Nur weil ein volljähriges Kind zu seinem getrennt lebenden Vater jeglichen Kontakt ablehnt, verwirkt es noch nicht seinen Unterhaltsanspruch. Dies ist erst dann der Fall, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, die das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, wie etwa bei zusätzlichen schweren Beleidigungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2020 (Az.: 8 UF 165/19).
Vater wollte keinen Unterhalt mehr zahlen
Der antragstellende Vater wollte gerichtlich erreichen, dass er für seine mittlerweile volljährige Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Der Mann und die Mutter hatten sich getrennt, als die Tochter noch ein Kleinkind war. Der Vater lehnte Umgangskontakte mit seiner Tochter ab, so dass es zu keinen persönlichen Kontakt mehr kam. Nach einer Vereinbarung mit dem Jugendamt zahlte er den gesetzlichen Mindestunterhalt, gemindert um die Hälfte des Kindergeldes.
Als die volljährige Tochter Anfang Juni 2018 ihr Abitur und nach zwei Praktika schließlich ein Theaterpädagogik-Studium begann, kam es zu Unterhaltsstreitigkeiten. Der Vater bestritt, dass er für die Zeit der mehrmonatigen Praktika Kindesunterhalt zahlen müsse. Er verwies zudem darauf, dass er seit über zehn Jahren keinen persönlichen Kontakt oder Umgang mehr zu seiner Tochter hatte. Der Unter
OLG Frankfurt/Main: weitere Umstände müssen hinzukommen
Doch damit ist der Unterhaltsanspruch der Tochter nicht verwirkt, entschied das OLG. Eine fehlende Kontaktaufnahme könne nur dann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, die das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, wie etwa bei zusätzlichen schweren Beleidigungen. Ein solches Verhalten sei bei der unterhaltsberechtigten jungen Frau „nicht ansatzweise erkennbar”. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Vater selbst bis kurz zur Volljährigkeit der Tochter keinen Kontakt gesucht habe.
Auch dass die Tochter ihre Immatrikulationsbescheinigen und die Mutter ihre Einkommensteuererklärung teils verspätet vorgelegt haben, sei noch kein Verwirkungsgrund. Der Vater sei daher unterhaltspflichtig und sei zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von insgesamt 6.146 Euro verpflichtet, entschied das OLG. fle/mwo
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