Kinderwohngeld trotz Bürgergeld: Rückwirkende Zahlung scheitert oft an verspätetem Antrag

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Wohngeld muss rechtzeitig beantragt werden. Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich erst mit dem Monat der Antragstellung. Das Verwaltungsgericht Bayreuth entschied deshalb: Ein Kind in einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft hatte keinen Anspruch auf rückwirkendes Kinderwohngeld für einen bereits vergangenen Zeitraum. (B 8 K 23.334)

Kinderwohngeld trotz Bürgergeld: Darum ging es vor Gericht

Die Mutter des Klägers bezog Leistungen nach dem SGB II. Ihr Sohn lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft, erhielt aber wegen eigenen Einkommens aus Unterhalt selbst keine Bürgergeld-Leistungen.

Später erfuhr die Mutter durch eine Beratungsstelle, dass für ihren Sohn sogenanntes Kinderwohngeld möglich sein kann. Daraufhin stellte sie beim Landratsamt einen Wohngeldantrag.

Das Landratsamt bewilligte Wohngeld ab dem Monat der Antragstellung. Die Mutter wollte jedoch zusätzlich eine rückwirkende Bewilligung für einen früheren Zeitraum erreichen.

Jobcenter hatte nicht auf Wohngeld hingewiesen

Die Mutter argumentierte, das Jobcenter hätte sie auf die Möglichkeit von Kinderwohngeld hinweisen müssen. Ihr Sohn habe wegen seines Einkommens keinen eigenen Anspruch auf Bürgergeld gehabt.

Durch den fehlenden Hinweis sei ihr ein finanzieller Nachteil entstanden. Neben dem Wohngeld seien auch weitere Vorteile entgangen, etwa ein Heizkostenzuschuss und Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Besonders verwies sie auf Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung, die sie selbst gezahlt hatte.

Wohngeldantrag bestimmt den Beginn der Leistung

Das Gericht stellte klar: Ein Wohngeldanspruch entsteht nur auf Antrag. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

Der Antrag war beim Landratsamt Ende Mai eingegangen. Deshalb begann die Bewilligung ab Mai.

Eine rückwirkende Zahlung für den davorliegenden Zeitraum kam nach dem Wohngeldgesetz nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Rückwirkendes Wohngeld nur bei enger Frist

Das Wohngeldgesetz kennt eine Sonderregelung, wenn andere Sozialleistungen abgelehnt wurden. Dann kann Wohngeld rückwirkend ab dem Monat beginnen, ab dem diese Leistung abgelehnt wurde.

Dafür muss der Wohngeldantrag aber innerhalb des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Diese Frist war hier nicht eingehalten. Deshalb blieb es beim allgemeinen Grundsatz: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung bewilligt.

Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist

Das Gericht betonte, dass die Frist im Wohngeldrecht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist. Wer sie versäumt, kann den Anspruch für die Vergangenheit grundsätzlich verlieren.

Das ist für Betroffene hart, aber rechtlich entscheidend. Anders als bei manchen laufenden Sozialleistungen genügt es nicht, dass die Voraussetzungen früher schon bestanden haben.

Auch wenn ein Kind bereits vorher wohngeldberechtigt gewesen wäre, entsteht rückwirkend kein Anspruch, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Keine Wiedereinsetzung wegen fehlendem Hinweis des Jobcenters

Die Mutter wollte erreichen, dass die verspätete Antragstellung entschuldigt wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber nur in Betracht, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

Das Gericht sah diese Voraussetzung nicht als erfüllt an. Entscheidend war: Zuständig für Wohngeld war das Landratsamt, nicht das Jobcenter.

Das Landratsamt hatte vor der Antragstellung keine Kenntnis von dem Fall. Eine falsche oder unterlassene Beratung durch die zuständige Wohngeldstelle lag daher nicht vor.

Jobcenter und Wohngeldstelle bilden keine Einheit

Das Gericht prüfte auch, ob ein möglicher Beratungsfehler des Jobcenters dem Landratsamt zugerechnet werden kann.

Das lehnte es ab. Jobcenter und Wohngeldbehörde stehen nach der Rechtsprechung nicht automatisch in einer so engen Funktionseinheit, dass Fehler der einen Behörde immer der anderen zugerechnet werden.

Eine solche Zurechnung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn die Zuständigkeiten eng verknüpft sind und ein konkreter dringender Beratungsbedarf erkennbar ist. Das sah das Gericht hier nicht.

Jobcenter darf nicht immer auf Kinderwohngeld verweisen

Besonders wichtig ist der Zusammenhang mit Paragraf 12a SGB II. Bürgergeld-Beziehende müssen grundsätzlich vorrangige Leistungen beantragen.

Beim Wohngeld gibt es aber eine Einschränkung. Das Jobcenter darf einzelne Personen einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere Kinder, nicht verpflichtend auf Wohngeld verweisen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate beendet wird.

Das bedeutet: Kinderwohngeld kann freiwillig beantragt werden. Das Jobcenter darf aber nicht ohne Weiteres einzelne Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft auf Wohngeld „herausschieben“.

Was genau ist Kinderwohngeld?

Kinderwohngeld ist kein eigenes Sondergesetz und keine eigene Leistungsart, sondern Wohngeld für ein Kind, das als Haushaltsmitglied selbst wohngeldberechtigt sein kann. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Eltern Bürgergeld beziehen, das Kind aber wegen eigenem Einkommen – etwa Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente oder Kindergeldanteilen – nicht oder nicht vollständig hilfebedürftig nach dem SGB II ist.

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Wichtig ist: Bürgergeld-Beziehende sind normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bereits beim Jobcenter berücksichtigt werden. Dieser Ausschluss gilt aber nicht automatisch für jedes Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Wenn ein Kind wegen eigenem Einkommen aus dem Bürgergeldbezug herausfällt, kann für dieses Kind Wohngeld geprüft werden.

Kinderwohngeld kann sich finanziell lohnen, weil es das Einkommen des Kindes ergänzt und damit eine Versorgungslücke schließen kann. Gleichzeitig kann ein Wohngeldanspruch weitere Ansprüche auslösen, etwa Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu können je nach Fall Zuschüsse für Mittagessen, Klassenfahrten, Lernförderung oder Schulbedarf gehören.

Familien sollten deshalb prüfen lassen, ob ein Kind wegen eigenem Einkommen keinen Bürgergeldanspruch hat und ob ein Antrag auf Wohngeld sinnvoll ist.

Freiwilliger Antrag bleibt Sache der Familie

Das Gericht stellte heraus: Auch wenn Kinderwohngeld freiwillig möglich ist, folgt daraus keine umfassende Pflicht des Jobcenters, von Amts wegen alle denkbaren Wohngeldvorteile für einzelne Kinder zu prüfen.

Die fachlichen Weisungen sehen zwar Hinweise auf vorrangige Leistungen vor. Eine Pflicht, jeden möglichen Vorteil durch freiwilliges Kinderwohngeld zu berechnen oder anzustoßen, ergibt sich daraus aber nicht.

Damit blieb die Verantwortung für den Wohngeldantrag letztlich bei der Familie.

Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Die Mutter berief sich außerdem auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Damit können in bestimmten Fällen Nachteile ausgeglichen werden, wenn eine Behörde falsch beraten hat.

Das Gericht lehnte auch diesen Weg ab. Im Wohngeldrecht gibt es spezielle Regeln zur Fristversäumnis und zur Wiedereinsetzung.

Wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Herstellungsanspruch nicht dazu genutzt werden, die versäumte Wohngeldfrist zu umgehen.

Auch Bildungs- und Teilhabeleistungen änderten nichts

Die Mutter verwies darauf, dass mit Wohngeld auch Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verbunden gewesen wären. Dazu gehört etwa die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

Das Gericht erkannte zwar, dass solche Nachteile praktisch entstehen können. Für die rückwirkende Wohngeldbewilligung war das aber nicht entscheidend.

Ohne rechtzeitig gestellten Wohngeldantrag konnte der vergangene Bewilligungszeitraum nicht nachträglich eröffnet werden.

Untätigkeitsklage war zulässig, aber erfolglos

Interessant ist: Das Gericht hielt die Klage als Untätigkeitsklage für zulässig. Denn über den Antrag auf rückwirkende Wohngeldbewilligung war nicht ausdrücklich durch Bescheid entschieden worden.

In der Sache blieb die Klage aber erfolglos. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die rückwirkende Zahlung.

Das Landratsamt musste daher kein Wohngeld für den früheren Zeitraum bewilligen.

Was Familien bei Kinderwohngeld beachten sollten

Familien in einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft sollten früh prüfen, ob einzelne Kinder wegen eigenem Einkommen aus dem Bürgergeldbezug herausfallen und Wohngeld in Betracht kommt.

Das kann vor allem bei Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder ausreichendem Kindeseinkommen relevant werden.

Wichtig ist aber: Der Antrag sollte sofort gestellt werden. Wer erst Monate später handelt, riskiert, dass Wohngeld nur ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird.

FAQ zu Kinderwohngeld und rückwirkender Zahlung

Kann ein Kind in einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft Wohngeld bekommen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn das Kind selbst nicht vom Wohngeld ausgeschlossen ist und seinen Bedarf teilweise aus eigenem Einkommen deckt, kann Kinderwohngeld möglich sein.

Wird Kinderwohngeld rückwirkend gezahlt?

Nur in engen Ausnahmefällen. Grundsätzlich beginnt Wohngeld mit dem Monat der Antragstellung.

Was gilt, wenn Bürgergeld für das Kind abgelehnt wurde?

Dann kann Wohngeld rückwirkend ab dem Ablehnungsmonat möglich sein. Der Antrag muss aber fristgerecht gestellt werden, nämlich innerhalb des Kalendermonats nach Kenntnis der Ablehnung.

Muss das Jobcenter auf Kinderwohngeld hinweisen?

Nicht automatisch in jedem Fall. Das Jobcenter darf einzelne Kinder einer Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtend auf Wohngeld verweisen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft beendet wird.

Hilft der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bei verspätetem Wohngeldantrag?

In der Regel nicht, wenn das Wohngeldgesetz spezielle Regeln zur Fristversäumnis enthält und deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Fazit: Kinderwohngeld sofort prüfen und rechtzeitig beantragen

Das Urteil zeigt: Kinderwohngeld kann für Familien im Bürgergeldbezug finanziell wichtig sein. Es kann aber nicht beliebig rückwirkend verlangt werden.

Entscheidend ist der rechtzeitige Antrag bei der Wohngeldstelle. Wer erst später von der Möglichkeit erfährt, kann vergangene Monate nur unter engen Voraussetzungen nachholen.

Für Betroffene heißt das: Sobald ein Kind wegen eigenem Einkommen keinen Bürgergeldanspruch hat oder nur teilweise berücksichtigt wird, sollte sofort geprüft werden, ob Kinderwohngeld möglich ist. Wer wartet, verliert unter Umständen Geld, Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie Zuschüsse für vergangene Monate.