Betreuen unverheiratete Eltern ihr Kind im paritätischen Wechselmodell, kann grundsätzlich jeder Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen haben.
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Beide Elternteile sind in dieser Konstellation grundsätzlich nur zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet. Wer wegen der Betreuung weniger arbeiten kann, kann deshalb unter Umständen Unterhalt nach Paragraf 1615 l BGB verlangen. (XII ZB 227/25)
Inhaltsverzeichnis
Vater und Mutter betreuten das Kind im Wechselmodell
Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und hatten sich getrennt. Ihr gemeinsames Kind wurde von beiden Elternteilen paritätisch betreut.
Die Mutter arbeitete als Lehrerin in Teilzeit. Der Vater arbeitete in Vollzeit und erzielte ein höheres Einkommen. Die Mutter verlangte von ihm Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der das Kind noch keine drei Jahre alt war.
BGH: Wechselmodell verändert die Unterhaltspflichten
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die bisherige gesetzliche Regelung vor allem auf das klassische Residenzmodell zugeschnitten ist. Dort betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt.
Beim paritätischen Wechselmodell passt dieses Bild nicht. Wenn beide Eltern das Kind hälftig betreuen, sind auch beide durch die Betreuung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt.
Beide Eltern können Unterhaltsberechtigte sein
Im Wechselmodell kann deshalb nicht nur ein Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. Grundsätzlich können beide Elternteile zugleich mögliche Anspruchsinhaber sein.
Das bedeutet: Es muss geprüft werden, welcher Elternteil durch die Betreuung welche Einkommenseinbuße erleidet. Erst danach lässt sich bestimmen, ob ein Zahlungsanspruch eines Elternteils gegen den anderen entsteht.
Nur halbe Erwerbsobliegenheit bei hälftiger Betreuung
Bei unverheirateten Eltern besteht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes grundsätzlich ein besonderer Schutz der persönlichen Betreuung. Im Residenzmodell muss der betreuende Elternteil in dieser Zeit grundsätzlich nicht arbeiten.
Im paritätischen Wechselmodell gilt nach dem BGH ein angepasster Maßstab. Beide Elternteile trifft grundsätzlich nur eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle. Arbeit darüber hinaus kann überobligatorisch sein.
Was bedeutet überobligatorische Erwerbstätigkeit?
Überobligatorisch ist eine Tätigkeit, die über das hinausgeht, was einem Elternteil unterhaltsrechtlich zugemutet werden kann. Beim hälftigen Wechselmodell betrifft das grundsätzlich Arbeit oberhalb einer halben Vollzeitstelle, solange das Kind noch sehr jung ist.
Solches Einkommen wird nicht automatisch vollständig angerechnet. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang dieses Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.
Keine pauschale Anrechnung von Mehrarbeit
Der BGH lehnte eine starre Berechnung ab. Ob überobligatorische Einkünfte berücksichtigt werden, hängt von den konkreten Umständen ab.
Wichtig sind etwa die tatsächliche Betreuungssituation, die Arbeitszeiten, Fahrtzeiten, Betreuungsmöglichkeiten durch Kita oder Tagespflege, zusätzliche Betreuungskosten und die Frage, ob ein Elternteil freiwillig mehr arbeitet oder aus wirtschaftlicher Not dazu gezwungen ist.
Unterhalt richtet sich nach betreuungsbedingter Einkommenseinbuße
Der Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern soll nicht automatisch den früheren gemeinsamen Lebensstandard sichern. Entscheidend ist vielmehr, welches Einkommen der jeweilige Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht mehr erzielen kann.
Beim Wechselmodell muss deshalb für beide Eltern geprüft werden, ob sie durch die Betreuung weniger verdienen. Diese Einbußen können sich gegenüberstehen und miteinander zu verrechnen sein.
Halbteilungsgrundsatz begrenzt den Anspruch
Auch beim Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB darf der unterhaltsberechtigte Elternteil durch eigenes Einkommen und Unterhaltszahlung nicht besser stehen als der unterhaltspflichtige Elternteil.
Der BGH betont deshalb den Halbteilungsgrundsatz als Kontrollgrenze. Das bedeutet aber nicht, dass man einfach beide Einkommen pauschal halbiert. Zuerst muss der konkrete betreuungsbedingte Bedarf richtig ermittelt werden.
Warum die Vorinstanz neu rechnen muss
Das Oberlandesgericht hatte den Vater zur Zahlung verurteilt. Der BGH hob diese Entscheidung insoweit auf und verwies die Sache zurück.
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Der Grund: Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch der Vater durch das Wechselmodell betreuungsbedingt eingeschränkt sein kann. Außerdem hatte sie die Anrechnung überobligatorischer Einkünfte nicht nach allen maßgeblichen Einzelfallkriterien geprüft.
Kindesunterhalt darf nicht vergessen werden
Der BGH wies außerdem darauf hin, dass bei der Berechnung auch Kindesunterhalt und unterhaltsrechtliche Bereinigungen eine Rolle spielen können. Dazu gehören etwa Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder der Erwerbstätigenbonus.
Beim Wechselmodell kann der Barunterhalt des Kindes besonders kompliziert sein. Nur wenn sich die Eltern darauf verständigt haben, den Barunterhalt je zur Hälfte zu tragen, kann dieser Punkt in der Berechnung einfacher behandelt werden.
Warum das Urteil für Bürgergeld- und Grundsicherungsfälle wichtig ist
Der Beschluss betrifft zwar Familienunterhalt nach dem BGB. Er ist aber auch sozialrechtlich bedeutsam, weil Unterhaltsansprüche bei Bürgergeld, Unterhaltsvorschuss oder anderen bedürftigkeitsabhängigen Leistungen eine Rolle spielen können.
Jobcenter und andere Leistungsträger prüfen regelmäßig, ob vorrangige Unterhaltsansprüche bestehen. Bei unverheirateten Eltern im Wechselmodell darf dabei nicht schematisch nur ein Elternteil als betreuend und der andere als zahlungspflichtig behandelt werden.
Wechselmodell schützt nicht automatisch vor Unterhaltspflichten
Viele Eltern glauben, beim echten Wechselmodell gebe es keine Unterhaltsansprüche mehr. Das stimmt so nicht.
Auch bei hälftiger Betreuung kann ein Elternteil wegen unterschiedlicher Einkommen und betreuungsbedingter Einbußen zahlungspflichtig werden. Entscheidend ist die konkrete Berechnung, nicht nur der Betreuungsanteil.
Was unverheiratete Eltern prüfen sollten
Eltern im Wechselmodell sollten zunächst klären, wie die Betreuung tatsächlich organisiert ist. Entscheidend sind nicht nur Kalendertage, sondern auch Arbeitszeiten, Kita-Zeiten, Krankheitstage, Fahrten, Bring- und Abholzeiten sowie flexible Betreuungsanteile.
Dann muss geprüft werden, welches Einkommen jeder Elternteil ohne die Betreuung erzielen könnte und welches Einkommen tatsächlich erzielt wird. Nur daraus ergibt sich, ob ein betreuungsbedingter ungedeckter Bedarf besteht.
Unterhaltsberechnung braucht genaue Unterlagen
Wichtig sind Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Teilzeitvereinbarungen, Nachweise über Nebentätigkeiten, Krankenversicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten und Unterlagen zum Kindesunterhalt.
Auch frühere Einkünfte vor der Geburt können relevant sein. Sie zeigen, welches Einkommen ohne die Betreuung voraussichtlich erzielt worden wäre.
FAQ zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell
Können unverheiratete Eltern im Wechselmodell Betreuungsunterhalt verlangen?
Ja. Der BGH stellt klar, dass grundsätzlich jedem Elternteil ein Anspruch nach Paragraf 1615 l BGB zustehen kann, wenn er wegen der Betreuung Einkommen verliert.
Müssen beide Eltern voll arbeiten?
Nein. Beim paritätischen Wechselmodell besteht während der maßgeblichen Betreuungsphase grundsätzlich für beide Eltern nur eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle.
Wird Einkommen oberhalb einer halben Stelle immer angerechnet?
Nein. Einkommen aus überobligatorischer Arbeit wird nicht pauschal vollständig berücksichtigt. Das Gericht muss die Umstände des Einzelfalls prüfen.
Gilt das nur für verheiratete Eltern?
Nein. Die Entscheidung betrifft gerade nicht miteinander verheiratete Eltern und den Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB.
Spielt der Kindesunterhalt zusätzlich eine Rolle?
Ja. Kindesunterhalt, Betreuungsanteile und Einkommensbereinigung müssen in die Gesamtberechnung einbezogen werden, wenn keine besondere Vereinbarung der Eltern besteht.
Fazit: Wechselmodell verlangt faire Berechnung für beide Eltern
Der Bundesgerichtshof stärkt eine differenzierte Betrachtung beim Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern. Beim paritätischen Wechselmodell sind beide Eltern zugleich betreuend und grundsätzlich nur hälftig zur Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Ein Unterhaltsanspruch entsteht nicht automatisch, kann aber bestehen, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung weniger verdient und der andere leistungsfähiger ist. Dabei müssen die Einbußen beider Eltern und überobligatorische Einkünfte sorgfältig geprüft werden.
Für Betroffene heißt das: Nicht pauschal rechnen, sondern Betreuungsumfang, Arbeitszeiten, Einkommen und Kindesunterhalt genau dokumentieren. Gerade wenn Sozialleistungen im Spiel sind, kann die korrekte Unterhaltsberechnung entscheidend sein.




