Der Arbeitgeber zahlt während einer Krankschreibung keinen Lohn, deshalb springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Später stellt sich heraus: Der Arbeitgeber hätte die Entgeltfortzahlung leisten müssen. Wer bekommt jetzt die Nachzahlung?
Viele Beschäftigte erwarten in dieser Situation den vollständigen ausstehenden Lohn zusätzlich zum bereits erhaltenen Krankengeld. Der Entgeltanspruch geht jedoch teilweise auf die Krankenkasse über.
Sechs Wochen muss grundsätzlich der Arbeitgeber zahlen
Wer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig wird, hat prinzipiell bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt diesen Anspruch.
Während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber normalerweise das Arbeitsentgelt weiter. Krankengeld soll nicht zusätzlich dieselbe Einkommenslücke ersetzen. § 49 SGB V bestimmt deshalb, dass der Krankengeldanspruch ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Probleme entstehen, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bestreitet.
Arbeitgeber kann eine Krankschreibung anzweifeln
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können diesen Beweiswert jedoch erschüttern, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte dazu mehrfach klar: Schafft der Arbeitgeber ausreichende Zweifel, muss der Arbeitnehmer anschließend genauer darlegen und im Streitfall beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Zahlt der Arbeitgeber nicht und leistet die Krankenkasse deshalb Krankengeld, greift später eine wenig bekannte Regel.
§ 115 SGB X verschiebt den Anspruch zur Krankenkasse
§ 115 SGB X schützt den Sozialleistungsträger davor, endgültig für eine Zahlung einzustehen, die eigentlich der Arbeitgeber hätte leisten müssen. Erfüllt ein Arbeitgeber einen Arbeitsentgeltanspruch nicht und erbringt deshalb ein Sozialleistungsträger Leistungen, geht der Anspruch bis zur Höhe dieser Sozialleistungen auf den Leistungsträger über.
Die Krankenkasse erhält damit kraft Gesetzes einen Teil des ursprünglichen Anspruchs gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann diesen übergegangenen Teil anschließend nicht noch einmal für sich verlangen.
Soweit ein Sozialleistungsträger wegen des ausgefallenen Arbeitsentgelts Leistungen erbracht hat, kann der Beschäftigte den auf den Träger übergegangenen Vergütungsanspruch nicht mehr selbst verlangen.
Fallbeispiel: Irmgard, 58, aus Detmold
Irmgard ist 58 Jahre alt, lebt in Detmold und arbeitet seit vielen Jahren in einem mittelständischen Unternehmen. Sie zieht sich eine Schulterverletzung zu und erhält eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ihr Arbeitgeber verweigert jedoch für einen Teil des sechswöchigen Zeitraums die Entgeltfortzahlung.
Irmgard erhält deshalb für den betroffenen Zeitraum Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie macht ihren Entgeltfortzahlungsanspruch geltend. Später steht fest: Der Arbeitgeber musste zahlen.
Irmgard fragt nun: Bekomme ich den ausstehenden Lohn zusätzlich zum Krankengeld? Die Antwort lautet: Nein.
Soweit die Krankenkasse wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberzahlung Krankengeld erbracht hat, ist Irmgards Entgeltanspruch in entsprechender Höhe auf die Krankenkasse übergegangen.
Irmgard bekommt nicht zweimal Geld für denselben Ausfall
Nehmen wir vereinfacht an, Irmgards Arbeitgeber schuldet ihr für den streitigen Zeitraum 3.200 Euro Arbeitsentgelt. Weil er nicht zahlt, überweist die Krankenkasse für denselben Zeitraum beispielsweise 2.000 Euro Krankengeld.
Stellt sich später die Pflicht zur Entgeltfortzahlung heraus, kann Irmgard nicht einfach 3.200 Euro zusätzlich verlangen und die 2.000 Euro Krankengeld behalten.
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Die Krankenkasse kann ihren übergegangenen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber verfolgen. Irmgard behält grundsätzlich nur den Teil ihres Entgeltanspruchs, der nicht auf die Krankenkasse übergegangen ist.
Eine einfache Rechnung „3.200 Euro Lohn minus 2.000 Euro Krankengeld gleich 1.200 Euro Auszahlung“ kann allerdings ebenfalls nicht ganz richtig sein. Arbeitgeber und Krankenkasse müssen nämlich unter anderem Brutto- und Nettobeträge sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge korrekt zuordnen.
Arbeitgeber profitiert nicht von seiner Zahlungsverweigerung
Ohne den gesetzlichen Anspruchsübergang könnte ein Arbeitgeber zunächst die Zahlung verweigern und darauf hoffen, dass eine Sozialversicherung die finanzielle Lücke übernimmt.
§ 115 SGB X verhindert genau das. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt als Zweck der Vorschrift, dem Sozialleistungsträger Leistungen zu erstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht rechtzeitig erfüllt hätte.
Die Krankenkasse springt damit zunächst für den Versicherten ein. Die endgültige finanzielle Verantwortung kann aber trotzdem beim Arbeitgeber liegen.
Krankengeld wird nicht automatisch zu einer Extra-Zahlung
Beschäftigte sollten deshalb zwischen zwei Fragen unterscheiden. Die erste lautet: Wer sorgt während des Streits dafür, dass überhaupt Geld fließt?
Die zweite lautet: Wer trägt die Kosten endgültig, wenn später feststeht, dass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldete?
Gerade bei längeren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen können zwischen beiden Zeitpunkten Monate liegen. Das bereits gezahlte Krankengeld macht den ursprünglichen Entgeltfortzahlungsanspruch zwar nicht wertlos. Es verändert aber, wem dieser Anspruch anschließend zusteht.
Arbeitnehmer sollten die Krankenkasse über den Streit informieren
Wer Entgeltfortzahlung einklagt und für denselben Zeitraum Krankengeld erhält, sollte die Krankenkasse über den arbeitsrechtlichen Streit informieren.
Beschäftigte sollten außerdem nicht eigenmächtig davon ausgehen, sie müssten bereits gezahltes Krankengeld direkt an die Krankenkasse zurücküberweisen, sobald sie vor dem Arbeitsgericht Erfolg haben.
Durch den gesetzlichen Anspruchsübergang kann die Krankenkasse ihren Teil grundsätzlich selbst gegenüber dem Arbeitgeber verfolgen. Wie die konkrete Abrechnung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab.
Wichtig: Nicht jede verweigerte Zahlung ist rechtswidrig
Entscheidend bleibt immer die Frage, ob überhaupt ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bestand. Erst wenn dieser Anspruch feststeht und die Krankenkasse gerade wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberzahlung geleistet hat, gewinnt der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X seine Bedeutung.
FAQ: Drei wichtige Fragen und Antworten
Bekomme ich Krankengeld und später zusätzlich die volle Entgeltfortzahlung?
Grundsätzlich nicht für denselben Verdienstausfall. Hat die Krankenkasse wegen der ausgebliebenen Entgeltfortzahlung Sozialleistungen erbracht, kann der entsprechende Arbeitsentgeltanspruch nach § 115 SGB X auf sie übergehen.
Muss ich das Krankengeld selbst an die Krankenkasse zurückzahlen?
Nicht automatisch. § 115 SGB X sieht einen gesetzlichen Übergang des entsprechenden Anspruchs gegen den Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger vor.
Kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfach ignorieren?
Nein. Eine AU-Bescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber braucht konkrete Umstände, die ernsthafte Zweifel begründen.
Quellenverzeichnis
Gesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (Gesetze im Internet)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 21. März 2012, 5 AZR 61/11 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18. September 2024, 5 AZR 29/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15. Januar 2025, 5 AZR 284/24 (Das Bundesarbeitsgericht)




