Wer lange krankgeschrieben ist und währenddessen an einer völlig anderen Krankheit erkrankt, bekommt deshalb nicht automatisch weitere 78 Wochen Krankengeld. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zog die Grenze sogar besonders streng: Nach seiner Auffassung kann eine zweite Erkrankung bereits als „hinzugetreten“ gelten, obwohl sie zunächst gar nicht selbst die Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Damit verlängert sie die laufende Krankengeldfrist nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2025 – L 16 KR 208/23).
Das LSG ließ die Revision zu. Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Das BSG muss damit eine für Langzeiterkrankte wichtige Frage endgültig klären.
Alles begann mit einer akuten Belastungsreaktion
Der Kläger erhielt zunächst eine AU-Bescheinigung wegen einer akuten Belastungsreaktion. Während dieser Arbeitsunfähigkeit kamen weitere Erkrankungen hinzu.
Die Krankenkasse zahlte zunächst Krankengeld. Nach Erreichen der gesetzlichen Höchstbezugsdauer stellte sie die Zahlungen jedoch ein. Der Mann blieb weiterhin ärztlich arbeitsunfähig geschrieben und argumentierte, seine weiteren Erkrankungen müssten einen neuen beziehungsweise längeren Krankengeldanspruch auslösen.
Damit hatte er weder vor dem Sozialgericht Berlin noch vor dem Landessozialgericht Erfolg.
78 Wochen gelten nicht für jede Diagnose einzeln
Die entscheidende Regel steht in § 48 SGB V. Wegen derselben Krankheit zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Kommt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das Gesetz diese Leistungsdauer ausdrücklich nicht. Mehrere Krankheiten können zu einer gemeinsamen Begrenzung führen.
Neue Krankheit bedeutet deshalb nicht neue 78 Wochen
Ein Beispiel zeigt die praktische Bedeutung. Ein Arbeitnehmer fällt zunächst wegen einer schweren psychischen Erkrankung aus. Einige Monate später entwickelt er zusätzlich eine orthopädische Erkrankung. Die erste Krankschreibung läuft zu diesem Zeitpunkt noch.
Dann beginnt wegen der zweiten Erkrankung grundsätzlich nicht einfach eine neue 78-Wochen-Frist. Kommt sie während der laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, kann sie das Schicksal der ersten Erkrankung teilen.
Das gilt nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn sich die Krankheiten zeitlich während einer Arbeitsunfähigkeit überschneiden. Das BSG hat bereits entschieden, dass sogar ein Tag Überschneidung ausreichen kann, wenn auch die weitere Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Das LSG geht jetzt einen entscheidenden Schritt weiter
Genau hier liegt das Besondere des Berliner Falls. Das LSG stellte nicht darauf ab, ob die zweite Erkrankung bereits selbst Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Nach Auffassung des 16. Senats genügt es, dass während einer bereits durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine weitere Krankheit hinzutritt. Diese zweite Erkrankung müsse nicht zusätzlich oder allein zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
Der Jahresbericht des Gerichts formuliert die Konsequenz ausdrücklich: Für § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V reiche es aus, dass eine weitere Krankheit während der laufenden Arbeitsunfähigkeit auftrete, ohne selbst Arbeitsunfähigkeit zu verursachen.
Genau diese Auslegung ist jetzt beim BSG offen
Für Versicherte ist dieser Unterschied enorm. Die bisherige BSG-Rechtsprechung beschäftigte sich mit Fällen, in denen sich zwei Krankheiten als Ursachen der Arbeitsunfähigkeit überschnitten. Das LSG Berlin-Brandenburg versteht die Vorschrift jedoch weiter.
Deshalb läuft jetzt die Revision beim Bundessozialgericht. Das BSG kann die Rechtsauffassung bestätigen, einschränken oder korrigieren.
Eine Heiserkeit zeigt das Problem besonders deutlich
Im Verfahren spielte eine bereits früher dokumentierte unklare Heiserkeit eine Rolle. Das Sozialgericht hatte berücksichtigt, dass diese zunächst keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte.
Gerade daran entzündet sich die entscheidende Rechtsfrage: Muss eine zweite Erkrankung selbst zur Arbeitsunfähigkeit beitragen, bevor die Krankenkasse sie als hinzugetretene Krankheit behandeln darf?
Das LSG verneinte diese Voraussetzung. Seine Auffassung erweitert damit den Anwendungsbereich der für Versicherte ungünstigen Regel deutlich.
Warum die sogenannte Blockfrist so wichtig ist
Die 78 Wochen gelten innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Diese beginnt bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
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Im Berliner Verfahren begann sie nach Auffassung des LSG mit der ersten Krankschreibung wegen der akuten Belastungsreaktion. Die später hinzugekommenen Erkrankungen starteten innerhalb dieser laufenden Blockfrist keine zusätzlichen 78 Wochen.
Auch wenn die ursprüngliche Erkrankung später verschwindet und nur noch die hinzugetretene Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht, verlängert sich die Höchstbezugsdauer nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
Die zweite Krankheit teilt innerhalb dieser Blockfrist die Dauer der ersten.
Achtung: 78 Wochen bedeuten oft nicht 78 Wochen Auszahlung
Die häufig genannte Grenze von 78 Wochen darf man außerdem nicht mit 78 Wochen tatsächlicher Überweisung durch die Krankenkasse verwechseln.
Während Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung normalerweise Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber erhalten, ruht der Krankengeldanspruch. Diese Zeiten können trotzdem auf die gesetzliche Höchstdauer angerechnet werden.
Deshalb endet die tatsächliche Krankengeldzahlung bei Arbeitnehmern häufig schon nach ungefähr 72 Wochen Zahlung durch die Krankenkasse. Entscheidend bleibt immer der konkrete Versicherungsverlauf. § 48 Abs. 3 SGB V rechnet iRuhenszeiten grundsätzlich auf die Leistungsdauer an.
Anders kann es bei einer echten Unterbrechung aussehen
Eine neue Krankheit kann dagegen eigenständig beurteilt werden, wenn sie erst nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auftritt.
Das BSG hat dazu eine wichtige zeitliche Grenze gezogen: Beginnt die neue Erkrankung erst am Tag nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder später, handelt es sich nicht schon deshalb um eine hinzugetretene Krankheit.
Dann kann die neue Erkrankung grundsätzlich eine eigene Blockfrist auslösen. Einzelne Tage im Krankheitsverlauf können also finanziell entscheiden.
Auch eine völlig andere Erkrankung kann die Frist nicht retten
Es hilft nicht automatisch, wenn die zweite Erkrankung aus einem völlig anderen medizinischen Bereich stammt.
Psychische Erkrankung und Bandscheibenvorfall, Krebs und Depression oder Herzkrankheit und orthopädische Beschwerden können vollkommen unterschiedliche Ursachen haben. Entscheidend ist bei einer hinzugetretenen Krankheit nicht zwingend ein medizinischer Zusammenhang.
§ 48 SGB V soll gerade verhindern, dass Versicherte durch ständig wechselnde Diagnosen während einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zeitlich unbegrenzt beziehen können. Die Rechtsprechung behandelt die Krankheiten für die Begrenzung deshalb unter bestimmten Voraussetzungen als Einheit.
Krankenkassenbescheid genau auf die Diagnosen und Zeiten prüfen
Bei einer Aussteuerung lohnt sich ein genauer Blick auf den gesamten Krankheitsverlauf. Entscheidend sind insbesondere Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie die Frage, welche Erkrankungen wann vorlagen.
Besonders wichtig wird die Dokumentation, wenn zwischen zwei Krankheitsphasen tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand. Schon die zeitliche Reihenfolge kann darüber entscheiden, ob eine Erkrankung nur „hinzutritt“ oder krankengeldrechtlich eigenständig zu behandeln ist.
Wer Zweifel an der Berechnung seiner Krankenkasse hat, sollte deshalb nicht nur die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrachten, sondern den vollständigen Verlauf der maßgeblichen Blockfrist prüfen.
BSG-Urteil könnte die Regeln für viele Langzeiterkrankte verändern
Der Berliner Fall ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundessozialgericht führt die Revision unter B 3 KR 10/25 R. Bis zur BSG-Entscheidung sollten Betroffene deshalb beachten: Das LSG-Urteil zeigt eine für Versicherte sehr strenge Auslegung, besitzt wegen der anhängigen Revision aber noch keine endgültige Rechtskraft.
FAQ: Krankengeld bei mehreren Erkrankungen
Beginnen bei einer neuen Krankheit automatisch neue 78 Wochen Krankengeld?
Nein. Tritt die Krankheit während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie die Höchstbezugsdauer grundsätzlich nicht.
Muss die zweite Krankheit selbst arbeitsunfähig machen?
Nach dem LSG Berlin-Brandenburg nicht zwingend. Genau diese weitreichende Auslegung prüft jetzt das Bundessozialgericht.
Wann kann eine neue Erkrankung einen eigenen Krankengeldzeitraum auslösen?
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die neue Erkrankung erst anschließend eintritt.
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2025 – L 16 KR 208/23 (Dejure)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Jahresbericht 2025, Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bundessozialgericht, anhängige Revision – B 3 KR 10/25 R (Dejure)
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R (Dejure)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2024 – L 4 KR 695/23 (Landesrecht BW)
Gesetze im Internet, § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (Gesetze im Internet)




