage garantiert weder einen gemeinsamen Termin noch die Übernahme der Fahrtkosten. Sie sorgt aber dafür, dass die Entscheidung nachvollziehbar wird und mögliche Ansprüche rechtzeitig geprüft werden können.

Fragen und Antworten zu den zwei MRT-Terminen

Warum musste Katharina Schütt zweimal nach Lübeck fahren?

Nach der vom SoVD veröffentlichten Auskunft konnte die im Fall verwendete Gebührenposition am selben Tag nicht mehrfach abgerechnet werden. Deshalb verteilte die Praxis die Aufnahmen auf zwei Behandlungstage. Medizinische Gründe für diese Trennung wurden nicht veröffentlicht.

Durften beide Schultern an einem Tag untersucht werden?

Die Knappschaft-Bahn-See erklärte, dass eine Untersuchung beider Schultern an einem Tag grundsätzlich möglich gewesen wäre. Daraus folgt jedoch keine individuelle medizinische Bewertung des konkreten Falls. Ob weitere organisatorische Gründe bestanden, ist nicht bekannt.

Welche Gebührenposition gilt grundsätzlich für eine Schulter-MRT?

Für MRT-Untersuchungen von Extremitäten oder ihren Teilen ist grundsätzlich die GOP 34450 vorgesehen. Dazu gehört auch der Schulterbereich. Ob die Praxis im Fall Schütt genau diese Position verwendete, wurde nicht veröffentlicht.

Gibt es einen Anspruch auf einen gemeinsamen Termin?

Aus der Abrechnungsbestimmung folgt kein durchsetzbarer Anspruch auf einen bestimmten Untersuchungstag. Die Praxis muss auch medizinische, zeitliche und technische Umstände berücksichtigen. Betroffene können aber um eine nachvollziehbare Erklärung bitten und nach einer Alternative fragen.

Muss die Krankenkasse die zusätzliche Fahrt bezahlen?

Nein, nicht automatisch. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur unter besonderen Voraussetzungen übernommen. Ob diese erfüllt sind, muss die Krankenkasse anhand des Einzelfalls prüfen.

Was können Betroffene bei zwei abrechnungsbedingten Terminen tun?

Sie sollten Praxis und Krankenkasse schriftlich nach dem Grund und nach möglichen Alternativen fragen. Bestehen erhebliche Mobilitätsprobleme, sollte vor der Fahrt auch eine Kostenübernahme geprüft werden. Bei unklaren Antworten können die unabhängige Patientenberatung, ein Sozialverband oder die Kassenärztliche Vereinigung angesprochen werden.